(1) Einer Ernennung bedarf es, außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, auch zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

 

(2) 1Die Landesregierung ernennt die Landesbeamtinnen und Landesbeamten auf Vorschlag der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen. 3Die Landesregierung kann die Ministerinnen und Minister ermächtigen, die ihnen übertragene Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. 4Die Übertragung der Befugnis bedarf des Einvernehmens mit der für das Dienstrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister. 5Satz 1 bis 4 gelten entsprechend für die Befugnis,

 

1.

das Einverständnis zur Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Dienst des Landes nach § 24 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,

 

2.

Beamtinnen und Beamte zu entlassen,

 

3.

Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen,

 

4.

Professorinnen und Professoren von ihren amtlichen Pflichten zu entbinden.

 

(3) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt.

 

(4) 1Die Ernennung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. 2In der Urkunde kann jedoch ein späterer Tag bestimmt werden.

 

(5) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

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