Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Beförderung

 

Normenkette

BGB §§ 153, 157, 611; BBG § 8 Abs. 1, §§ 23, 26 Abs. 2, § 79

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 05.06.1991; Aktenzeichen 2/9 Sa 644/90)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.06.1989; Aktenzeichen 13 Ca 243/88)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 1991 – 2/9 Sa 644/90 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 1991 – 2/9 Sa 644/90 – insoweit aufgehoben, wie es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 1989 – 13 Ca 243/88 – zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat.

3. Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage insgesamt abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Verein dem Kläger die Funktion eines stellvertretenden Geschäftsführers zu übertragen und ihm eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zu zahlen hat.

Der Beklagte ist eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins bürgerlichen Rechts geführte, auf Bundesebene tätige sozialpolitische Spitzenorganisation, deren tragende und mit Vorzugsstimmrecht ausgestattete Mitglieder öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften sind. Er ist Zuwendungsempfänger des Bundes, wird im Bundeshaushaltsplan als solcher ausgewiesen und erfüllt seine Aufgabe überwiegend mittels dieser Zuwendungen. Die meisten Mitarbeiter sind zu den Bedingungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages angestellt und vergütet. Mit einigen wenigen in Spitzenpositionen Tätigen werden Verträge abgeschlossen, die das Bundesbeamtengesetz (BBG) für entsprechend anwendbar erklären.

Der am 31. Dezember 1928 geborene Kläger trat am 20. November 1961 als wissenschaftlicher Referent in die Dienste des Beklagten. Ab 1. Oktober 1963 war er Leiter der Abteilung „Recht”. Unter dem 15. Juni 1964 schlossen die Parteien einen neuen Dienstvertrag (im folgenden: DV), der in seinen hier interessiererden. Punkten wie folgt lautet:

㤠1

Herr Dr. G. ist ab 1. Oktober 1963 Leiter der Abteilung „Recht”

§ 2

Herr Dr. G. erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. Diese Regelung tritt am 1. Juni 1964 in Kraft.

§ 3

Für alle übrigen, im Rahmen des Dienstvertrags in Betracht kommenden Regelungen, insbesondere für Urlaub, Krankheit, Altersversorgung, werden die Vorschriften für Beamte des Bundes auf Lebenszeit entsprechend angewandt.

§ 4

Für die Berechnung der Versorgungsbezüge gelten die für die Stufe eines im Bundesdienst stehenden Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) maßgebenden Regelungen.

…”

Seit dem 1. Januar 1969 übte der Kläger bei gleichbleibender Vergütung die Funktion eines stellvertretenden Geschäftsführers aus.

In seiner Sitzung vom 26. März 1969 beriet der Vorstand des Beklagten über die Höhe der Vergütung des damals neu berufenen Geschäftsführers S. sowie des Klägers. Im Sitzungsprotokoll heißt es dazu:

„Der Vorsitzende berichtet, daß das Bundesministerium des Innern gegen die vom Vorstand am 7.6.1968 beschlossenen Eingruppierungen ab 1.1.1969 des Geschäftsführers S. in die Gruppe B 2 mit Aufstiegsmöglichkeit nach Gruppe 3 sowie des stellvertretenden Geschäftsführers Dr. G. in A 16 Bedenken erhoben hat. Das BMdI will Herrn S. ab 1. Januar 1969 lediglich eine Aufstockung seiner bisherigen Besoldung nach der ADO für übertarifliche Angestellte um drei Stufen zubilligen, mit Aufstieg dann nach Gruppe B 3. Der Zeitpunkt des Aufstiegs nach B 3 ist noch nicht festgelegt. Als Aufrückungstermin wird der 1. Oktober 1971 vorgeschlagen.

Herr Dr. Dr. W. erklärt, daß er gegen diesen Termin keine Bedenken hat, vorausgesetzt, daß in dieser Zeit die an Herrn S. als Geschäftsführer gestellten Erwartungen sich erfüllen.

Für die Vergütung von Herrn Dr. G. will das BMdI ebenfalls nur einer Aufrückung um drei Stufen in der bisherigen Gehaltsgruppe A 15 zustimmen. Herr Dr. G. soll zu dem Zeitpunkt, in dem Herr S. nach B 3 aufrückt, in die Besoldungsgruppe A 16 eingruppiert werden.

Der Vorstand beschließt, entsprechend dem Vorschlag des BMdI zu verfahren mit Aufrückungstermin 1.10.1971 für Herrn S. nach B 3 und für Herrn Dr. G. nach A 16.”

