Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Pressedokumentars

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 25.11.1997; Aktenzeichen 6 Sa 39/97)

ArbG Hamburg (Urteil vom 24.11.1993; Aktenzeichen 24 Ca 500/92)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 25. November 1997 – 6 Sa 39/97 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. November 1993 – 24 Ca 500/92 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1984 im Hamburger Weltwirtschaftsarchiv (HWWA) beschäftigt, dessen Träger die Beklagte ist. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger hat nach der mittleren Reife zunächst Bankkaufmann gelernt, sodann ein Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Politik absolviert, aber nicht abgeschlossen. Er spricht englisch und niederländisch fließend, dazu französisch. Seit dem 1. August 1988 ist der Kläger nach einjähriger Einarbeitung als einer von zwölf Pressedokumentaren am HWWA tätig und erhält zur Zeit Vergütung nach VergGr. IVb BAT. Der Kläger begehrt demgegenüber Vergütung nach VergGr. IVa BAT mit Bewährungsaufstieg nach VergGr. III BAT.

Archiv und Bibliothek des HWWA wurden 1908 als Zentralstelle des Hamburgischen Kolonialinstituts gegründet. Seit 1948 wird zusätzlich Wirtschaftsforschung mit dem Schwerpunkt weltwirtschaftlicher Probleme sowie der Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer weltwirtschaftlichen Verflechtungen betrieben. Das HWWA gehört zu den fünf Konjunkturforschungsinstituten der Bundesrepublik Deutschland, die im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums ihre wirtschaftlichen Prognosen regelmäßig in den sog. Frühjahrs- und Herbstgutachten zur gesamtwirtschaftlichen Lage abgeben. Die Pressedokumentation des HWWA ist das größte öffentlich zugängliche Presseausschnittsarchiv in Westeuropa. Der Haushalt des HWWA beläuft sich auf 18.000.000,00 DM, wovon die Beklagte und der Bund je die Hälfte tragen.

Informations- und Dokumentationsleistungen werden im HWWA in den Abteilungen 7 (Bibliothek), 9 (Beratung und Information) sowie 8 (Pressedokumentation und Archive) erbracht. In der Abteilung 8, die wiederum in drei Gruppen aufgegliedert ist, sind etwa 30 Mitarbeiter beschäftigt, darunter auch der Kläger. Die Tätigkeit des Klägers besteht im wesentlichen darin, deutsch- und fremdsprachige Presseartikel auszuwählen, auszuwerten und zu verschlagworten, d. h. sie einer Systematik und Signatur innerhalb der vier Archivbereiche (Sach-, Waren-, Firmen- und Personenarchiv) zuzuordnen, wobei er die dazu notwendigen technischen Arbeiten wie Ausschneiden und Kleben nicht ausführt. Dem Kläger sind weder bestimmte Länder noch bestimmte Sachgebiete dauerhaft zugewiesen, vielmehr findet im Rahmen der Sprachkenntnisse zwischen den Mitarbeitern ein rotierender Wechsel statt.

Für die Vergabe der Signaturen ist dem Kläger eine umfangreiche Systematik vorgegeben, die im Sacharchiv ca. 1.200 und im Warenarchiv ca. 400 Begriffsfelder umfaßt. Diese Systematik wird laufend durch Rundschreiben des Abteilungsleiters aktualisiert. Einzelprobleme bei der Auswertung und Signaturvergabe werden auf wöchentlich stattfindenden Signierbesprechungen erörtert.

Ferner hat der Kläger auf Anfrage Benutzer des HWWA zu beraten. Pressedokumentation und Archive werden pro Jahr von ca. 21.000 Benutzern in Anspruch genommen, der Neuzugang von Zeitungsausschnitten beträgt ca. 220.000 pro Jahr bei ca. 150 ausgewerteten Quellen und einem Gesamtbestand von ca. 17.000.000 Ausschnitten (Daten jeweils für 1990). Der Kläger hat seine Tätigkeit und deren inhaltliche Anforderungen mit umfangreichen Anlagen zur Klageschrift veranschaulicht.

