Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse bei vergangenem Rechtsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

  • Das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen.
  • Eine auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungklage ist nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (ständige Rechtsprechung des BAG; jüngst Urteil des Fünften Senats vom 23. April 1997 – 5 AZR 727/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen); dies ist vom Kläger auch in der Revisionsinstanz darzulegen.
  • Dieser muß in einem solchen Falle konkret angeben, welche Ansprüche er aus dem vergangenen Rechtsverhältnis noch gegen den Beklagten ableitet. Ein Hinweis des Klägers auf die bloße Möglichkeit der Geltendmachung von nicht weiter benannten Ansprüchen aus dem vergangenen Rechtsverhältnis ist zur Begründung des Fortbestehens des Feststellungsinteresses nicht ausreichend.
  • In der Gruppe 2 des § 2 GTV Reichsbund – nach der ersatzlosen Streichung der Gruppe 1 die niedrigste Vergütungsgruppe des § 2 GTV Reichsbund – ist nur derjenige “Angestellte” eingruppiert, der deren Anforderungen erfüllt; diese ist keine Auffanggruppe für alle nicht höher eingruppierten “Angestellten” unabhängig von der Art der von diesen ausgeübten Tätigkeit.
  • Eine Raumpflegerin ist nicht in Gruppe 2 des § 2 GTV Reichsbund eingruppiert, denn ihre Tätigkeit setzt in der Regel keine Einarbeitung voraus.
 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Reichsbundes der Kriegsopfer usw. vom 23. April/28. April/5. Mai 1986; Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten des Reichsbundes der Kriegsopfer usw. vom 9. April 1992 (GTV Reichsbund), § 2 Gruppe 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 14 Sa 1518/94)

ArbG Arnsberg (Urteil vom 28.04.1994; Aktenzeichen 2 Ca 1172/93)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Dezember 1994 – 14 Sa 1518/94 – aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat.
  • Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 28. April 1994 – 2 Ca 1172/93 – im Umfang der Aufhebung abgeändert:

    Die Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen.

  • Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, darüber, ob der Klägerin nach dem Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten des R… vom 9. April 1992 ein Anspruch auf Lohn nach der Gruppe (Gr.) 2 des § 2 zusteht und ob für das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31. Oktober 1994 der nachwirkende Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Beklagten vom 23. April/28. April/5. Mai 1986 Geltung hatte.

Der Beklagte ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zuständige Organisationseinheit des Sozialverbandes R… – nachfolgend kurz: R… – (vormals: R… der Kries und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebnen e.V.), eines eingetragenen Vereins mit Sitz am jeweiligen Sitz der Bundesregierung. Er unterhält ein Erholungsheim in B… und ein weiteres in B…. Die am 1. Februar 1944 geborene Klägerin steht seit dem 17. Juli 1992 als Raumpflegerin in den Diensten des Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein mündlicher Arbeitsvertrag zugrunde, der die Einigung der Parteien über einen Stundenlohn von 10,30 DM und eine wöchentliche Arbeitszeit von 25,5 Stunden zum Inhalt hat. Die Klägerin, die seit Oktober 1992 der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) angehört, übt ihre Tätigkeit im Erholungsheim B… aus.

Für die Monate Januar 1993 bis September 1993 ist die Klägerin vom Beklagten unter Zugrundelegung des vereinbarten Lohns von 10,30 DM brutto in der Stunde bezahlt worden. Sie fordert für diese Zeit einen Stundenlohn von 15,78 DM. Rechnerisch unstreitig beläuft sich die Lohndifferenz für den genannten Zeitraum auf 5.529,29 DM brutto.

Die Klägerin stützt diesen Anspruch auf den Gehaltstarifvertrag für “alle hauptamtlich gegen Lohn oder Gehalt vom Bundesvorstand, von den Landesverbänden und gegebenenfalls von sonstigen Einrichtungen des Reichsbundes Beschäftigten” vom 9. April 1992, den der Bundesvorstand des Reichsbundes mit der Gewerkschaft HBV und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) abgeschlossen hat (nachfolgend: GTV); dieser ist am 1. Februar 1992 in Kraft getreten und zum 31. Januar 1993 gekündigt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei in die Gr. 2 – dies ist nach der ersatzlosen Streichung der Gr. 1 die niedrigste Gruppe – des § 2 GTV eingruppiert.

