Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Kündigungsfristen

 

Normenkette

AGB-DDR § 55 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 28.08.1996; Aktenzeichen 7 Sa 328/95)

ArbG Neuruppin (Urteil vom 14.03.1996; Aktenzeichen 3 Ca 4016/95)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 28. August 1996 – 7 Sa 328/96 – aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 14. März 1996 – 3 Ca 4016/95 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 1. August 1995 bei der Beklagten als Maurer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 19. Mai 1992 Anwendung. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „fristgemäß” zum 15. Dezember 1995. Die Parteien streiten nur über die Dauer der einschlägigen Kündigungsfrist.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe gemäß § 12 a BRTV-Bau nur mit einer Frist von zwei Wochen, also zum 22. Dezember 1995 wirksam kündigen können. Selbst wenn man davon ausgehe, § 12 a BRTV-Bau habe nur die inzwischen aufgehobene gesetzliche Mindestkündigungsfrist des § 55 Abs. 1 AGB-DDR übernommen, so liege darin eine Verweisung auf die jeweilige gesetzliche Mindestkündigungsfrist, so daß dann die einschlägige Kündigungsfrist des § 622 BGB n.F. anwendbar sei.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 8. Dezember 1995 zum 15. Dezember 1995 aufgelöst wurde, sondern bis zum 22. Dezember 1995 fortbestand.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, § 12 a BRTV-Bau habe keine eigenständige Regelung der tariflichen Grundkündigungsfrist in den neuen Bundesländern dargestellt, sondern lediglich deklaratorisch auf die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 55 Abs. 1 AGB-DDR verwiesen. Nachdem § 55 Abs. 1 AGB-DDR durch das Kündigungsfristengesetz aufgehoben sei, sei nunmehr auch in den neuen Bundesländern die Grundkündigungsfrist des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau anwendbar.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 22. Dezember 1995 fortbestanden hat.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, § 12 a BRTV-Bau habe lediglich deklaratorisch auf § 55 Abs. 1 AGB-DDR Bezug genommen und sei deshalb mit Außerkrafttreten des § 55 Abs. 1 AGB-DDR gegenstandslos geworden. Die Tarifauslegung ergebe jedoch, daß anstelle des § 12 a BRTV-Bau nunmehr auch im Beitrittsgebiet die Vorschrift des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau gelte. Die danach einschlägige Kündigungsfrist von sechs Werktagen habe die Beklagte eingehalten. Aus dem Gesamtzusammenhang des BRTV-Bau lasse sich der Wille der Tarifvertragsparteien herleiten, alsbald einheitliche Rahmenbedingungen für die Arbeitsverhältnisse der gewerblichen Arbeitnehmer im fachlichen Geltungsbereich des BRTV-Bau für das gesamte Bundesgebiet zu schaffen. Die Sonderregelung des § 12 a BRTV-Bau sei nur im Hinblick darauf erforderlich gewesen, daß § 55 AGB-DDR nicht tarifdispositiv gewesen sei. Mit dem Wegfall dieses Hemmnisses sei davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien auch die Kündigungsfristen im ganzen Bundesgebiet einheitlich hätten regeln, also für alle Arbeitsverhältnisse die Kündigungsfristenregelung des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau hätten zur Geltung bringen wollen.

II. Dem folgt der Senat nicht. Die von der Beklagten einzuhaltende Kündigungsfrist betrug nicht nach § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau in der Fassung vom 19. Mai 1992 sechs Werktage, sondern nach § 12 a BRTV-Bau zwei Wochen. Die Kündigung der Beklagten hat deshalb das Arbeitsverhältnis erst zum 22. Dezember 1995 aufgelöst.