Nach der Vorstandssitzung teilte die damalige stellvertretende Vorsitzende des beklagten Vereins dem Kläger mündlich das Ergebnis der Beschlußfassung mit. Der entsprechende Protokollauszug wurde zur Personalakte des Klägers genommen. Gemäß diesem Vorstandsbeschluß rückte der Kläger im Rahmen seiner Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 15 um drei Dienstaltersstufen auf.

Im Januar 1970 erwog der Beklagte die fristlose Kündigung des Klägers. Die Parteien haben trotz ausdrücklicher Befragung nicht vorgetragen, was dem vorausging. Unter dem 23. Januar 1970 richtete der Vorstandsvorsitzende des Beklagten folgendes Schreiben an den Kläger:

„Ich bitte Sie, von folgendem Kenntnis zu nehmen:

  1. Die Abteilung Recht wird mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
  2. Es wird ein Referat „Gutachtenerstattung” gebildet. Die Übernahme dieses Referates wird Ihnen hiermit angeboten.
  3. Die Institution des Stellvertretenden Geschäftsführers wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Damit entfällt Ihre Funktion als Stellvertretender Geschäftsführer.
  4. Eine Änderung Ihrer Bezüge ist mit der Durchführung der Punkte 1–3 nicht verbunden.

Ich sehe Ihrer schriftlichen Rückäußerung … bis zum 1.2.1970 entgegen.”

Mit Schreiben vom 28. Januar 1970 erklärte sich der Kläger damit einverstanden. In dem Schreiben heißt es u.a.:

„zu 3.:

Die Aufhebung der Institution des stellvertretenden Geschäftsführers liegt ebenso wie die Auflösung der Abteilung Recht und die Bildung eines neuen Referates in der Organisationsgewalt des Vorstandes. Ich darf wiederum davon ausgehen, daß die satzungsmäßigen Formen gewahrt und die sachlichen Gesichtspunkte sorgfältig abgewogen worden sind. Weiterhin kann. Ich unterstellen, daß keinerlei Beanstandungen gegen die Wahrnehmung der Funktion des stellvertretenden Geschäftsführers durch mich vorgelegen und die Aufhebung der Institution mitbedingt haben, da es andernfalls in der Pflicht meines Dienstherren gelegen hätte, mich zu etwaigen Beanstandungen zu hören. Im übrigen habe ich zu Punkt 3, keine Bemerkungen.

zu 4.:

Ich begrüße die Klarstellung, daß eine Änderung meiner Bezüge mit den mit angezeigten organisatorischen Maßnahmen nicht verbunden ist. Dies folgt aus § 26 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz, der auf mein Dienstverhältnis entsprechend anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf § 81 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesbeamtengesetz.”

Der Vorstand des Beklagen stimmte den organisatorischen Änderungen in seiner Sitzung am 26. Februar 1970 nachträglich zu. Die ursprünglich in Aufsicht genommene Höherstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 16 zum 1. Oktober 1971 unterblieb daraufhin.

Mit „Vermerk” vom 22. Februar 1972 verlangte der Kläger, ihn ab 1. Oktober 1971 nach Besoldungsgruppe A 16 zu vergüten. Dies lehnte der Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit mit Schreiben vom 6. November 1972 ab. Der Kläger äußerte daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 1973, er werde seinen Anspruch mit Rücksicht auf das bestehende Dienstverhältnis zunächst nicht weiter verfolgen, behalte sich aber eine Klärung dieser Frage für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst vor. Dementsprechend wurde der Kläger in der Folgezeit unverändert nach der Besoldungsgruppe A 15 vergütet. Am 1. Mai 1978 erreichte er die höchste Dienstaltersstufe.

1984 schrieb der Beklagte die Position eines Leiters der Abteilung „Fachreferate/Gutachtenerstattung” aus. Der Kläger bewarb sich erfolglos um diese Stelle. Mit Schreiben vom 29. März 1985 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er in die engste Wahl gekommen sei und daß der engere Vorstand beschlossen habe, für ihn mit Wirkung vom 1. April 1985 ein eigenes unmittelbar dem Geschäftsführer unterstehendes Hauptreferat „Gutachtenerstattung” zu bilden. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 1985, er wolle „auch mit Rücksicht auf den Betriebsfrieden” wahrend seiner aktiven Dienstzeit „aus der Nichtbeachtung (seiner) Statuspositionen rechtliche Folgerungen nicht ziehen”. Seit dieser Zeit nimmt der Kläger die Leitung des Hauptreferats „Gutachtenerstattung” wahr.