Außerdem streiten die Parteien, soweit der Rechtsstreit nicht rechtskräftig erledigt ist, darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 1994 der von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 23. April/28. April/5. Mai 1986 (nachfolgend kurz: MTV), dessen vereinbarte Laufzeit am 1. Februar 1986 begonnen und am 31. Januar 1987 geendet hat, kraft Nachwirkung Geltung hatte.

Seit dem 1. November 1994 gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien streitlos der Manteltarifvertrag für die “alle gegen Lohn und Gehalt vom Bundesvorstand oder den Landesverbänden des R… in den Erholungsheimen des R… Beschäftigten” (nachfolgend kurz: MTV Erholungsheime), den die Gewerkschaften DAG und HBV mit dem R… am 12. Oktober 1994 abgeschlossen haben.

Mit ihrer am 7. Dezember 1993 erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.529,29 DM brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie die Feststellung erstrebt, daß für das Arbeitsverhältnis der “Manteltarifvertrag gültig vom 1. Februar 1986” maßgebend ist.

Sie hat geltend gemacht, der MTV und der GTV hätten auch Beschäftigten des R… in Erholungsheimen erfaßt; beide Tarifverträge hätten damit auch für die dort beschäftigten Arbeiter Geltung. Dies sei stets der Standpunkt der Gewerkschaften HBV und DAG gewesen, die insoweit lediglich auf eine klarstellende Regelung gedrängt hätten. Ihr stehe Lohn nach Gr. 2 des § 2 GTV zu, deren Voraussetzungen sie erfülle. Ganz ohne Einarbeitung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals lasse sich auch eine Reinigungstätigkeit nicht durchführen. Eine Einarbeitungsnotwendigkeit ergebe sich in der Praxis regelmäßig auch bei zu erledigenden einfachen Arbeiten, da diese in einer bestimmten betrieblichen Umgebung und in einem bestimmten organisatorischen Zusammenhang erfolgen müßten. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei sie deshalb in Gr. 2 eingruppiert, weil diese nach der ersatzlosen Streichung der Gr. 1 die Auffanggruppe für alle Beschäftigten sei, die nicht in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert seien. Der Beklagte habe ihr daher für die Zeit von Januar bis September 1993 rechnerisch unstreitig 5.529,29 DM brutto nachzuzahlen.

Da ein nachwirkender Tarifvertrag auch die erst im Nachwirkungszeitraum begründeten Arbeitsverhältnisse erfasse, habe mangels abweichender Abmachung der MTV – bis zu seiner Ablösung durch den MTV Erholungsheime am 1. November 1994 – für ihr Arbeitsverhältnis Geltung gehabt.

Die Klägerin hat beantragt

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.529,29 DM brutto zuzügl. 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit (7. Dezember 1993) zu zahlen,

festzustellen, daß für das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag, gültig vom 1. Februar 1986, maßgebend ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Beschäftigten des R… in Erholungsheimen fielen nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des MTV und des GTV. Die DAG und die HBV hätten daher eine tarifliche Regelung für die Beschäftigten in Erholungsheimen angestrebt. Im übrigen gelte der GTV nur für Angestellte, nicht für Arbeiter. Die Klägerin erfülle schließlich nicht die Anforderungen der Gr. 2 des § 2 GTV, da ihre Tätigkeit als Raumpflegerin weder eine Zweckausbildung erfordere noch eine Einarbeitung voraussetze. Der bis zum 31. Januar 1987 gültige MTV habe für das am 17. Juli 1992 begründete Arbeitsverhältnis auch deshalb keine Geltung, weil ein nachwirkender Tarifvertrag kein Arbeitsverhältnis erfasse, das erst im Nachwirkungszeitraum begründet werde.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß der MTV, gültig ab dem 1. Februar 1986, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin in vollem Umfang, die des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Geltung des strittigen Manteltarifvertrages für das Arbeitsverhältnis der Parteien auf die Zeit bis zum 31. Oktober 1994 beschränkt ist, und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt mit seiner Revision, die Klage insgesamt abzuweisen. Beide Parteien bitten, die gegnerische Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet; mit Recht haben die Vorinstanzen die Zahlungsklage abgewiesen. Hingegen hat die Revision des Beklagten Erfolg; sie führt zur Abweisung der Feststellungsklage als unzulässig.