Die Stellenbeschreibung für einen Pressedokumentar von Februar 1991, die unstreitig auch schon für die davorliegenden Jahre galt, weist als wesentliche Tätigkeitsbereiche aus: unter Ziff. 1 die eigenverantwortliche Ermittlung von Informationen und Prüfung der Dokumentationswürdigkeit durch systematisches Lesen von deutsch- und fremdsprachigen Texten sowie Auswählen der für eine Auswertung geeigneten Meldungen = 40 % der Arbeitszeit, sowie unter Ziff. 2 die selbständige und eigenverantwortliche Informationserschließung durch Analysieren der Texte und Kennzeichnung der Ausschnitte mit der entsprechenden Signatur = 35 % der Arbeitszeit, ferner unter Ziff. 4 die erwähnten Signierbesprechungen mit 3 % der Arbeitszeit.

Die Gruppenleiterin Lektorat ist gemäß rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. April 1992 nach VergGr IVa Fallgruppe 1a/III zu vergüten. Der dieser übergeordnete Abteilungsleiter wird nach der VergGr. I BAT vergütet.

Die Beklagte hatte den Arbeitsplatz des Klägers auf der Grundlage einer Stellenbeschreibung aus dem Jahr 1979 ab dem 1. August 1987 nach den Merkmalen für Archivangestellte nach VergGr. Vb BAT bewertet. Seit 1991 nimmt die Beklagte eine Eingruppierung aller Mitarbeiter gem. Anl. 1a zum BAT (Allgemeiner Verwaltungsdienst) vor. Danach hatte sie die Stelle des Klägers bewertet nach VergGr. Vb Fallgruppe 1a. Nach Ablauf der sechsjährigen Bewährungszeit zahlt die Beklagte dem Kläger seit dem 1. August 1993 Vergütung nach VergGr. IVb (Fallgruppe 2) BAT.

Der Kläger begehrt Vergütung nach VergGr. IVa Fallgruppe 1a BAT für die Zeit vom 1. Juni 1990 bis 31. Juli 1992 – geltend gemacht mit Schreiben vom 10. Dezember 1990 –, ferner nach Ablauf der vierjährigen Bewährung ab dem 1. August 1992 nach VergGr. III Fallgruppe 1b BAT, hilfsweise nach VergGr. IVa Fallgruppe 1a BAT. Die monatliche Bruttovergütungsdifferenz zwischen den VergGr. IVb und III BAT haben die Parteien in I. Instanz übereinstimmend mit 955,25 DM angegeben. Der Rechtsstreit des Klägers ist – jedenfalls ursprünglich – als Pilotverfahren für weitere sieben Dokumentare beim HWWA geführt worden.

Der Kläger hat geltend gemacht, das Merkmal “besonders verantwortungsvoll” i.S.d. VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT sei erfüllt, weil er für seine Arbeit direkt verantwortlich sei, eine Kontrolle durch Vorgesetzte nicht stattfinde und auch kaum durchzuführen sei, sowie von ihm “dokumentarisches Gespür” für aktuelle Entwicklungen erwartet werde. Der Annahme einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit stehe die Mitverantwortung oder die Unterstellung unter einen Vorgesetzten nicht entgegen. Die vorgegebene Systematik könne nicht als verbindlicher Rahmen verstanden werden, der die Tätigkeit des Klägers inhaltlich begrenze, sondern als notwendiges Arbeitsmittel. Die vorgelegte Stellenbeschreibung der Gruppenleiterin wecke in einigen Punkten unrichtige Vorstellungen, sie sei mit dem heute notwendigen Prinzip der Arbeitsteilung nicht zu vereinbaren. Insbesondere ein Vorbehalt der Auswertung besonders schwieriger Publikationen durch diese Gruppenleiterin bestehe tatsächlich nicht. Bezüglich der Signierbesprechungen bleibe die Letztentscheidung dem jeweiligen Pressedokumentar vorbehalten, sofern keine Einigung über Problemfälle erzielt werde. Auch bezüglich der Vorgaben durch den Abteilungsleiter sei klarzustellen, daß Richtlinien in schriftlicher Form nicht bestünden. Die vorgelegten Rundschreiben gingen ihrerseits inhaltlich auf Initiative der jeweiligen Dokumentare zurück.

