Leitsatz (redaktionell)

1. Besteht in einem Betrieb eine für alle Arbeitnehmer verbindliche betriebliche Reisekostenregelung, so ist diese grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn dort geregelte Kosten Betriebsratsmitgliedern bei einer Betriebsratstätigkeit (Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung iS von BetrVG § 37 Abs 6 entstehen (Bestätigung des Beschlusses BAG 1974-09-17 1 ABR 98/73 1 ABR 98/73 = AP Nr 6 zu § 40 BetrVG 1972).

2. BetrVG § 78 S 2 setzt notwendig einen Vergleich der Betriebsratstätigkeit mit der Nichtbetriebsratstätigkeit voraus; andernfalls wäre diese Bestimmung überflüssig.

3. Aus BPersVG § 44 Abs 1 S 2 kann keine dem Leitsatz 1 widersprechende Auffassung hergeleitet werden, weil auch danach Mitglieder des Personalrates ohne Rücksicht auf die bei Personalratstätigkeit tatsächlich entstandenen Kosten auf eine Pauschalregelung verwiesen werden. Die gleichmäßige reisekostenrechtliche Behandlung aller Personalratsmitglieder steht diesem Grundsatz nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.09.1973; Aktenzeichen 8 BVTa 15/73)

 

Fundstellen

BB 1975, 1111-1112 (LT1-3)

DB 1975, 1707-1708 (LT1-3)

EzB BetrVG § 37, Nr 50 (L1-3)

EzB BetrVG § 40, Nr 18 (L1-3)

JR 1978, 56

AP § 40 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 10

AR-Blattei, Betriebsverfassung VIIIA Entsch 30 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.8.1 Nr 30 (LT1-3)

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 21

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