I. Die Feststellungsklage der Klägerin ist unzulässig, weil die Klägerin im Revisionsrechtszug das Fortbestehen ihres Interesses an der erstrebten Feststellung nicht begründet hat.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen. Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAGE 4, 114 = AP Nr. 1 zu § 20 MietSchG; BAGE 54, 210 = AP Nr. 3 zu § 52 BAT; BAG Urteil vom 22. September 1992 – 9 AZR 404/90 – AP Nr. 17 zu § 256 ZPO 1977; BAG Urteil vom 8. Dezember 1992 – 9 AZR 113/92 – AP Nr. 19 zu § 256 ZPO 1977 = NZA 1993, 475; BAGE 74, 201 = AP Nr. 22 zu § 256 ZPO 1977; BAG Urteil vom 15. Februar 1995 – 7 AZR 230/94 – n.v.; jüngst BAG Urteil vom 23. April 1997 – 5 AZR 727/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Für eine Feststellungklage, die ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. Wird nach Erlöschen des Rechtsverhältnisses die Hauptsache nicht für erledigt erklärt, sondern die Feststellungsklage fortgeführt, bedarf es der Ableitung konkreter Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft (BAGE 74, 201 = AP Nr. 22 zu § 256 ZPO 1977; BAG Urteile vom 15. Februar 1995 – 7 AZR 230/94 – n.v. und vom 23. April 1997 – 5 AZR 727/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rz 47, m.w.N.).

Das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist Sachurteilsvoraussetzung. Deshalb ist es in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (ganz h.M.; vgl. nur BGH NJW-RR 1990, 130, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; MünchKommZPO-Lüke, § 256 Rz 35). Entscheidend ist dabei, ob der im Zeitpunkt der Prüfung die Feststellung begehrende Kläger dieses Interesse hat.

2. Diese Prüfung führt durch den Senat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß ein rechtliches Interesse an der von der Klägerin beantragten Feststellung nicht mehr besteht.

Der MTV, dessen Maßgeblichkeit für das Arbeitsverhältnis – als nachwirkender Tarifvertrag – die Klägerin mit ihrer am 7. Dezember 1993 erhobenen Klage festgestellt wissen will, ist am 1. November 1994 durch den MTV Erholungsheime abgelöst worden. Er kann daher für das Arbeitsverhältnis der Parteien nur bis zum 31. Oktober 1994 Geltung entfaltet haben.

Grundsätzlich kann zwar eine Partei aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit die ursprünglich auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses aufgewendeten Mühen für die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses verwerten, soweit eine für künftige Verfahren erhebliche Frage rechtskräftig geklärt wird (BAG Urteil vom 28. November 1966 – 3 AZR 203/66 – AP Nr. 1 zu § 268 ZPO; BAGE 74, 201 = AP Nr. 22 zu § 256 ZPO 1977). Voraussetzung ist jedoch, daß der Kläger sein fortbestehendes Interesse hinreichend begründet. Die vom Revisionsgericht vorzunehmende Prüfung des Feststellungsinteresses entbindet den Kläger – auch in der Revisionsinstanz (Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rz 7, m.w.N.) – nicht von der Darlegungslast. Sie hat nämlich keine Untersuchung von Amts wegen zum Inhalt (BAG Urteil vom 21. April 1966 – 5 AZR 536/65 – AP Nr. 43 zu § 256 ZPO, zu II 2 der Gründe; Zöller/Greger, aaO, vor § 128 Rz 12; Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 256 Rz 121, m.w.N.).

Die Klägerin hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß sie aus dem – nach ihrer Auffassung – bis zum 31. Oktober 1994 für das Arbeitsverhältnis der Parteien nachwirkend geltenden MTV gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ableitet. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbegründung ausgeführt, die Klägerin sei bislang mit keinem einzigen Anspruch an ihn herangetreten, dessen Grundlage die Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrages wären. Dazu hat die Klägerin dann lediglich ausgeführt, da im MTV keine Ausschlußfristen genannt seien, könnten Ansprüche aus diesem auch heute noch geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich, daß der Vortrag des Beklagten, die Klägerin sei an ihn bislang mit keinem einzigen Anspruch, dessen Grundlage die Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrages wären, herangetreten, zutreffend ist. Zum anderen spricht die Klägerin selbst nur von der Möglichkeit, Ansprüche aus dem MTV noch geltend machen zu können, behauptet aber selbst nicht, solche zu haben und geltend machen zu wollen. Da die Klägerin selbst nichts dazu vorgebracht hat, aus dem Manteltarifvertrag, dessen Geltung sie festgestellt wissen will, bestimmte Ansprüche gegen den Beklagten ableiten zu wollen, obliegt es dem Senat nicht, sich dazu zu äußern, welche dies sein könnten. Eine derartig weit gespannte Prüfung liefe auf die Erstattung eines Gutachtens hinaus. Diese aber ist den Gerichten versagt (BAGE 46, 129, 137 = AP Nr. 3 zu § 1 TVG Verhandlungspflicht; BAG Urteil vom 8. Dezember 1992 – 9 AZR 113/92 – aaO; BAGE 74, 201 = AP, aaO).

II. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Zahlungsklage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die geforderte Vergütung nach der Gr. 2 des § 2 GTV für die Zeit von Januar bis September 1993 zu.

1. Es kann hier unentschieden bleiben, ob die Klägerin unter den persönlichen Geltungsbereich des GTV fällt. Dies leugnet der Beklagte, indem er geltend macht, dieser gelte zum einen nicht für die Beschäftigten des R… in Erholungsheimen und zum anderen nicht für Arbeiter.

In seinem Urteil vom 29. Januar 1992 (– 4 AZR 294/91 – AP Nr. 12 zu § 3 TVG) hat sich der Senat bereits u. a. mit dem persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des R… vom 23. April/28. April/5. Mai 1986 befaßt, dessen Regelung hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs mit dem des GTV übereinstimmt. Die Klägerin jenes Falles war ebenfalls in einem Erholungsheim beschäftigt. Der Beklagte hatte seinerzeit nicht geltend gemacht, damit unterfalle sie nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages. Der Senat ist daher auf dieses Problem in seinem Urteil vom 29. Januar 1992 (– 4 AZR 294/91 – aaO) nicht eingegangen. Ausdrücklich hat er sich hingegen mit der Frage befaßt, ob auch Arbeiter unter den Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten des R… fallen. Dies hat er bejaht und damit inzidenter auch die Geltung des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten des R… in Erholungsheimen.

Ob an dieser Auffassung noch festgehalten werden kann, nachdem seit dem 12. Oktober 1994 separate Tarifverträge für die Beschäftigen in den Erholungsheimen des R… und für dessen übrige Beschäftigte existieren, in deren jeweiligem § 5 die “Vergütungsgrundlagen” unterschiedlich geregelt sind, kann hier dahinstehen.

2. Denn die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen der Gr. 2 des § 2 GTV.

2.1 Die Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten des R… sind in § 2 GTV geregelt. Dieser hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

§ 2 Tätigkeitsgruppen

Über die Eingruppierung nach den nachstehend aufgeführten Gruppen entscheidet unter Berücksichtigung der Leistungen und Schwierigkeit des Arbeitsplatzes der zuständige Gehaltsträger im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung.

Gruppe 1

fällt ersatzlos weg

Gruppe 2

Oberbegriff

Angestellte in einer Tätigkeit, deren Ausübung in der Regel eine Zweckausbildung oder eine Einarbeitung voraussetzt

Hauptbeispiele 

Bürohilfskräfte, Telefonistinnen, Hilfskräfte für Postausgang und Materialverwaltung, Schreibkräfte mit einfacher Tätigkeit

Die ersatzlose Streichung der Gr. 1 ist von den Tarifvertragsparteien in dem ab 1. Januar 1981 geltenden Gehaltstarifvertrag vereinbart worden; dessen § 2 entspricht hinsichtlich der Gr. 1 und 2 der Fassung des GTV. Vor der Streichung der Gr. 1 hatte § 2 des Gehaltstarifvertrages hinsichtlich der Gr. 1 und 2 nach dem vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1977 geltenden Gehaltstarifvertrag vom 13. April 1977, der bis zum 31. Dezember 1980 keine Änderung erfahren hat, folgenden Wortlaut:

Gruppe 1

Oberbegriff

Angestellte, die mit Arbeiten einfacher, mechanischer oder schematischer Art beschäftigt werden, zu deren Erledigung keine Berufsausbildung erforderlich ist.

