(1) Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die Ämter
1. |
der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, |
2. |
der Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, |
3. |
der Leiterin oder des Leiters des Landesamts für Verfassungsschutz, |
4. |
der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten, |
5. |
der Landespolizeipräsidentin oder des Landespolizeipräsidenten, |
6. |
der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts. |
(2) 1§ 8 Abs. 2,§ 10 Abs. 2 § 15 Abs. 4, § 19, § 20 Abs. 1 sowie die §§ 21 und 59 Abs. 1 Satz 1 sind auf die in Abs. 1 genannten Ämter nicht anzuwenden. 2Nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 festgesetzte Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst gelten nicht für die Besetzung der in Abs. 1 genannten Ämter.
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