Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt. pauschalierter Aufwendungsersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Die als Tagespauschale in Höhe von 8,00 DM gezahlte Aufwandsentschädigung nach § 18 Abschn. I Unterabschn. B Abs. 1 und 3 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Die Personalratsmitglieder erhalten nach § 44 BPersVG ohne Rücksicht auf ihre besoldungs- oder tarifrechtliche Stellung eine nach denselben Maßstäben zu bemessende Reisekostenvergütung.

 

Normenkette

BPersVG § 46 Abs. 1, 2 S. 1, §§ 8, 44, 83 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 37 Abs. 2; Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost § 18; Bundesreisekostengesetz § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18; GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 25.08.1993; Aktenzeichen 11 Sa 285/93)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 01.12.1992; Aktenzeichen 1 Ca 5177/92)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. August 1993 – 11 Sa 285/93 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Aufwandsentschädigung nach § 18 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) auch für Zeiten der Personalratstätigkeit an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger ist als bauausführende Kraft und zugleich Meßhelfer im Aufgabenbereich Linientechnik beim Fernmeldeamt K… beschäftigt und gehört dem örtlichen Personalrat an. Er übt seine arbeitsvertragliche Tätigkeit in der Regel außerhalb seiner ständigen Dienststelle, dem Baubezirk K… , G… straße …, aus. Die Sitzungen des örtlichen Personalrats finden am Sitz des Fernmeldeamtes in K… , …weg …, statt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Anwendung. § 18 TV Arb enthält folgende Regelungen:

“§ 18

Entschädigung bei auswärtiger Beschäftigung

  • Aufwandsentschädigung im Aufgabenbereich Linientechnik usw. und für Tätigkeiten des posttechnischen Dienstes

    • Allgemeine Bestimmungen

      • Arbeiter, die

        • im Aufgabenbereich Linientechnik,
        • mit Tätigkeitkeiten an fernmeldetechnischen Einrichtungen,
        • mit Tätigkeiten des posttechnischen Dienstes oder
        • mit Beamtentätigkeiten, die in der Anlage 1 der jeweiligen Fassung der SRegelF aufgeführt sind,

        beschäftigt werden, erhalten, sofern sie innerhalb ihres Arbeitsbereichs infolge ihrer dienstlichen Tätigkeit länger als 4 Stunden je Kalendertag von der ständigen Dienststelle abwesend sind, zur Abgeltung ihrer dadurch bedingten Mehrausgaben nach Maßgabe der nachstehenden zur sinngemäßen Anwendung des § 17 des Bundesreisekostengesetzes vereinbarten Bestimmungen eine Aufwandsentschädigung.

      • Für die Berechnung der Aufwandsentschädigung ist die durch die dienstliche Tätigkeit notwendige Abwesenheit von der ständigen Dienststelle maßgebend; als Abwesenheit rechnet nicht zwischenzeitlicher Aufenthalt bei der ständigen Dienststelle von jeweils mehr als 30 Minuten.

      • Ständige Dienststelle ist das Dienstgebäude der Dienststelle (in der Regel Sitz des Einsatzplatzes, des Bautrupps usw.), an der die Arbeiter ihren Dienst regelmäßig beginnen und beenden und in dem sich ihre Unterkunft mit Umkleide-, Wasch- und Aufenthaltsraum befindet. Zur ständigen Dienststelle gehören außerdem

    • Aufwandsentschädigung im Regelfall

      • Die Aufwandsentschädigung wird als Stundensatz oder als Tagespauschvergütung gezahlt.

        Für die im folgenden aufgeführten Tätigkeiten wird nach Maßgabe des Absatzes 3 die Tagespauschvergütung gezahlt:

        AtNr  374 29

        Montagekraft (ausgenommen: Kräfte in überregionalen Einsatzgruppen MgF zur Montage von Einrichtungen in DVST-P)

        AtNr 382 22

        Sprechstellenentstörer

        AtNr 382 23

        Nebenstellenanlagenentstörer

        AtNr 386 22

        Endstellenbetreuer

        AtNr 386 28

        Endstellenmonteur

        AtNr 442 29

        Bauausführende Kraft, zugleich Meßhelfer

        AtNr 445 27

        Ausführende Kraft BFt

        AtNr 445 29

        Ausführende Kraft (nur: andere Aufgaben als die des Korrosions- und Beeinflussungsmeßdienstes).