Hinsichtlich des Merkmals der “besonderen Schwierigkeit” (VergGr. IVa Fallgruppe 1 a) meint der Kläger, schon die Dokumentation deutscher Presseerzeugnisse unter Beschränkung auf bestimmte inhaltliche Aspekte sei als schwierig anzusehen. Um so schwieriger sei diese Aufgabe, wenn sie einerseits Lektüre und Verständnis fremdsprachiger Texte und andererseits Bewertung und Einordnung ausländischer Sachverhalte erfordere und überdies eine Begrenzung auf ein Sachgebiet oder einen Staat nicht stattfinde. Die Bedeutung seiner Tätigkeit folge schon aus Zweck und Aufgabe des Archivs. Die Pressedokumentation des HWWA sei von Zugangsmöglichkeit und Umfang in Westeuropa einzigartig.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger vom 1. Juni 1990 bis zum 31. Juli 1992 Vergütung nach der VergGr. IVa der Anl. 1a zum BAT zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. August 1992 Vergütung nach der VergGr. III, hilfsweise IVa der Anl. 1a zum BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, bereits VergGr. Vb Fallgruppe 1a BAT verlange “selbständige Leistungen” und damit einen gewissen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum. Eine nach VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT zu bewertende Tätigkeit müsse sich demgegenüber zusätzlich durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise herausheben. Für eine zutreffende Beurteilung dieser Fragen sei die Einbeziehung der dem Kläger vorgesetzten Stelle, nämlich der Gruppenleiterin und des Abteilungsleiters in den Prozeß der Informationsermittlung und -erschließung zu berücksichtigen. Sowohl das zugrunde liegende Signatursystem als auch die von beiden Vorgesetzten gemachten Vorgaben stellten einen erforderlichen Rahmen dar, den der Kläger nicht überschreiten könne und der damit den Entscheidungsspielraum des Klägers begrenze. Die Gruppenleiterin führe gemäß der für sie geltenden Stellenbeschreibung eine verantwortliche Aufsicht gemäß den vorhandenen Erschließungsinstrumenten und -regeln durch. Ferner nehme die Gruppenleiterin auch eine stichprobenhafte Kontrolle vor. Ihr obliege die Fachaufsicht im Lektorat und die verantwortliche Leitung der Signierbesprechungen. Erweise sich nach Einschätzung des die Besprechung leitenden Vorgesetzen eine eindeutige Zuordnung als möglich, so werde diese dem Dokumentar als verbindliche Entscheidung vorgegeben. Auch wenn die Teilnahme an den Signierbesprechungen in der Stellenbeschreibung lediglich mit einem Arbeitszeitanteil von 3 % ausgewiesen sei, so sage dies doch nichts über deren Verbindlichkeit und Tragweite aus.

Der Abteilungsleiter wirke ausweislich seiner Stellenbeschreibung insofern auf den Prozeß der Informationsermittlung und -erschließung ein, als er nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten Richtlinien für diese Tätigkeit ausarbeite und festlege. Sein Aufgabengebiet umfasse daneben die verantwortliche Entwicklung und Festlegung neuer und erforderlicher dokumentarischer Methoden und Verfahren.

Nach Auffassung der Beklagten ist auch das Heraushebungsmerkmal “besondere Schwierigkeit und Bedeutung” nicht gegeben. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers beruhten nicht auf einer fachspezifischen Hochschulausbildung, sondern auf langjähriger Erfahrung und Fortbildung, aufbauend auf einer guten Allgemeinbildung. Bezüglich des Maßes der Sprachbeherrschung sei festzustellen, daß von dem Kläger eine Übersetzungstätigkeit nicht verlangt werde. Zwar sei richtig, daß die Dokumentare “neue Trends” bei der Auswertung erkennen müßten, insgesamt habe der Dokumentar jedoch ein tägliches “Massengeschäft” zu bewältigen. Die hohe Reputation des HWWA beruhe auf dem Zusammenwirken aller beteiligten Ebenen. Dabei liege die Bedeutung der Bibliothek bei der Zahl der Ausleihen erheblich höher als die der Pressedokumentation. Schriftliche Äußerungen des Abteilungsleiters M…, die eine Höherbewertung der Stelle des Klägers befürwortet hätten, seien Ausdruck des Bemühens, die Stellenstruktur in der Abteilung generell anzuheben, enthielten jedoch keine Festlegung inhaltlicher Kriterien.