1. Durch das KündFG blieben abweichende eigenständige tarifliche Regelungen der Kündigungsfristen unberührt. Die Tariföffnungsklausel des § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. ist nicht so zu verstehen, daß lediglich in künftigen Tarifverträgen von den gesetzlichen Kündigungsfristen abgewichen werden kann.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vgl. BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 23. September 1992 – 2 AZR 231/92 – n.v.; Urteil vom 16. September 1993 – 2 AZR 697/92BAGE 74, 167 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB; Urteil vom 10. Mai 1994 – 3 AZR 721/93 – AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; Urteil vom 5. Oktober 1995 – 2 AZR 1028/94 – AP Nr. 48 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ist bei Tarifverträgen jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten. Dieser Wille muß im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde. Für einen rein deklaratorischen Charakter der Übernahme spricht hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert übernommen werden. In einem derartigen Fall ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß es den Tarifvertragsparteien bei der Übernahme des Gesetzestextes darum gegangen ist, im Tarifvertrag eine unvollständige Darstellung der Rechtslage zu vermeiden. Sie haben dann die unveränderte gesetzliche Regelung im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit deklaratorisch in den Tarifvertrag aufgenommen, um die Tarifgebundenen möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten (zustimmend Hromadka, BB 1993, 2372, 2375; Hergenröder, Anm. zu AP Nr. 40 zu § 622 BGB; Jansen, Anm. zu AP Nr. 42 zu § 622 BGB).

3. Für die neuen Bundesländer wurde durch den Tarifvertrag vom 11. Februar 1991 zur Überleitung des BRTV auf das Gebiet der fünf neuen Länder und des Ostteils des Landes Berlin (Überleitungstarifvertrag BRTV) erstmals die Geltung des BRTV-Bau vereinbart, wobei in den §§ 3 bis 12 abweichende Regelungen getroffen wurden. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind von Bedeutung die §§ 10 und 11. Sie lauten:

§ 10

Zu § 11 – Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-, Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau –

Nr. 2 entfällt

§ 11

Zu § 12 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses –

Nr. 1.1 wird durch folgende Regelungen ersetzt:

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Durch den Tarifvertrag vom 19. Mai 1992 zur Wiederinkraftsetzung und Änderung des TV zur Überleitung des BRTV auf das Gebiet der neuen Länder und des Ostteils des Landes Berlin vom 11. Februar 1991 wurden die §§ 10 und 11 des Überleitungstarifvertrages BRTV wieder gestrichen. In dem TV vom 19. Mai 1992 heißt es unter Ziff. 2:

2. Die §§ 3 bis 8 und 10 bis 13 werden gestrichen. § 9 wird § 3.

Gleichzeitig wurden durch den Tarifvertrag vom 19. Mai 1992 zur Wiederinkraftsetzung und Änderung des Bundesrahmentarifvertrages vom 3. Februar 1991 in der Fassung vom 24. September 1990 für die neuen Bundesländer abweichende Regelungen in sog. a-Paragraphen erfaßt. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind hierbei von Interesse Ziff. I des Tarifvertrages vom 19. Mai 1992, in dem es u.a. heißt:

Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:

„Im Beitrittsgebiet entfällt § 11 Nr. 2.”

§ 12 Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1 Allgemeine Kündigungsfrist

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von sechs Werktagen, nach sechsmonatiger Dauer von zwölf Werktagen gekündigt werden.”

23. In § 12 wird nach Nr. 1.2 folgende Nr. 2 eingefügt:

„2. Kündigungsausschluß

Das Arbeitsverhältnis kann in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (1. November bis 31. März) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.”

24. In § 12

werden die Nrn. 2. bis 5.2. die Nrn. 3. bis 6.2.

25. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:

„Im Beitrittsgebiet wird § 12 Nr. 1.1 durch folgende Regelung ersetzt:

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.”

§ 12 a BRTV-Bau ist inzwischen von den Tarifvertragsparteien aufgehoben worden.

4. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien zwar in § 12 a BRTV-Bau die im Beitrittsgebiet damals geltende gesetzliche Regelung der Mindestkündigungsfristen in § 55 Abs. 1 AGB-DDR inhaltlich übernommen. Die Annahme einer eigenständigen Tarifregelung setzt damit voraus, daß ein evtl. Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Dies ist hier der Fall.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, über die hier zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG Urteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; Urteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

b) Für eine konstitutive Regelung spricht bereits der Wortlaut der tariflichen Regelung. Dieser stimmt nicht wörtlich mit § 55 Abs. 1 AGB-DDR überein. Die Regelung des § 55 Abs. 1 AGB-DDR lautet:

„Die Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.”

Die Tarifvertragsparteien haben diese Regelung nicht wörtlich übernommen, sondern nur inhaltlich. Hierbei haben sie sich der bei ihnen üblichen Formulierung bedient. Diese Formulierung lautet:

„Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von … gekündigt werden.”