Hauptbeispiele: 

Bürohilfskräfte Telefonistinnen Hilfskräfte für Postausgang und Materialverwaltung Schreibkräfte mit einfacher Tätigkeit

Gruppe 2

Oberbegriff

Angestellte in einer Tätigkeit, deren ordnungsgemäße Ausübung in der Regel eine Zweckausbildung voraussetzt.

Hauptbeispiele: 

Stenotypistinnen im 1. Jahre ihrer Berufstätigkeit Phonotypistinnen im 1. Jahre ihrer Berufstätigkeit Verwaltungshilfssachbearbeiter, Hausmeister, Kraftfahrer.

2.2 Als Raumpflegerin hat die Klägerin, wie die Vorinstanzen mit Recht entschieden haben, keinen Anspruch auf Vergütung nach Gr. 2 des § 2 GTV.

2.2.1 Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin könne kein Gehalt nach der Tätigkeitsgruppe 2 des Gehaltstarifvertrages verlangen. Denn sie sei keine Angestellte in einer Tätigkeit, deren Ausübung in der Regel eine Zweckausbildung oder eine Einarbeitung voraussetze. Die Tätigkeit einer Raumpflegerin könne nämlich, sofern nicht spezielle Verhältnisse vorlägen, regelmäßig nach einer kurzen Einweisung ausgeübt werden. Weder sei eine Zweckausbildung noch eine Einarbeitung notwendig. Zu Unrecht meine die Klägerin, daß die Gehaltsgruppe 2 nach dem Willen der Tarifpartner die Mindestvergütung sei und deshalb die Tarifvergütung auch denjenigen Arbeitnehmern zustehe, die einfache Tätigkeiten ohne Zweckausbildung oder der Notwendigkeit einer Einarbeitung ausübten. Insbesondere sei die von den Tarifparteien vor Jahren vorgenommene Streichung der Gehaltsgruppe 1 kein zwingendes Argument für eine Auffangfunktion der Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe 2. Daß ein Gehalt nach dieser Gruppe die Mindestvergütung für alle Beschäftigten darstelle, könne dem Tarifvertrag selbst nicht entnommen werden. Auch die Tarifpraxis spreche dagegen, Tätigkeiten, wie sie die Klägerin ausübe, mit einer Vergütungszahlung nach Gr. 2 des Gehaltstarifvertrages zu verknüpfen. Das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben der HBV vom 29. März 1990 spreche nämlich von einem Regelungsbedürfnis und davon, daß besondere Forderungen noch entwickelt werden sollten. Dies wäre nicht verständlich, wenn die Tarifpartner allseits und insbesondere die HBV von einer zwingenden Geltung der Gehaltsregelung nach Gr. 2 des Gehaltstarifvertrages auch für die Mitarbeiter in einfachen Tätigkeiten ausgegangen wären.

2.2.2 Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. Seine Auslegung des Tätigkeitsmerkmals der Gr. 2 des § 2 GTV entspricht dem Wortlaut, dem tariflichen Gesamtzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des § 2 GTV.

2.2.2.1 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei fehlender Eindeutigkeit des Tarifwortlauts ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z. B. Senatsurteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

2.2.2.2 Der Gruppenkatalog des GTV sieht bei Gr. 2 – ebenso wie bei einem Teil der höheren Gruppen – zunächst einen abstrakten “Oberbegriff” und darüber hinaus sogenannte “Hauptbeispiele” vom Zum Verhältnis des Oberbegriffs zu den Hauptbeispielen enthalten weder der MTV noch der GTV eine Regelung. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats sind – mangels einer abweichenden ausdrücklichen Regelung im Tarifvertrag – bei einer solchen Gestaltung der Eingruppierungsmerkmale die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen wenn der Angestellte oder Arbeiter eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat (z. B. Urteile des Senats vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 41/83 – BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 8. Februar 1984 – 4 AZR 158/83 – BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; vom 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassenangestellte, mit weiteren umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Durch die Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien nämlich grundsätzlich fest, daß diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppe entsprechen (BAG Urteil vom 27. Februar 1980 – 4 AZR 237/78 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie bringen mit Tätigkeitsbeispielen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, daß die dort aufgeführten Tätigkeiten die vorangestellten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen (BAG Urteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk). Dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im allgemeinen gerecht werden wollen (BAG Urteil vom 6. Dezember 1972 – 4 AZR 56/72 – AP Nr. 23 zu § 59 HGB).