Ferner hat die Beklagte in der Berufung die Bewährung des Klägers in Frage gestellt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Ein erstes die Berufung der Beklagten zurückweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 21. Mai 1996 hat der Senat unter dem Aktenzeichen – 4 AZR 680/96 – mit Urteil vom 5. März 1997 wegen verspäteter Urteilsabsetzung aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Nach erneuter Verhandlung hat das Landesarbeitsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 25. November 1997 die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der Revision die Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist begründet. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Eingruppierung nach VergGr. IVa Fallgruppe 1a/III Fallgruppe 1b BAT nicht.

I. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 6. August 1997 – 4 AZR 195/96 – AP Nr. 7 zu § 12 AVR Diakonisches Werk).

II. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa bzw. nach vierjähriger Bewährung auf VergGr. III BAT.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung Anwendung.

2. Der Klage kann mithin nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT nur stattgegeben werden, wenn bei der Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa bzw. III BAT erfüllen, auf die er Anspruch erhebt.

3. Zutreffend haben die Parteien und die Instanzgerichte für die Eingruppierung des Klägers die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst gem. Teil I der Anl. 1a zum BAT zugrunde gelegt und nicht die tariflichen Merkmale über Angestellte in Archiven. Die Tätigkeit eines Dokumentars entspricht nicht der eines Archivars (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 29. August 1984 – 4 AZR 338/82 – AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Diese tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst haben, soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe V b

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst um im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Kenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1a der VergGr. VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Vergütungsgruppe IV b

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. Vb Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.

Vergütungsgruppe IV a

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

Vergütungsgruppe III

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in VergGr. IVa Fallgruppe 1a.

4. Als Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. nur BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von diesen Grundsätzen zur Bildung von Arbeitsvorgängen ausgegangen. Es hat ausgeführt, die zu Ziff. 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers aufgeführten Tätigkeiten der Informationsermittlung durch systematisches Lesen der zugeteilten Publikationen und Auswählen der für eine Auswertung geeigneten Meldungen, Berichte usw. sowie das Analysieren der Texte und deren Signierung stellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Alle diese Arbeitsschritte seien auf das Arbeitsergebnis der Archivierung von Pressedokumenten gerichtet. Wie im besonderen bei der Inaugenscheinnahme des Arbeitsplatzes deutlich gewesen sei, werde in der täglichen Praxis der Tätigkeit des Klägers nicht zwischen der auf Informationsermittlung (Lesen und Auswahl) gerichteten Arbeit und der des Signierens unterschieden. Beide Arbeitsschritte verschmölzen vielmehr häufig miteinander.

Konkrete Einwendungen gegen diese Würdigung hat die Beklagte nicht erhoben. Sie steht sowohl im Einklang mit allgemeinen Denkgesetzen und Erfahrungssätzen sowie auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Bewertung von Dokumentationstätigkeiten (Urteil vom 29. August 1984 – 4 AZR 338/82 – AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom Februar 1991 sich ergebenden Ziff. 1 und 2 machen insgesamt einen Zeitanteil von 75 % der vom Kläger zu erbringenden Arbeitszeit aus. Mit einzubeziehen wäre noch die Teilnahme an den Signierbesprechungen gem. Ziff. 4 mit weiteren 3 %.

5. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe, hier der VergGr. Vb Fallgruppe 1a erfüllt, und anschließend, ob die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Urteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Gericht darf sich insoweit mit einer pauschalen Überprüfung begnügen, wenn der maßgebende Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (vgl. Urteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP, aaO).