        Für die übrigen Tätigkeiten wird nach Maßgabe des Absatzes 2 der Stundensatz gezahlt.

      • Als Stundensatz beträgt die Aufwandsentschädigung 1,00 DM und wird den Arbeitern nach Maßgabe des Unterabschnitts A für jede volle Stunde der Abwesenheit von der ständigen Dienststelle infolge ihrer dienstlichen Tätigkeit gezahlt.
      • Als Tagespauschvergütung beträgt die Aufwandsentschädigung 8,00 DM und wird den Arbeitern nach Maßgabe des Unterabschnitts A für jeden Tag der Abwesenheit von der ständigen Dienststelle infolge ihrer dienstlichen Tätigkeit gezahlt; die Mindestabwesenheitsdauer gemäß Unterabschnitt A Abs. 1 gilt insoweit nicht. Nichtvollbeschäftigten Arbeitern, die Tätigkeiten ausüben, die in Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführt sind, ist der Stundensatz zu zahlen, sofern die Arbeitsleistung an dem Tag von geringerer zeitlicher Dauer als die eines Vollbeschäftigten ist.
      • Stundensätze und Tagespauschvergütung werden nicht gezahlt, wenn der Tages- oder Übernachtungssatz nach Unterabschnitt C zusteht.
      • Dauert der Einsatz eines Arbeiters an ein und derselben Arbeitsstelle länger als drei Monate, ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 2 und 3 vom Beginn des vierten Monats an um die Hälfte; die Ermäßigung unterbleibt, wenn für die Arbeitsstelle die Voraussetzungen des Unterabschnittes A Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht gegeben sind.
    • Aufwandsentschädigung bei Übernachtungen

      • Eine Übernachtung ist anzuordnen oder zu genehmigen, wenn dem einzelnen Arbeiter bei einer Beschäftigung außerhalb des Dienst- und Wohnorts die Rückkehr an den Wohnort nicht mehr zugemutet werden kann.

      • Der Arbeiter erhält für jeden vollen Kalendertag mit anschließender Übernachtung im Sinne des Absatzes 1 unter Wegfall der Aufwandsentschädigung nach Unterabschnitt B einen Tagessatz in Höhe von 26,00 DM und einen Übernachtungssatz in Höhe von 22,00 DM.
      • Für den Kalendertag, an dem die erste Übernachtung beginnt, und für den Kalendertag, an dem die letzte Übernachtung endet, erhält der Arbeiter statt des Tagessatzes nach Absatz 2 und unter Wegfall einer Tagespauschvergütung nach Unterabschnitt B Absatz 3 den Stundensatz nach Unterabschnitt B Absatz 2.
      • Die Beträge von 26,00 DM bzw. 22,00 DM nach Absatz 2 ermäßigen sich nach einem Zeitraum von mehr als 14 Kalendertagen ununterbrochenen auswärtigen Aufenthalts an demselben Ort …
    • Aufwandsentschädigung an versetzte bzw. abgeordnete Arbeiter

        • Erhält der Arbeiter Trennungsreisegeld oder Reisekostenvergütung für die An- bzw. Abreisetage, so wird ihm bei einer Abwesenheit von der ständigen Dienststelle keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
        • Erhält der Arbeiter Trennungstagegeld, so wird ihm daneben eine Aufwandsentschädigung

          als Stundensatz

          in Höhe von 0,75 DM

          oder als Tagespauschvergütung 

          in Höhe von 6,00 DM

          nach Maßgabe der Unterabschnitte A und B gewährt.

      • Wird eine Übernachtung (Unterabschnitt C) erforderlich, so gilt folgendes: …
    • Aufwandsentschädigung in sonstigen Fällen

  • Entschädigung von Arbeitern im Zustelldienst

  • Reisekostenvergütung in anderen Fällen

    In den durch die Abschnitte I und II, durch § 17 oder durch Sonderregelungen nicht erfaßten Fällen werden die Arbeiter bei Dienstreisen in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten der DBP jeweils geltenden Bestimmungen entschädigt. Dabei ist für sie die für die Beamten des einfachen Dienstes geltende Reisekostenstufe maßgebend.”