Da es sich bei der Regelung des § 12 Nr. 1.1 BRTV-Bau eindeutig um eine eigenständige tarifliche Regelung handelt (so auch BAG Urteil vom 2. April 1992 – 2 AZR 516/91 – AP Nr. 38 zu § 622 BGB), und die Tarifvertragsparteien in § 12 a BRTV-Bau die gleiche Formulierung gewählt haben, spricht dies dafür, daß sie damit auch für das Beitrittsgebiet eine eigenständige tarifliche Regelung treffen wollten.

Wenn die Tarifpartner darüber hinaus in einem Tarifvertrag, der wie der BRTV-Bau in der Fassung vom 19. Mai 1992 grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet gilt, bestimmen, im Beitrittsgebiet gelte § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau nicht, sondern werde durch „folgende Regelung ersetzt”, so weist auch dies eher darauf hin, daß sie auch einen entsprechenden Regelungswillen hatten und nicht nur der Vollständigkeit halber auf eine ohnehin geltende Gesetzesnorm verweisen wollten. § 12 a BRTV-Bau wird einerseits ausdrücklich als „Regelung” bezeichnet, andererseits bedeutet „ersetzen” im allgemeinen Sprachgebrauch, daß eine Sache an die Stelle einer anderen gesetzt werden und deren Funktion übernehmen soll (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch; J. und W. Grimm, Deutsches Wörterbuch, jeweils Stichwort „ersetzen”).

c) Gegen eine eigenständige tarifliche Regelung könnte eingewendet werden, die Tarifvertragsparteien seien prinzipiell an einer einheitlichen Regelung der Kündigungsfristen für das gesamte Bundesgebiet interessiert gewesen, seien aber daran durch die zwingende Regelung des § 55 Abs. 1 AGB-DDR gehindert gewesen, so daß sie für das Beitrittsgebiet notgedrungen diese Regelung hätten übernehmen müssen und dies zur Klarstellung in den Tarifvertrag aufgenommen hätten. Dieses Argument überzeugt aus zwei Gründen nicht. Eine einheitliche Regelung hätten die Tarifvertragsparteien auch durch die Übernahme des § 55 Abs. 1 AGB-DDR für das gesamte Bundesgebiet erreichen können. Wenn sie aber eine einheitliche Regelung auf der Basis der Westtarifverträge erreichen wollten, hätten sie sich auf das Notwendigste beschränken können. Dann hätten sie nur vereinbaren müssen, daß das Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Denn nach sechsmonatiger Dauer ist die für den Westen geltende Kündigungsfrist von zwölf Werktagen insgesamt günstiger als die Frist von zwei Wochen (Beispiel: Kündigung am Gründonnerstag) und hätte daher ohne weiteres auch für das Beitrittsgebiet eingeführt werden können. Ebensowenig erforderte es § 55 Abs. 1 AGB-DDR, die verlängerte Kündigungsfrist von 14 Tagen des § 11 BRTV-Bau für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau auf zwei Wochen zu reduzieren, wie dies in § 11 a BRTV-Bau für das Beitrittsgebiet geschehen ist.

d) Im übrigen haben die Tarifvertragsparteien durch den Überleitungstarifvertrag weitere acht Paragraphen des Bundesrahmentarifvertrages für das Beitrittsgebiet geändert, ohne daß sie hierzu durch zwingende gesetzliche Regelungen genötigt gewesen wären. Daraus muß geschlossen werden, daß die Tarifvertragsparteien durch den Überleitungstarifvertrag insgesamt den Besonderheiten im Beitrittsgebiet Rechnung tragen wollten und hierfür eigenständige tarifliche Regelungen vorsahen. Der Überleitungstarifvertrag muß insoweit auch als einheitliches Ganzes betrachtet werden. Es ist durchaus denkbar, daß die Regelungen zu §§ 11 und 12 BRTV-Bau von den Tarifvertragsparteien im Hinblick auf andere Regelungen des Überleitungstarifvertrages durch gegenseitiges Nachgeben getroffen wurden.

e) Hätten die Tarifvertragsparteien entgegen dem äußeren Anschein nur die gesetzliche Regelung des § 55 Abs. 1 AGB-DDR für das Beitrittsgebiet übernehmen wollen, hätten sie dies entweder durch wörtliche Übernahme oder einen Hinweis („entspricht § 55 AGB-DDR”) – wie in anderen Tarifverträgen – zum Ausdruck gebracht.

 

Unterschriften

Etzel, Bitter, Bröhl, Engel, Beckerle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1126961

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