Mit Wirkung ab Januar 1987 bestellte der Beklagte die jeweils dienst- und lebensjüngeren Leiter der Abteilungen „Fort- und Weiterbildung” sowie „Fachreferate/Gutachtenerstattung” zu stellvertretenden Geschäftsführern, worum sich auch der Kläger beworben hatte. Die Zuständigkeit der beiden stellvertretenden Geschäftsführer erstreckt sich nicht auf das vom Kläger geführte Hauptreferat „Gutachtenerstattung”. Das vom Kläger noch mehrmals vorgebrachte Anliegen, auch ihm für den von ihm betreuten Zuständigkeitsbereich die Funktion eines stellvertretenden Geschäftsführers unter gleichzeitiger Einräumung der Besoldungsgruppe A 16 zu übertragen, lehnte der Beklagte bis zuletzt ab. Einer der beiden stellvertretenden Geschäftsführer wurde zwischenzeitlich zum Nachfolger des Geschäftsführers S. berufen.

Der Kläger hat die Auffassung Vertreten, er habe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in Verbindung mit dem Vorstandsbeschluß vom 26. März 1969 ab 1. Januar 1987 Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 16 und auf Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Geschäftsführers. Der Beschluß vom 26 März 1969 sei rechtlich bindend. Zwar sei ihm die Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 16 für seine Tätigkeit als stellvertretender Ceschäftsführer und Abteilungsleiter zugesagt worden. Die Position eines stellvertretenden Geschäftsführers sei 1970 allein aus organisatorischen Gründen weggefallen. Ab dem 1. Januar 1987 gebe es sie aber wieder. Die von ihm bekleidete Position im Hauptreferat „Gutachtenerstattung” sei durch ihre unmittelbare Unterstellung unter die Geschäftsführung der eines Abteilungsleiters vergleichbar; zumindest habe der Beklagte ihm, dem Kläger, die im Jahre 1985 ausgeschriebene Stelle eines Leiters der Abteilung „Fachreferat/Gutachtenerstattung” übertragen können und müssen Dementsprechend könne er, der Kläger, ab dem 1. Januar 1987 auch eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 16 beanspruchen da ab jenem Zeitpunkt die im Vorstandsbeschluß vom 26. März 1969 zugrunde gelegten Voraussetzungen hierfür erfüllt gewesen seien.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab sofort die Funktion eines stellvertretenden Geschäftsführers zu übertragen,
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Januar 1987 eine Vergütung in Höhe der Besoldungsgruppe A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Vorstandsbeschluß vom 26. März 1969 sei nicht bindend. Selbst wenn man das unterstelle, so entfalte diese Vertragsänderung keine rechtliche Wirkung mehr, da die Geschäftsgrundlage dafür durch die Vorgänge im Januar 1970 entfallen sei. Spätestens sei die Zusage durch sein Schreiben vom 6. November 1972 und das des Klägers vom 15. Februar 1973 einvernehmlich wieder aufgehoben worden. Von einer unverfallbaren Anwartschaft auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 16 bei Erfüllung der zugrunde gelegten Voraussetzungen könne nicht die Rede sein. Wolle man gleichwohl eine solche unverfallbare Anwartschaft des Klägers bejahen, so könne auch das im Ergebnis nichts ändern, da der Kläger bis heute weder die Funktion eines stellvertretenden Geschäftsführers noch die eines Abteilungsleiters ausübe. Er, der Beklagte, habe gegenüber dem Kläger nicht treuwidrig gehandelt, als er ihn 1985 bei der Besetzung der Position eines Leiters der Abteilung „Fachreferat/Gutachtenerstattung” nicht berücksichtigt und ihn auch 1987 nicht zu einem der beiden stellvertretenden Geschäftsführer bestellt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des Vergütungsanspruchs abgewiesen und die Berufung des Beklagten im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Beklagte mit der Anschlußrevision seinen Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet, die Anschlußrevision des Beklagten dagegen begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 16 noch einen Anspruch auf Übertragung der Funktion eines stellvertretenden Geschäftsführers.

I.1. Der Leistungsantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat allerdings zunächst nicht verdeutlicht, wie er sich seine Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer denkt bzw. ob er überhaupt eine Vergrößerung seiner Kompetenzen anstrebt oder ob es ihm – neben der höheren Vergütung – nur um den „Titel” geht. Das Landesarbeitsgericht hat dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Beklagte habe es zu Unrecht abgelehnt, auch dem Kläger „für seinen Verantwortungsbereich im Referat ‚Gutachtenerstattung’ die formale Funktion eines stellvertretenden Geschäftsführers zu übertragen” und, der Beklagte sei gehalten gewesen, „dem Kläger zumindest die Titular-Position eines stellvertretenden Geschäftsführers zu übertragen”.