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 18 Abschn. I Unterabschn. A Abs. 1 Unterabschn. B Abs. 1 und 3 TV Arb von täglich 8,00 DM für insgesamt 22 Tage. An 18 Tagen hatte er an Sitzungen des Personalrats teilgenommen. An vier Tagen war er als Prüfungsbeobachter im Auftrag des Personalrats in der Berufsbildungsstelle des Fernmeldeamtes tätig.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch für Zeiten der Personalratstätigkeit die Aufwandsentschädigung nach § 18 Abschn. I Unterabschn. A Abs. 1 Unterabschn. B Abs. 1 und 3 TV Arb zu. Abgesehen davon, daß die Personalratstätigkeit ebenso zu behandeln sei wie dienstliche Tätigkeit, würden mit den Zahlungen nach § 18 TV Arb keine tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen ersetzt. Vielmehr handele es sich um ein besonderes Arbeitsentgelt. Auf die steuerliche Behandlung komme es nicht an. Ebensowenig könne auf die Bezeichnung im Tarifvertrag abgestellt werden. Entscheidend sei die tatsächliche Ausgestaltung. Ein konkreter Mehraufwand in Höhe der gewährten Entschädigung sei aber nicht erkennbar. Selbst wenn die Aufwandsentschädigung des § 18 TV Arb nicht als Arbeitsentgelt, sondern als echter Aufwendungsersatz anzusehen wäre, stünde sie dem Kläger zu. Da er sowohl bei seiner dienstlichen Tätigkeit als auch bei seiner Personalratstätigkeit von seiner ständigen Dienststelle abwesend sei, entfalle der abzugeltende Aufwand durch die Personalratstätigkeit nicht. Der Kläger werde unzulässigerweise benachteiligt (§ 8 BPersVG), wenn er seine Aufwendungen für die Personalratstätigkeit als Reisekosten nach § 44 Abs. 1 BPersVG spezifiziert geltend machen müsse.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 176,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Aufwandsentschädigung nach § 18 Abschn. I Unterabschn. A Abs. 1 Unterabschn. B Abs. 1 und 3 TV Arb sei echter Aufwendungsersatz und nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 46 Abs. 2 BPersVG. Die im Tarifvertrag vorgesehene Pauschalierung ändere daran nichts. Der Kläger könne die Aufwendungen, die ihm durch die Personalratstätigkeit entstanden seien, nur nach § 44 BPersVG geltend machen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

I. Der Kläger kann seine Forderung nicht auf die Anspruchsgrundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG stützen. Nach dieser Vorschrift hat die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge. Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, § 37 Abs. 2 BetrVG gehören nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Personalrats- oder Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 58, 1, 5 = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAGE 68, 242, 245 = AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG, zu II 2 der Gründe; BAGE 68, 292, 296 = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992 – 7 AZR 491/91 – AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG, zu B II 2 der Gründe). Die Aufwandsentschädigung nach § 18 Abschn. I Unterabschn. A Abs. 1 Unterabschn. B Abs. 1 und 3 TV Arb ist kein Arbeitsentgelt, sondern Aufwendungsersatz.

1. In § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist abschließend geregelt, inwieweit Personalratsmitglieder ihre Bezüge während ihrer Befreiung von der Arbeitspflicht fortgezahlt erhalten. Da diese Regelung nicht abbedungen werden kann und auch keine Tariföffnungsklausel enthält, ist es nicht entscheidend, ob Arbeitgeber oder Tarifvertragsparteien einen bestimmten Bestandteil der Bezüge als “Aufwendungsersatz” oder als “Arbeitsentgelt” bezeichnet haben. Vielmehr kommt es auf die inhaltliche Ausgestaltung und den objektiven Zweck an (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 – 7 AZR 491/91 –, aaO, zu B II 3 der Gründe). Die nach § 18 Abschn. I Unterabschn. A Abs. 1 Unterabschn. B Abs. 1 und 3 TV Arb gewährte Leistung ist aber der Sache nach als Aufwendungsersatz anzusehen.

a) § 18 TV Arb regelt die “Entschädigung bei auswärtiger Beschäftigung”. Die Arbeiter im Aufgabenbereich Linientechnik erhalten nach § 18 Abschn. I Unterabschn. A Abs. 1 TV Arb zur Abgeltung ihrer Mehrausgaben, die ihnen durch die Abwesenheit von ihrer ständigen Dienststelle entstehen, eine Aufwandsentschädigung. Die tariflichen Bestimmungen des Abschnittes I dienen, wie in Unterabschn. A Abs. 1 hervorgehoben wird, der “sinngemäßen Anwendung des § 17 des Bundesreisekostengesetzes”.

b) Da dieser Zusammenhang mit dem Reisekostenrecht nicht nur vorgeschoben ist, sondern tatsächlich besteht, ist er entgegen der Ansicht des Klägers bei der Einordnung der tariflichen Entschädigung zu berücksichtigen.