2.2.2.3 Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht als “Hauptbeispiel” der Gr. 2 genannt. Die Klägerin hat ihren Anspruch auch nicht darauf gestützt, ihre Tätigkeit entspreche einem der in Gr. 2 aufgeführten Hauptbeispiele des § 2 GTV.

2.2.2.4 Die Tätigkeit der Klägerin entspricht auch nicht dem Oberbegriff der Gr. 2, denn sie ist keine “Angestellte” in einer Tätigkeit, deren Ausübung in der Regel eine Zweckausbildung oder eine Einarbeitung voraussetzt.

Die Klägerin hat selbst nicht geltend gemacht, ihre Tätigkeit setze in der Regel eine Zweckausbildung voraus. Vielmehr stützt sie ihren Anspruch allein darauf, ihre Tätigkeit setze eine Einarbeitung voraus. Ihre Begründung beschränkt sich darauf, ganz ohne Einarbeitung lasse sich auch eine Reinigungstätigkeit nicht durchführen. Eine Einarbeitungsnotwendigkeit ergebe sich in der Praxis regelmäßig auch bei zu erledigenden einfachen Arbeiten, da diese in einer bestimmten betrieblichen Umgebung und in einem bestimmten organisatorischen Zusammenhang erfolgen müßten.

Diese Ausführungen sind nicht als Begründung dafür geeignet, die Tätigkeit einer Raumpflegerin setze in der Regel eine Einarbeitung im Sinne der Gr. 2 des § 2 GTV voraus. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, die Einarbeitungsnotwendigkeit bei einfachen Arbeiten ergebe sich daraus, daß diese in einer bestimmten betrieblichen Umgebung und in einem bestimmten organisatorischen Zusammenhang erfolgten müßten. In diesem Sinne verstanden wäre die Tatbestandsvoraussetzung überflüssig, denn die Kenntnis der betrieblichen Umgebung und – in bestimmten Grenzen der organisatorischen Zusammenhänge für die geschuldete Arbeitsleistung ist selbstverständliche Voraussetzung jeder erfolgreichen Tätigkeit in einem Berieb. Die Vermittlung der Kenntnis des Beschäftigten von diesen Umständen bedarf lediglich einer Einweisung im Unterschied zu einer Einarbeitung, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen hat. Für eine Einarbeitung in einem über eine bloße Einweisung hinausgehenden Umfang läßt die Klägerin jeglichen Vortrag vermissen.

Mit Recht haben die Vorinstanzen auch angenommen, bei der Gr. 2 handele es sich nicht um eine Auffanggruppe in dem Sinne, daß unabhängig von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Oberbegriffs nach dieser Gruppe alle Angestellten zu vergüten sind, für die der GTV keine höhere Vergütung vorsieht. Wäre dies der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, hätten sie den durch den Gehaltstarifvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1981 ersatzlos gestrichenen Oberbegriff der Gr. 1 ohne inhaltliche Änderung der Gr. 2 zuordnen können.

Bei dem dem Komma nachfolgenden Satzteil dieses Oberbegriffs – “zu deren Erledigung keine Berufsausbildung erforderlich ist” – handelt es sich um eine überflüssige Klarstellung. Denn eine (abgeschlossene) Berufsausbildung wurde und wird erst für die Eingruppierung in Gr. 4 gefordert – alternativ genügen auch “gleichwertige Fachkenntnisse” –, woraus bereits im Umkehrschluß folgt, daß diese für den Anspruch auf Vergütung nach Gr. 1 und auch nach Gr. 2 und 3 nicht erforderlich ist; dieser Satzteil fehlt auch folgerichtig in den Gr. 2 und 3 des § 2 GTV. Verkürzt um die vorbehandelte überflüssige Klarstellung lautete der Obersatz der ersatzlos in Wegfall geratenen Gr. 1: “Angestellte, die mit Arbeiten einfacher, mechanischer oder schematischer Art beschäftigt werden”. Der Gr. 2 zugeordnet hätte er dann alle Arbeiten erfaßt, die nicht den Merkmalen einer höheren Gruppe entsprechen.