Zu Recht verlangt allerdings die Revision, daß auch bei einer nur pauschalen Überprüfung zumindest erkennbar festgestellt werden muß, welche konkreten tatsächlichen Umstände das Gericht zur Ausfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale herangezogen hat. Nur so kann nämlich die Einhaltung des Rechtsgrundsatzes gewährleistet werden, wonach dieselben tatsächlichen Umstände nicht gleichermaßen zur Begründung mehrerer aufeinander aufbauender Tätigkeitsmerkmale herangezogen werden können (Senatsurteil vom 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 – BAGE 51, 356 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975), von der Revision anschaulich als Verbot der Doppelverwertung bezeichnet. Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Da aber das Landesarbeitsgericht den von den Parteien vorgetragenen Tatsachenstoff vollständig verwertet hat, kann das Revisionsgericht selbst eine abschließende Subsumtion vornehmen; eine Zurückverweisung zur weiteren Tatsachenfeststellung ist entbehrlich.

6. Die Tätigkeit des Klägers muß gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen i. S.d. VergGr. Vb Fallgruppe 1a erfordern. Bezüglich der erforderlichen Fachkenntnisse verlangt dies dem ausdrücklichen Tarifwortlaut entsprechend gegenüber der VergGr. Vc eine Steigerung der Breite und Tiefe nach. Bei einem Dokumentar kommen insoweit sowohl Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Dokumentation als auch auf den Fachgebieten in Betracht, in denen er zu dokumentieren hat (Senatsurteil vom 19. März 1975 – 4 AZR 265/74 – AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT).

a) Die Stellenbeschreibung vom Februar 1991 setzt ausdrücklich umfassende und gründliche Kenntnisse über wirtschaftliche und sozialwissenschaftliche, politische, technische und kulturelle Sachverhalte des In- und Auslandes sowie gute Kenntnisse der Presselandschaft, der ausgewerteten Quellen, des Informations- und Dokumentationswesens voraus. Angesichts des hohen fachwissenschaftlichen Anspruchs, den das HWWA an sich selbst stellt und des Ansehens, das es auch in der Fachöffentlichkeit genießt, ist plausibel, daß an die Qualifikation eines Dokumentars beim HWWA bereits in der Grundtätigkeit erhöhte Anforderungen gestellt werden.

b) Unter selbständiger Leistung ist eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges wie hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (BAG Urteile vom 9. November 1957 – 4 AZR 592/55 – AP Nr. 29 zu § 3 TOA; vom 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – BAGE 49, 250 = AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Eine Subsumtion zu diesem Merkmal fehlt in dem angefochtenen Urteil. Sie läßt sich jedoch anhand des Tatbestandes des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht selbständig vornehmen. Laut Stellenbeschreibung ist es Aufgabe des Klägers, eigenverantwortlich Informationen durch systematisches Lesen von Zeitungen, Pressediensten, Fachpublikationen etc, zu ermitteln und auf ihre Dokumentationswürdigkeit hin zu prüfen. Ferner hat er die in den Texten vorhandenen Informationen durch Analysieren der Texte und Kennzeichnen der Ausschnitte eigenverantwortlich zu erschließen. Bei dieser inhaltlichen Ermittlung und Erschließung der relevanten Informationen ist der Kläger faktisch frei von Weisungen. Den eigentlichen gedanklichen Auswahlprozeß hat der Kläger völlig auf sich gestellt zu bewältigen. Selbst gelegentliche stichprobenartige Kontrollen des Arbeitsergebnisses durch einen Vorgesetzten – deren Durchführung allerdings zwischen den Parteien streitig ist – wären insofern nicht geeignet, die Selbständigkeit der Leistung in Frage zu stellen (vgl. bereits BAG Urteil vom 11. Juli 1962 – 4 AZR 161/61 – BAGE 13, 190 = AP Nr. 89 zu § 3 TOA). Auch die Beklagte geht in ihrer Revisionsbegründung von einer derartigen Beurteilung der selbständigen Leistungen aus.

7. Die Tätigkeit des Klägers muß sich weiter aus VergGr. Vb Fallgruppe 1a dadurch herausheben, daß sie besonders verantwortungsvoll ist (VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist unter “Verantwortung” i. S.d. zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Im Anschluß an diese Bestimmung des Begriffes der Verantwortung, in der Literatur auch “Begriff der Normalverantwortung” genannt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Teil II BL, Anm. 51 II), hat der Senat beispielhaft eine Reihe von Kriterien genannt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sich die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (vgl. Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei ist jedoch stets zu beachten, daß der Begriff der Verantwortung nicht mit den ebenfalls verwendeten tariflichen Merkmalen der Schwierigkeit und Bedeutung vermischt werden darf.