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) kann bei Dienstreisen und Dienstgängen, bei denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, anstelle der Reisekostenvergütung nach § 4 Nr. 3 (Tagegeld), Nr. 4 (Übernachtungsgeld), Nr. 5 (Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort) und Nr. 7 (Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden und bei Dienstgängen) entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung gewährt werden, wobei die Aufwandsvergütung auch nach Stundensätzen bemessen werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BRKG). § 18 BRKG ermöglicht bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen, an Stelle der Reisekostenvergütung eine Pauschalvergütung zu gewähren. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, daß die Aufwandsentschädigung nach § 18 Abschn. I Unterabschn. A und B TV Arb vor diesem Hintergrund zu sehen ist.

bb) § 18 Abschn. I Unterabschn. A Abs. 1 TV Arb geht davon aus, daß bei auswärtigen Beschäftigungen, die eine mehr als vierstündige Abwesenheit von der ständigen Dienststelle je Kalendertag erfordern, Mehraufwendungen anfallen, insbesondere erhöhter Verpflegungsaufwand. Die Aufwandsentschädigung wird nach § 18 Abschn. I Unterabschn. B Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TV Arb entweder in Anlehnung an § 17 Abs. 1 Satz 2 BRKG als Stundensatz von 1,00 DM oder als Tagespauschvergütung von 8,00 DM gezahlt. Im Gegensatz zur Lehrentschädigung, mit der sich der Senat im Urteil vom 15. Juli 1992 (– 7 AZR 491/91 – AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG) zu befassen hatte, entsprechen die tariflichen Regelungen dem Aufwendungsersatzcharakter.

cc) Nach § 18 Abschn. I Unterabschn. B Abs. 4 TV Arb entfällt sowohl die als Stundensatz als auch die als Tagespauschvergütung zu zahlende Aufwandsentschädigung, wenn dem Arbeiter eine Aufwandsentschädigung bei Übernachtungen nach Unterabschnitt C zusteht. Für den Kalendertag, an dem die erste Übernachtung beginnt, und für den Kalendertag, an dem die letzte Übernachtung endet, erhält der Arbeiter jedoch gemäß Unterabschn. C Abs. 3 statt des bei Übernachtungen zu zahlenden Tagessatzes nach Unterabschn. C Abs. 2 die nach Stundensätzen berechnete Aufwandsentschädigung nach Unterabschn. B Abs. 2. Da der Aufwendungsersatz bei Übernachtungen nach Unterabschnitt C und die Aufwandsentschädigung nach Unterabschnitt B teilweise dem gleichen Aufwendungsersatzzweck dienen, werden sie insoweit nicht nebeneinander gewährt. Aus diesem Grund erhalten auch versetzte oder abgeordnete Arbeiter die in den Unterabschnitten A und B vorgesehene Aufwandsentschädigung nicht oder nur eingeschränkt (§ 18 Abschn. I Unterabschn. D TV Arb).

dd) § 18 Abschn. III TV Arb unterstreicht den reisekostenrechlichen Zusammenhang. Nach dem mit “Reisekostenvergütung in anderen Fällen” überschriebenen Abschnitt III erhalten die Arbeiter in Fällen, die nicht von §§ 17, 18 Abschn. I und II oder sonstigen Sonderregelungen erfaßt werden, bei Dienstreisen eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Bestimmungen, wobei die für die Beamten des einfachen Dienstes geltende Reisekostenstufe maßgebend ist.

ee) § 18 Abschn. I Unterabschn. B Abs. 5 TV Arb spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen den Aufwendungsersatzcharakter. Nach § 18 Abschn. I Unterabschn. B Abs. 5 TV Arb ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung, wenn der Einsatz des Arbeiters an ein und derselben Arbeitsstelle länger als drei Monate dauert, vom Beginn des vierten Monats an um die Hälfte. Diese Regelung berücksichtigt, daß sich der Arbeitnehmer bei einem längeren Einsatz an derselben auswärtigen Arbeitsstelle in der Regel besser auf die örtlichen Verhältnisse einstellen und für geringere Aufwendungen sorgen kann.