Dies haben die Tarifvertragsparteien jedoch nicht vereinbart, sondern es dabei belassen, daß nach dem Oberbegriff der Gr. 2 für den Anspruch auf Vergütung nach dieser Gruppe eine Tätigkeit ausgeübt wird, deren ordnungsgemäße Ausübung in der Regel eine Zweckausbildung voraussetzt, und als im Verhältnis zur Zweckausübung alternatives Erfordernis das einer “Einarbeitung” in den Oberbegriff neu eingefügt. Arbeiten einfacher Art, deren ordnungsgemäße Ausübung in der Regel weder eine Zweckausbildung noch eine Einarbeitung voraussetzt, entsprechen daher nicht den Anforderungen der Gr. 2.

Auch aus dem Umstand, daß die Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1981 die bis dahin der Gr. 2 zugeordneten Hauptbeispiele durch diejenigen der bis zum 31. Dezember 1980 der Gr. 1 zugeordneten ersetzt haben, folgt nicht, daß es sich bei der Gr. 2 in der ab 1. Januar 1981 geltenden Fassung des Gehaltstarifvertrages um eine Auffanggruppe handelt, die jede einfache Tätigkeit und damit auch die einer Raumpflegerin erfaßt. Denn nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gelten die in den Hauptbeispielen aufgeführten Tätigkeiten (Bürohilfskräfte, Telefonistinnen, Hilfskräfte für Postausgang und Materialverwaltung, Schreibkräfte mit einfacher Tätigkeit) seit dem 1. Januar 1981 gerade nicht mehr als Hauptbeispiele für “Arbeiten einfacher, mechanischer oder schematischer Art”, sondern sind Hauptbeispiele für Tätigkeiten, “deren ordnungsgemäße Ausübung in der Regel eine Zweckausbildung oder eine Einarbeitung voraussetzt”, ohne daß es darauf ankommt, ob die Tarifvertragsparteien mit der Änderung der Zuordnung der Hauptbeispiele der früheren Gr. 1 etwa gesteigerten Anforderungen in den in den Hauptbeispielen beschriebenen Tätigkeiten gerecht werden wollten oder ob sie auch bei gleichbleibenden Arbeitsinhalten eine höhere Vergütung für angemessen hielten. Nicht als Hauptbeispiel aufgeführte Tätigkeiten müssen daher nach wie vor die Anforderungen des Oberbegriffs erfüllen, also solche sein, deren ordnungsgemäße Ausübung in der Regel eine Zweckausbildung oder eine Einarbeitung voraussetzt. Für Tätigkeiten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, weil es sich bei ihnen – wie bei der Tätigkeit der Klägerin – um eine einfache Tätigkeit handelt, die weder eine Zweckausbildung noch eine Einarbeitung voraussetzt, enthält der GTV nach der ersatzlosen Streichung der Gr. 1 keine Vergütungsregelung. Damit weist er eine Tariflücke auf.

Aus Aufbau und Gesamtzusammenhang sowie der Geschichte des § 2 GTV folgt, daß die Tarifvertragsparteien sich dessen bewußt waren, nach der ersatzlosen Streichung der Gr. 1 in § 2 GTV für einfache Tätigkeiten unterhalb des Anforderungsniveaus der Gr. 2 keine Vergütung vorgesehen zu haben. Sie haben, wie die Fassung von § 2 GTV vor dem 1. Januar 1981 ausweist, gesehen, daß es Tätigkeiten gibt, die unterhalb des Anforderungsniveaus der Gr. 2 liegen, und hatten dafür einen zutreffenden Oberbegriff in der mit Wirkung vom 1. Januar 1981 ersatzlos gestrichenen Gr. 1 gebildet. In Kenntnis dieser Umstände haben sie die Vergütungsregelung für “einfache Tätigkeiten” ersatzlos gestrichen und keine diese miterfassende Neufassung des Oberbegriffs der Gr. 2 vereinbart.

Liegt eine bewußte Regelungslücke vor, fehlt es an einer tariflichen Anspruchsgrundlage. Es ist den Gerichten für Arbeitssachen verwehrt, bewußte Tariflücken mittels Lückenausfüllung zu schließen. Dies wäre ein unzulässiger dem Grundgesetz widersprechender Eingriff in die Tarifautonomie (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 52; BAGE 48, 307, 311 = AP Nr. 4 zu § 3 BAT).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Bott, Fieberg, Winterholler

 

Fundstellen

Haufe-Index 929353

BB 1998, 56

DB 1998, 1192

FA 1998, 58

NZA 1998, 330

RdA 1998, 125

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