Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer angestellen Lehrerin am Gymnasium. Bewährung in der Oberstufe

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I) Nr. 3a; BGB § 315

 

Verfahrensgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 09.12.1997; Aktenzeichen 3 Sa 496/96)

ArbG Schwerin (Urteil vom 19.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 3022/96)

 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 1997 – 3 Sa 496/96 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19. September 1996 – 3 Ca 3022/96 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgängern als Lehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT-O anwendbar. Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 6. Juli 1992 i.d.F. des Änderungsvertrages vom 1. Oktober 1995 bestimmt sich die Eingruppierung nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 i.V.m. dem Landesbesoldungsgesetz vom 28. Juni 1993 in der jeweils gültigen Fassung und erfolgt mit Wirkung vom 22. Oktober 1994 nach VergGr. III BAT-O.

Die Klägerin hat 1964 ihr pädagogisches Hochschulstudium mit dem Staatsexamen für das Lehramt an der 10klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Lehrbefähigung für die Fächer Russisch und Deutsch abgeschlossen. Seit 1991 unterrichtet sie am Gymnasium A… in G… –.

Am 1. Oktober 1995 teilte die zuständige Untere Schulaufsichtsbehörde des beklagten Landes der Klägerin mit, daß sie gemäß dem 2. Änderungsgesetz zum Landesbesoldungsgesetz im Wege der Bewährung die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben habe, es jedoch bei der Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O bleibe. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 machte die Klägerin Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O seit Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz geltend, da sie seit mehr als zwei Jahren an der gymnasialen Oberstufe unterrichtet habe. Die Klägerin erteilte im Schuljahr 1992/1993 5, im Schuljahr 1993/1994 10, im Schuljahr 1994/1995 9 und im Schuljahr 1995/1996 8 Halbjahreswochenstunden Deutschunterricht in den Klassen 11 und 12.

Nachdem die Klägerin rückwirkend ab 1. August 1997 in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert worden ist, macht sie in dem Rechtsstreit noch die Eingruppierung nach VergGr. IIa BAT-O für die Zeit vom 22. Oktober 1994 bis 31. Juli 1997 geltend; im übrigen hat sie die Klage mit Zustimmung des beklagten Landes zurückgenommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, neben den unstreitig gegebenen fachlichen Voraussetzungen der Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1995 erfülle sie insbesondere auch das Bewährungserfordernis der Fußnote 13 zu Besoldungsgruppe A 13 bereits zum 22. Oktober 1994. Sie habe sich in einer mindestens zweijährigen Tätigkeit im Umfang des Einsatzes von uneingeschränkt lehrbefähigten Gymnasiallehrern in der Oberstufe bewährt. Eine ausschließliche Tätigkeit in der Oberstufe könne nicht verlangt werden, ausreichend sein müsse eine Tätigkeit in dem Umfang der Lehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für das Gymnasium, also 25 % der 25 Wochenstunden.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land die Klägerin seit dem 22. Oktober 1994 in die Vergütungsgruppe IIa einzugruppieren hat.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es meint, für die Voraussetzung einer zweijährigen Bewährung sei eine Vollzeitbeschäftigung ausschließlich in der Oberstufe erforderlich. Bei nicht vollzeitigem Einsatz verlängere sich die Dauer der Bewährung entsprechend.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dabei darauf abgestellt, daß es ausreichend sei, wenn die Lehrkraft eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe entsprechend derjenigen der uneingeschränkt lehrbefähigten Gymnasiallehrer ausgeübt habe. Das erfordere typisiert einen Einsatz von 25 %, also 6 bis 7 Wochenstunden in den Klassen 11 oder 12 oder, bei geringerem Einsatz in der Oberstufe, eine Tätigkeit von insgesamt mehr als 24 bis 28 Halbjahreswochenstunden. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.

Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O bereits ab 22. Oktober 1994. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher aufzuheben; auf die Berufung des beklagten Landes ist das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen der Fußnote 13. Neben den unstreitig gegebenen übrigen Voraussetzungen der Fußnote 13 sei auch das Bewährungserfordernis der Fußnote 13 erfüllt. Dabei sei davon auszugehen, daß eine Bewährung in diesem Sinne dann anzunehmen sei, wenn der Einsatz demjenigen von entsprechend lehrbefähigten Lehrern, also von etwa 6 bis 7 Wochenstunden in den Klassen 11 und 12, entspreche. Zwar sei eine direkte Anwendung der Bewährungsgrundsätze des BAT bzw. des BAT-O nicht möglich, weil die Anwendung der Anlage 1a zum BAT durch die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, ausdrücklich nicht gilt, so daß ein Bewährungsaufstieg als solcher nicht stattfinde (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag). Die Bejahung der Bewährung folge aber daraus, daß entsprechend § 315 BGB ein Gläubigerermessen auszuüben sei, das der Billigkeit entspreche. Ein solches, der Billigkeit entsprechendes Ermessen sei nur dann anzunehmen, wenn an die Lehrer in der Oberstufe gleiche Anforderungen gestellt würden. Der in der Bewährung befindliche Lehrer solle die Aufgaben erfüllen, die der Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Oberstufe normalerweise erfülle. Da kein Gymnasiallehrer bei dem beklagten Land in der Regel das volle Pflichtstundenpensum ausschließlich in der Oberstufe erreiche, sondern nach der tatsächlichen durchschnittlichen Handhabung in der Regel 25 % Oberstufenlehrtätigkeit verrichtet würden, müsse dies auch für das Bewährungserfordernis in Fußnote 13 gelten. Zwar stelle die Zugrundelegung von 25 % Oberstufentätigkeit entsprechend dem Gymnasiallehrereinsatz kein exaktes Kriterium dar, es sei jedoch an die allgemeine Handhabung angelehnt. Für die Zugrundelegung eines höheren Anteils gebe es keine Hinweise. Für die Bewährung im Sinne der Fußnote 13 erforderlich sei daher, daß diese Lehrer 25 % ihrer 25 Wochenstunden – bei 8 Schuljahrsstufen 6,25 Stunden – durchschnittlich in der Oberstufe unterrichteten. Hieraus folge ein Einsatz von ca. 6 bis 7 Wochenstunden bzw. bei geringerem Einsatz eine Tätigkeit von insgesamt mehr als 24 bis 28 Halbjahresunterrichtsstunden. Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin ab 22. Oktober 1994 gegeben.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

II. Die Klägerin kann für die Zeit vom 22. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1997 Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O nicht verlangen.

1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Klage als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ist (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 12. August 1998 – 10 AZR 483/97 – n.v.).

2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O im Klagezeitraum.

a) Da die Klägerin als Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen beschäftigt wird, ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anl. 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Grundsätzlich erfolgt die Eingruppierung der Klägerin gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Eine solche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Somit ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, das die 2. BesÜV ab 22. Oktober 1994 abgelöst hat, anzuwenden ist. Die Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A, die der VergGr. IIa BAT-O entspricht, lautet in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz wie folgt:

“Studienrat

– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) 13) 14)

2) Als Eingangsamt.

13) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 – 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben.”

b) Die Klägerin ist danach in die der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Vergütungsgruppe II a BAT einzugruppieren, wenn sie neben den übrigen – unstreitigen – Voraussetzungen der Fußnote 13 (Fachlehrer mit Staatsexamen – Klassen 5 bis 10; Lehrbefähigung in zwei Fächern) das Erfordernis der Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen erfüllt.

Die Vorschrift enthält neben der Zeitspanne von zwei Jahren keine Angaben zum erforderlichen zeitlichen Umfang der Tätigkeit der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land für die nach Fußnote A 13 erforderliche “Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe …” eine Tätigkeit im Umfang von 50 % der Tätigkeit einer Lehrkraft mit einer uneingeschränkten Lehrbefähigung für das Gymnasium verlangt. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht.

aa) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Fußnote 13 vom Arbeitgeber insoweit eine Ermessensausübung verlangt, als sie für die Einstufung nach Besoldungsgruppe A 13 bzw. Höher-/Eingruppierung nach VergGr. IIa BAT-O neben den sonstigen Voraussetzungen (Fachlehrer mit Staatsexamen (Klassen 5 bis 10) mit Lehrbefähigung für zwei Fächer) in Satz 2 eine Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Oberstufe an einem Gymnasium voraussetzt. Daraus folgt, daß nicht jede angestellte Lehrkraft, die zwei Jahre in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet, nach exakt zwei Jahren in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft bzw. in die VergGr. IIa BAT-O höhergruppiert werden muß; vielmehr ist dem Dienstherrn/Arbeitgeber insofern ein Ermessensspielraum eingeräumt.

Das beklagte Land hat das Ermessen in der Weise ausgeübt, daß es bei einer Tätigkeit der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe im Umfang von 50 % eines Lehrers mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für das Gymnasium die Bewährung grundsätzlich nach zwei Jahren annimmt, bei einer Tätigkeit in geringerem zeitlichen Umfang jedoch den Zeitraum entsprechend verlängert, so daß bei einer Tätigkeit im Umfang von 25 % in der gymnasialen Oberstufe ein Zeitraum von vier Jahren zugrunde zu legen ist. Dies entspricht auch dem Erlaß des beklagten Landes vom 26. September 1996. Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenstunden bedeutet das, daß zur Erfüllung der zweijährigen Bewährungszeit der Fußnote 13 eine Gesamttätigkeit in der gymnasialen Oberstufe von 50 Wochenstunden erforderlich ist. Das kann bei einem entsprechenden Einsatz der angestellten Lehrkraft in der Oberstufe des Gymnasiums grundsätzlich in zwei Jahren – der Mindestzeitspanne der Fußnote 13 – erreicht werden. Der Zeitraum verlängert sich aber bei einem geringeren zeitlichen Einsatz in der gymnasialen Oberstufe entsprechend. Nach dem Vortrag des beklagten Landes ist in einigen – wenigen – Fällen die Zeitspanne der Fußnote 13 von zwei Jahren auch unterschritten worden, was nach der dargestellten Systematik möglich ist.

bb) Das vom beklagten Land zur Anwendung der Fußnote 13 entwickelte System entspricht – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – billigem Ermessen nach § 315 BGB.

Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ein billiges Ermessen sei nur dann anzunehmen, wenn an die angestellten Lehrer in der gymnasialen Oberstufe die gleichen zeitlichen Anforderungen gestellt würden, wie an die Gymnasiallehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung, und daraus geschlossen hat, daß als Voraussetzung für die Bewährung nach Fußnote 13 ein zeitlicher Einsatz der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe von 25 % der 25 Wochenpflichtstunden, entsprechend dem Einsatz von Gymnasiallehrern mit uneingeschränkter Lehrbefähigung in der Oberstufe, erforderlich und ausreichend sei, hält das der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß die Fußnote 13 keinen Anspruch auf Höhergruppierung nach Erfüllung der Mindestbewährungszeit statuiert, sondern nur eine Verpflichtung zu ermessensfehlerfreier Entscheidung begründet. Eine Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG Urteil vom 28. November 1984 – 5 AZR 123/83 – AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht; BAG, Urteil vom 19. Mai 1992 – 1 AZR 418/91 – AP Nr. 1 zu Art. 70 Verf. Baden-Württemberg). Dem entspricht die Entscheidung des beklagten Landes.

cc) Zunächst ist zu berücksichtigen, daß durch die in Fußnote 13 eingeräumte Möglichkeit der Höherstufung bzw. Höhergruppierung die betreffenden Lehrkräfte die fehlende Qualifizierung als Lehrer der Klassen 11 und 12 ausgleichen können, die sonst nur durch ein entsprechendes Hochschulstudium mit einer in der Regel um ein Jahr längeren Ausbildungszeit erworben werden konnte. Somit wird dem Interesse der Lehrkräfte Rechnung getragen, die diese Qualifikation zur Zeit ihrer Ausbildung nicht erworben haben, aber schon seit vielen Jahren (in der Regel seit mehr als zwanzig Jahren) in der gymnasialen Oberstufe ohne Beanstandung unterrichten.

Bei dieser Ausgangslage entspricht die Anforderung des beklagten Landes, die Erfüllung der Bewährung in der Mindestzeit von zwei Jahren bei einem Einsatz von 50 % der Tätigkeit eines Gymnasiallehrers mit uneingeschränkter Lehrbefähigung anzunehmen, der Systematik des BAT, der die Eingruppierung (§ 22 BAT) und den Bewährungsaufstieg (§§ 23a, 23b BAT) in der Regel davon abhängig macht, daß zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe erfüllen. Die Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL vom 22. Juni 1995 stellen für die Eingruppierung sogar auf die überwiegende Tätigkeit der angestellten Lehrkraft ab.

Dem steht nicht entgegen, daß ein Einsatz zu 50 % der Pflichtwochenstunden oder ein überwiegender Einsatz der Gymnasiallehrer in der Oberstufe in der Praxis kaum vorkommt. Dies rechtfertigt nicht, für die Bewährung lediglich einen zeitlichen Einsatz wie den der Gymnasiallehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung zu fordern. Die Lehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 12 sind mit denjenigen Lehrkräften – wie der Klägerin –, die die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe nach Fußnote 13 erst erwerben müssen, nicht vergleichbar. Die Lehrkräfte mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für das Gymnasium erfüllen durch ihre Ausbildung bereits die Voraussetzungen der angestrebten Besoldungsgruppe A 13 bzw. VergGr. IIa BAT-O. Bei den Lehrkräften mit eingeschränkter Lehrbefähigung sind diese Voraussetzungen zunächst jedoch noch nicht gegeben. Diese Lehrkräfte können vielmehr unter den besonderen Voraussetzungen der Fußnote 13 die entsprechende Qualifikation erst nachholen.

Durch die Vorgehensweise des beklagten Landes, das Merkmal “mindestens” in Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 als erfüllt anzusehen, wenn 50 % des Einsatzes einer Lehrkraft mit uneingeschränkter Lehrbefähigung in zwei Jahren, also mindestens 50 Wochenstunden erbracht sind, wird auch den Besonderheiten der jeweiligen Schule bzw. in der Person der Lehrkraft (z.B. Krankheit) Rechnung getragen.

dd) Entspricht die Verfahrensweise des beklagten Landes zur Anwendung der Fußnote 13, für die Annahme der Bewährung in der Mindestzeit von zwei Jahren einen 50 %igen Einsatz in der gymnasialen Oberstufe zu verlangen, billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgetragenen zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit in der Oberstufe des “Gymnasiums A…”, daß sie im streitgegenständlichen Zeitraum vom 22. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1997 mangels eines entsprechenden Einsatzes in der gymnasialen Oberstufe das Bewährungserfordernis der Fußnote 13 noch nicht erfüllt hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Hauck

(zugleich für den erkrankten Vorsitzenden Richter Dr. Freitag)

Böck, Walther, v. Baumgarten

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2629064

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