2. Die Zahlung eines Tagespauschbetrages ändert am Aufwendungsersatzcharakter nichts.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 43, 87, 92 = AP Nr. 12 zu § 2 LohnFG, zu II 2b der Gründe; Urteil vom 28. August 1991, BAGE 68, 242, 246 = AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 18. September 1991, BAGE 68, 292, 296 = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 2 der Gründe; Urteil vom 15. Juli 1992 – 7 AZR 491/91 – AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG, zu B II 3 der Gründe) ist die Pauschalierung eines typischen Mehraufwandes zulässig. Um einen typischen Mehraufwand handelt es sich, wenn beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß die abzugeltenden Aufwendungen wirklich entstehen. Die Aufwendungen müssen aber nicht bei jedem Arbeitnehmer anfallen, dem ein Aufwendungsersatz zusteht. Sinn der Pauschalierung ist es gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen (vgl. BAG Urteil vom 28. August 1991, aaO; BAGE 68, 292, 296 ff. = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 2 und 3 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992, aaO). Demnach ist es unerheblich, daß in den vom Kläger gebildeten Ausnahmefällen (Tätigkeit in 100m Entfernung von der ständigen Dienststelle) die abzugeltenden Mehraufwendungen nicht anfallen. Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, ist bei den von § 18 TV Arb erfaßten “auswärtigen Beschäftigungen” in aller Regel mit Mehraufwendungen zu rechnen.

b) Die Berechnung der Pauschale orientiert sich in ausreichendem Maße an dem typischerweise entstehenden Mehraufwand. Bei der Ausgestaltung der Pauschalierung haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer autonomen Rechtsetzungsbefugnis (Art. 9 Abs. 3 GG) einen Regelungsspielraum, der im vorliegenden Fall gewahrt ist.

aa) Die Zulässigkeit einer Pauschalierung hängt in erster Linie davon ab, wie häufig und in welchem Umfang die Pauschalierung zu Zahlungen ohne entsprechende Aufwendungen führt. Außerdem kann neben der Höhe der in Frage stehenden Aufwendungen auch der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der entstünde, wenn die Pauschalierung unterbliebe und der tatsächlich entstehende Aufwand genauer festgestellt werden müßte.

bb) Soweit die Aufwandsentschädigung des § 18 TV Arb nach Stundensätzen berechnet wird, muß der Arbeiter infolge seiner dienstlichen Tätigkeit länger als vier Stunden je Kalendertag von seiner ständigen Dienststelle abwesend sein (Abschnitt I Unterabschn. A Abs. 1 TV Arb). Lediglich bei den in Abschnitt I Unterabschn. B Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Tätigkeiten wird ein Tagespauschbetrag gezahlt. Diese Arbeiter werden in aller Regel ohnehin außerhalb ihrer ständigen Dienststelle tätig. Dies trifft unstreitig auch für den Kläger zu. Unter diesen Umständen lag es noch im Rahmen einer zulässigen Pauschalierung, bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung grundsätzlich davon abzusehen, für jeden einzelnen Tag die Abwesenheitsstunden genau zu überprüfen.

c) Für die arbeitsrechtliche Einordnung der nach § 18 Abschn. I TV Arb gewährten Aufwandsentschädigung ist es zwar nicht entscheidend, daß sie mit Billigung der Finanzverwaltung steuerfrei ausgezahlt wird. Die Festsetzung steuerfreier Pauschbeträge durch die als sachkundig anzusehende Finanzverwaltung kann aber als Indiz dafür herangezogen werden, daß typischerweise in dieser Höhe Mehraufwendungen anfallen (vgl. BAGE 68, 242, 246 f. = AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG, zu II 4 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992 – 7 AZR 491/91 – AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG, zu B II 4d der Gründe). In diesem Zusammenhang sind die Pauschbeträge des Abschnitts 39 Abs. 5 und 7 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu berücksichtigen. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschbetrag von 8,00 DM für jeden Kalendertag angesetzt werden, an dem der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als sechs Stunden von seiner Wohnung abwesend ist. Auch bei Dienstgängen von mehr als sechs Stunden dürfen nach Abschnitt 39 Abs. 5 LStR ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen die Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschbetrag von 8,00 DM angesetzt werden.

