1Bei politischen Beamtinnen und Beamten nach § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes beginnt der einstweilige Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit der Mitteilung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand an die Beamtin oder den Beamten, spätestens jedoch nach Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. 2Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.

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