Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Urteil vom 19.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 3022/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen 10 AZR 293/98)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.09.1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Auf das Arbeitsverhältnis ist der BAT-O anwendbar.

Die Klägerin schloß 1964 ihr pädagogisches Hochschulstudium mit dem Staatsexamen für das Lehramt an der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Lehrbefähigung für die Fächer Russisch und Deutsch ab. Sie unterrichtet seit 1991 am „Gymnasium A. T.” in G.

Unter dem 01.10.1995 teilte die untere Schulaufsichtsbehörde der Klägerin mit, daß sie gemäß dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Oktober 1995 (2. ÄndG LBesG – GVOBl. S. 973) im Wege der Bewährung die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben habe, daß es jedoch bei der Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O bleibe.

Unter dem 30.10.1995 wies die Klägerin darauf hin, daß sie seit mehr als zwei Jahren an der gymnasialen Oberstufe unterrichtet gehabt habe, und machte die Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT-O seit Inkrafttreten des 2. AndG LBesG geltend.

Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Klägerin die Bewährungsvoraussetzungen gemäß dem 2. ÄndG LBesG erfüllt. Dessen Artikel 1 Nr. 2 lautet, soweit hiervon Interesse:

Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

… In der Besoldungsgruppe A 13 …

bb) werden …

„Studienrat

– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung (2)(4)(13)(14))” eingefügt.

cc) werden die Fußnoten

„2) Als Eingangsamt

13) für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klasse 5–10) Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachberschulen bewährt haben.

…”

angefügt.

Streitig ist allein, ob die Klägerin die Voraussetzung der Bewährung durch mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe (Fußnote 13, Satz 2) erfüllt. Das Vorliegen aller weiteren für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O erforderlichen Voraussetzungen ist unstreitig.

Die Klägerin erteilte im Schuljahr 1992/93 fünf, im Schuljahr 1993/94 zehn, im Schuljahr 1994/95 neun und im Schuljahr 1995/96 acht Wochenstunden Deutschunterricht in den Klassen 11 und 12.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Bewährung gemäß Fußnote 13 erfordere nur eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Umfang des Einsatzes von uneingeschränkt lehrbefähigten Gymnasiallehrern. Dieser entspreche mit 25 Prozent der 25 Wochenstunden (unstreitig) deren Einsatz in der Oberstufe. Die Bewährungsanforderungen bezweckten die Gleichstellung bezüglich der Vergütungsgruppe II a BAT-O mit den Lehrern mit uneingeschränkter Lehrbefähigung. Das Lehramt an Gymnasien sei für alle Klassenstufen einheitlich; es könne deshalb kein ausschließlicher Einsatz in der Oberstufe gemeint sein. Fußnote 13 greife den Gedanken aus § 2 der Bewährungsaufstiegsverordnung auf, wonach die Bewährung bei einem Einsatz auf einem von seiner Schwierigkeit her mindestens der zu übertragenden Funktion entsprechenden Dienstposten gefordert werde.

Das beklagte Land hat vorgetragen, die Voraussetzung für eine zweijährige Bewährung sei nur bei einer Vollzeitbeschäftigung ausschließlich in der Oberstufe für die Dauer von vier Schulhalbjahren gegeben; bei nicht vollzeitigem Einsatz verlängere sich die Bewährungsdauer entsprechend; jedenfalls müsse der Lehrer zur Gewährleistung der Gleichbehandlung mindestens 100 Halbjahresunterrichtsstunden in der Oberstufe unterrichtet haben. Fußnote 13 fordere nicht die Bewährung am Gymnasium überhaupt, sondern in der gymnasialen Oberstufe mit einem gewissen Mindestunterrichtsumfang. § 2 der Bewährungsanforderungsverordnung sei nicht einschlägig, weil es dort um statusrechtliche Bewährungszeiten, nicht aber um die nachträgliche Zuerkennung einer Lehrbefähigung gehe.

Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerin festgesetzt, daß das beklagte Land sie mit Wirkung ab dem 22.10.1994 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O einzugruppieren hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen der Fußnote 13 seien durch die unbestritten mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe nach dem für die Auslegung allein heranziehbaren Sinn und Zweck des Gesetzes erfüllt. Der Gesetzgeber habe mit Fußnote 13 vorrangig ein höheres Maß an Besoldungsgerechtigkeit für die Lehrer geschaffen, die bedingt durch den Beitritt der fünf neuen Bundesländer und die Einführung eines neuen Schulsystems in über ihre Lehrbefähigung hinausgehende...

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