Leitsatz (amtlich)

Eingruppierung eines Dokumentars im Hamburger Weltwirtschaftsarchiv nach VGr. IVa Fgr. 1a BAT

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 24.11.1993; Aktenzeichen 24 Ca 500/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.02.1999; Aktenzeichen 4 AZR 8/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. November 1993 – 24 Ca 500/92 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien; von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht.

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Dieser ist seit dem 01. Juli 1984 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar seit dem 01. August 1988 nach einer einjährigen Einarbeitungszeit als einer von zwölf Pressedokumentaren im Hamburger Weltwirtschaftsarchiv (HWWA).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Tarifbindung der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.

Bis zum 31.07.1993 ist der Kläger nach VGr. V b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT vergütet worden. Seither wird er nach unstreitiger sechsjähriger Bewährung nach Vgr. IV b Fallgruppe 2 BAT vergütet.

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 01.06.1990 bis zum 31.07.1992 Vergütung nach Vgr. IV a Fallgruppe 1 a (geltend gemacht mit Schreiben vom 10.12.1990) sowie ab 01.08.1992 Vergütung nach Vgr. III Fallgruppe 1 b im Wege des Bewährungsaufstiegs nach vierjähriger Bewährung in der Vgr. IV a Fgr. 1 a.

Der Leiter der Abteilung Pressedokumentation und Archive des HWWA hat den Antrag des Klägers befürwortet (vgl. Schreiben v. 05.0701991, Bl. 12-14 d.A.).

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger die Qualifizierungsmerkmale „besondere Schwierigkeit der Tätigkeit” und „Bedeutung der Tätigkeit” i.S.d. Vgr. IV a Fallgruppe 1 a BAT erfüllt.

Hinsichtlich des vom Arbeitsgericht als unstreitig zugrundegelegten Sachverhalts einschließlich der maßgeblichen Stellenbeschreibung (Bl. 17 f. d.A.) sowie des streitigen Sachvortrages und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 124 – 132 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat entsprechend dem Hauptantrag des Klägers festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger vom 01.06.1990 bis zum 31.07.1992 nach VGr. IV a und für die Zeit ab 01.08.1992 nach VGr. III zu vergüten.

Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, die vom Kläger zu 75 % seiner Arbeitszeit ausgeübte Tätigkeit erfülle jedenfalls die qualifizierenden Merkmale der VGr. IV a Fgr. 1 a BAT. Dies gelte für die ersten beiden Positionen der Stellenbeschreibung, nämlich die eigenverantwortliche Ermittlung von Informationen und Prüfung der Dokumentationswürdigkeit durch systematisches Lesen von deutsch- und fremdsprachigen Texten, die Auswahl der für eine Auswertung Meldungen, Berichte und Texte sowie die selbständige und eigenverantwortliche Informationserschließung durch Analysieren der Texte und Kennzeichnung der Ausschnitte sowie die Vergabe der Notationen nach den vorhandenen Klassifikationen.

Da es sich bei den VGr. IV a Fgr. 1 a, IV b Fgr. 1 a, V b Fgr. 1 a um aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen handele, sei zunächst das Vorliegen der Merkmale der VGr. V b Fgr. 1 a festzustellen. Hiervon sei auszugehen, weil die Parteien dies nicht in Zweifel zögen. Die Tätigkeit des Klägers hebe sich im Sinne der VGr. IV b Fgr. 1 a durch besondere Verantwortung aus der VGr. V b heraus. Das folge bereits aus der Stellenbeschreibung der Beklagten, nach der der Kläger „eigenverantwortliche Entscheidungen innerhalb der Aufgabengebiete im Hinblick auf Verantwortlichkeit für die Entwicklung der gesamten Pressedokumentation des HWWA” zu treffen habe. Im übrigen ergebe sich dies aus der laufend zu treffenden eigenständigen Auswahl und Bewertung untereinander abhängiger politischer, wirtschaftlicher, technischer, sozialer und kultureller Prozesse und Entscheidungen bei der Sammlung, Sichtung und Erschließung des Quellenmaterials. Die Tätigkeit des Klägers hebe sich weiter durch besondere Schwierigkeit sowie durch die Bedeutung aus der VGr. IV b Fgr. 1 a heraus. Der Kläger übe Tätigkeiten aus, die nach ihrem Anforderungsprofil denen eines Diplomdokumentars mit Fachholschulabschluß entsprächen. Zwar verlange die Beklagte für ihre Pressedokumentare keinen Fachholschulabschluß. Die von der Beklagten geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten, nämlich Abitur oder gleichwertigen Abschluß und insbesondere die perfekte Beherrschung von mindestens 2 Fremdsprachen und gründliche Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache sowie die unstreitige erforderliche einjährige Einarbeitung gäben ein entspreche...

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