Aus dem Tarifwortlaut “besonders” der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT hat der Senat gefolgert, daß der Grad der Verantwortung sich dort gegenüber der VergGr. Vb Fallgruppe 1a in gewichtiger, beträchtlicher Weise herausheben müsse (Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Bei dem Tätigkeitsmerkmal “besonders verantwortungsvoll” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht das Revisionsgericht nur prüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

c) Das Landesarbeitsgericht hat zwar den zutreffenden Rechtsbegriff entwikkelt, diesen aber in der Subsumtion nicht beibehalten. Denn es hat zur Ausführung des Begriffs “besonders verantwortungsvoll” tatsächliche Umstände herangezogen, die anderen tariflichen Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind, indem es ausgeführt hat: Die Voraussetzungen der besonderen Verantwortung seien beim Kläger gegeben. Nach der Stellenbeschreibung habe der Kläger “eigenverantwortlich Entscheidungen innerhalb der Aufgabengebiete im Hinblick auf Verantwortlichkeit für die Entwicklung der gesamten Pressearbeit des HWWA” zu treffen. Weiter habe die Augenscheinseinnahme bestätigt, daß dem Kläger ein weiter Entscheidungs- und Bewertungsspielraum bei der Sammlung, Sichtung und Erschließung des Quellenmaterials zugewiesen sei, weil er laufend eigenständig untereinander abhängige politische, wirtschaftliche, technische, soziale und kulturelle Prozesse und Entscheidungen auszuwählen und zu beurteilen habe. Diese Tätigkeit sei einer Kontrolle kaum zugänglich. Dem stünden auch die sog. Signierbesprechungen nicht entgegen, ebensowenig das vorhandene differenzierte Signatursystem.

Das ist rechtsfehlerhaft.

aa) Der breite Entscheidungs- und Bewertungsspielraum des Klägers bei der Sammlung, Sichtung und Erschließung des Quellenmaterials ist, wie oben ausgeführt, dem Merkmal der selbständigen Leistungen zuzuordnen. Die Anforderungen, die sich daraus ergeben, daß der Kläger laufend eigenständig untereinander abhängige politische, wirtschaftliche, technische, soziale und kulturelle Prozesse und Entscheidungen auszuwählen und zu bewerten hat, betreffen die fachliche Schwierigkeit der Tätigkeit, nicht aber die Verantwortung des Klägers.

bb) Übrig bleibt insoweit nur der Aspekt, daß der Kläger allein (eigen-)verantwortlich ist für die eigentliche inhaltliche und qualitative Beurteilung bei der Sichtung und Erschließung des Quellenmaterials. Allein die Formulierung “eigenverantwortlich” in mehreren Punkten der Stellenbeschreibung kann insoweit allerdings nicht maßgeblich sein. Der dort verwendete Begriff ist sprachlich nicht identisch mit der tariflichen Formulierung “verantwortungsvoll”, so daß auch nicht festgestellt werden kann, daß hier eine inhaltliche Identität gemeint ist. Allerdings ist insoweit die Darstellung des Klägers plausibel, daß angesichts der hohen Zahl der verarbeiteten Texte eine ernstliche Kontrolle der Arbeitsergebnisse des Klägers selbst theoretisch kaum möglich ist. Insbesondere unterbliebene Erfassungen dürften faktisch zu irreparablen Lücken im Bestand des Archivs führen.

cc) Das Vorhandensein einer differenzierten Systematik ist unter dem Aspekt der Verantwortung ohne Aussagekraft. Das Erarbeiten der Systematik gehört unstreitig nicht zu den Aufgaben des Klägers. Wohl aber muß er einstehen für deren richtige Anwendung beim Vorgang der Dokumentation. Dieses Einstehen müssen für die richtige Behandlung des Einzelvorganges wird aber durch das Vorhandensein der Systematik nicht berührt. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Signierbesprechungen aufgrund der geringen Zahl der dort zu klärenden Einzelfälle nicht wesentlich ins Gewicht fallen.