II. Entgegen der Ansicht des Klägers ist seine Personalratstäigkeit nicht im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach § 18 Abschn. I TV Arb den im Tarifvertrag aufgeführten Arbeiten gleichzustellen. Die Tarifvertragsparteien haben für die Berechnung des Aufwendungsersatzes Sonderregelungen geschaffen, die auf die Besonderheiten bestimmter Arbeiten zugeschnitten sind und die der Kläger als Mitglied des Personalrats nicht verrichtete.

1. Das Personalvertretungsrecht unterscheidet die Personalratstätigkeit von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Nach § 46 Abs. 1 BPersVG führen die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Durch die Verrichtung ihrer Personalratstätigkeit dürfen sie zwar keine Einbuße an Arbeitsentgelt erleiden. Pauschalierter Ersatz typischerweise bei bestimmten Arbeiten entstehender Aufwendungen ist aber kein Arbeitsentgelt. Selbst der ausnahmsweise ohne entsprechende Aufwendungen gezahlte Pauschbetrag dient nicht der Verbesserung des Lebensstandards und wird deshalb von dem hinter § 46 Abs. 2 BPersVG stehenden Lohnausfallprinzip nicht erfaßt.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers führt das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG nicht dazu, daß dem Kläger auch für die Tage, an denen er Personalratstätigkeiten verrichtete, die pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 18 Abschn. I Unterabschn. B TV Arb zusteht.

a) Zum einen wird der Kläger nicht benachteiligt. Für die ihm bei der Ausübung der Personalratstätigkeit entstandenen Aufwendungen kann er nach § 44 BPersVG Ersatz verlangen. Berechnungsgrundlage ist allerdings nicht der tarifliche Pauschbetrag nach § 18 Abschn. I Unterabschn. B TV Arb. Dies beruht darauf, daß die für die Pauschberechnung maßgeblichen Besonderheiten bei der Personalratstätigkeit fehlen. Dies rechtfertigt die unterschiedliche Abrechnung gleichartiger Aufwendungen.

b) Zum anderen ist das Benachteiligungsverbot in § 46 BPersVG konkretisiert. Die unveränderte Fortzahlung der Arbeitgeberleistungen beschränkt sich nach § 46 Abs. 2 BPersVG auf das Arbeitsentgelt. Die Erstattung der Aufwendungen der Personalratsmitglieder ist in § 44 BPersVG geregelt. Die Mitglieder des Personalrats erhalten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Personalratsaufgaben notwendig sind, nicht die Reisekostenvergütung, die ihnen bei Verrichtung ihrer Arbeitsleistung zustünde, sondern Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz, die einheitlich nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen ist. Dies bedeutet, daß die Reisekostenvergütungen sämtlicher Mitglieder des Personalrats ohne Rücksicht auf ihre besoldungs- oder tarifrechtliche Stellung nach denselben Maßstäben bemessen wird (vgl. BAG Beschluß vom 23. Juni 1975 – 1 ABR 104/73 – AP Nr. 10 zu § 40 BetrVG 1972). Auf die Ausgestaltung der individualrechtlichen Aufwendungsersatzansprüche der einzelnen Personalratsmitglieder kommt es demnach nicht an. Der Kläger wird bei der Erstattung der Aufwendungen, die er anläßlich seiner Personalratstätigkeiten erbrachte, nicht wie seine Arbeitskollegen, sondern ebenso wie die übrigen Personalratsmitglieder behandelt.

III. Einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 44 BPersVG, der nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren zu verfolgen wäre (BVerwGE 58, 54, 55 f.; BVerwGE 67, 135, 137; Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl., § 83 Rz 14 und 15; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 1994, Band V, § 44 Rz 44; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 44 Rz 48; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., § 44 Rz 27; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand Mai 1994, § 44 Rz 50), hat der Kläger nicht geltend gemacht.

 

Unterschriften

Dr. Weller, Schliemann, Kremhelmer, Kordus, Dr. Sponer

 

Fundstellen

Haufe-Index 856778

NZA 1995, 799

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