dd) Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Stellenbeschreibungen der Vorgesetzten des Klägers seien irrelevant, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar schließt die Unterstellung unter einen Vorgesetzten die Annahme einer herausgehobenen Verantwortung nicht schlechthin aus. Dies berechtigt jedoch nicht zu der umgekehrten Annahme, der Umfang der von Vorgesetzten getragenen Mitverantwortung sei stets unbeachtlich. Vielmehr ist es im Einzelfall eine Frage des richterlichen Beurteilungsspielraumes, ob eine bestehende Kontrolle der Tätigkeit des Angestellten dessen Verantwortlichkeit derart abschwächt, daß bei ihm nicht mehr von einer “besonders verantwortungsvollen Tätigkeit” i.S.d. Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVb Fallgruppe 1a gesprochen werden kann (BAG Urteile vom 14. Dezember 1977 – 4 AZR 476/76 – AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT; vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aus der Stellenbeschreibung der Gruppenleiterin ergeben sich insoweit folgende Tätigkeiten, die geeignet sind, die Verantwortlichkeit des Klägers einzuschränken: Die Gruppenleiterin ist verantwortlich für die laufende Ergänzung und Verbesserung der vorhandenen Erschließungsinstrumente, für die Beschaffung, Beurteilung und Auswahl von zusätzlichen, für die Auswertung geeigneten Quellen, für die Kontrolle der richtigen sachlichen und regionalen Zuweisung der Berichte, Meldungen, Kommentare und Artikel sowie für die verantwortliche Leitung der Signierbesprechungen.

ee) Dem Kläger ist sicher darin Recht zu geben, daß die Verläßlichkeit seiner Tätigkeiten mit eine Grundlage des Renommees des HWWA ist. Zuverlässigkeit ist allerdings wiederum etwas anderes als Verantwortung. Sofern der Kläger an diesem Punkt auf die Auswirkungen seiner Tätigkeit hinweisen will, würde dies eher das Merkmal der Bedeutung i.S.d. VergGr. IVa Fallgruppe 1a BAT betreffen. In der Sache hat die Beklagte zu diesem Punkt zutreffend darauf hingewiesen, daß das Renommee des HWWA allerdings das Ergebnis des Zusammenwirkens aller Ebenen ist. Zahlenmäßig spielen z.B. die Entleihungen in der Bibliothek eine erheblich größere Rolle als das Archiv.

d) Zu Recht hat die Revision auch gerügt, daß weder der Sachvortrag des Klägers noch das angefochtene Urteil Aussagen enthielten, die einen wertenden Vergleich gegenüber der VergGr. Vb zuließen. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr muß der Tatsachenvortrag auch einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). An dieser Stelle wirkt sich erschwerend aus, daß keine speziellen Vergütungsmerkmale Anwendung finden und daher eine “Grundtätigkeit” im dokumentarischen Dienst anhand der Vergütungsmerkmale des allgemeinen Verwaltungsdienstes nur schwer festzumachen ist. Sowohl die obengenannten Entscheidungen des Senats als auch etwa die Handhabung beim Institut für Weltwirtschaft in Kiel gehen jedoch von einer Grundvergütung für eine dokumentarische Tätigkeit nach VergGr. Vb aus. Die Annahme einer beträchtlichen, gewichtigen Heraushebung daraus im Hinblick auf die Verantwortung bedarf jedoch einer entsprechend fundierten tatsächlichen Grundlage. Daran fehlt es beim Vortrag des Klägers. Der Entscheidungsspielraum des Klägers ist dem Merkmal der Selbständigkeit, die inhaltliche Komplexität der Materie der Schwierigkeit zuzuordnen. Damit erweisen sich die tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts als unzutreffend. Aus dem sonstigen vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachenvortrag läßt sich eine beträchtlich herausgehobene Verantwortung des Klägers jedenfalls nicht positiv feststellen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Schneider, J. Ratayczak, Sieger

 

Fundstellen

Haufe-Index 2628904

ZTR 1999, 319

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