Es hat also den Antrag des Klägers in diesem eingeschränkten Sinn ausgelegt. Mit diesem Inhalt ist er hinreichend bestimmt.

Da der Kläger sich nicht gegen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts gewandt hat, ist anzunehmen, daß auch er seinen Antrag in diesem Sinne verstanden wissen wollte.

2. Die Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO zulässig. Der Kläger verlangt eine höhere Vergütung sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Sein Feststellungsantrag ist einer Eingruppierungs-Feststellungsklage vergleichbar, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes unbedenklich zulässig ist.

II. Der Senat kann dem Landesarbeitsgericht nur teilweise folgen. Die Klage ist insgesamt unbegründet.

Bei dem Dienstvertrag vom 15. Juni 1964, dem Vorstandsbeschluß vom 26. März 1969 und dessen Mitteilung an den Kläger und den Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 1970 und des Klägers vom 28. Januar 1970 handelt es sich um nichttypische Erklärungen. Ihre Auslegung ist – auch soweit es um die Frage geht, ob es sich überhaupt um Willenserklärungen handelt – in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verletzt, gegen Denk- oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder für die Auslegung wesentliche Umstände außer acht gelassen hat (BAGE 59, 12, 20 = AP Nr. 75 zu § 613 a BGB, zu B III 1 der Gründe, vgl. auch Urteil vom 2. März 1973 – 3 AZR 325/72 – AP Nr. 36 zu § 133 BGB).

Dem Landesarbeitsgericht sind solche Fehler unterlaufen. Es hat daher zu Unrecht dem Kläger einen Anspruch auf Übertragung der formalen Stellung eines stellvertretenden Geschäftsführers zuerkannt, jedoch zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Vergütung verneint. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Das Landesarbeitsgericht hat den Dienstvertrag vom 15. Juni 1964 dahin ausgelegt, daß sich die künftige Vergütung des Klägers umittelbar nach der Besoldungsgruppe A 15 des BBesG bestimmen und für alle übrigen nicht die Vergütung betreffenden Regelungen die jeweils einschlägigen Vorschriften des BBG entsprechend(e) Anwendung finden sollten. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind also – wie auch seine Ausführungen zum Anspruch auf Übertragung der Stellung eines stellvertretenden Geschäftsführers zeigen – hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs des Klägers die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend anwendbar. Diese Auslegung verstößt gegen die §§ 133, 157 BGB.

Der Dienstvertrag vom 15. Juni 1964 bestimmt in seinem § 1, daß der Kläger Leiter der Abteilung „Recht” ist: er regelt in seinem § 2, daß der Kläger Vergütung nach Besoldungsgruppe A 15 erhält. Dies sind – neben den Bestimmungen über die Berechnung der Versorgungsbezüge nach § 4 DV – die einzigen eigenständigen Vertragsbestimmungen. Beide gehören zusammen. Was das Landesarbeitsgericht zu § 2 DV ausgeführt hat, gilt also auch im Hinblick auf § 1 DV: Auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs sollten ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen gelten und nicht das BBG. Aufgrund des Dienstvertrages war also der Beklagte nicht befugt, den Tätigkeitsbereich des Klägers einseitig zu ändern. § 26 Abs. 2 BBG, wonach bei einer wesentlichen Änderung des Aufbaus einer Behörde und in vergleichbaren Fällen ein betroffener Beamter auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, ist daher auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht entsprechend anwendbar.

2. Seit dem 1. Januar 1969 war der Kläger zudem stellvertretender Geschäftsführer. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, welche Vereinbarungen die Parteien dazu getroffen haben. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß § 1 DV entsprechend geändert worden ist, der Kläger also einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung als Leiter der Abteilung „Recht” und als stellvertretender Geschäftsführer des Beklagten hatte.

3. Hinsichtlich des Vorstandsbeschlusses vom 26. März 1969 hat das Landesarbeitsgericht einerseits ausgeführt, daß dadurch der Vertrag nicht geändert und auch keine unverfallbare Anwartschaft begründet worden sei. Andererseits heißt es, die Absichtserklärung stelle sich als zeitlich fixierte sowie sachlich bedingte Höhergruppierungszusage dar, die am ehesten als ein auflösendes Rechtsgeschäft im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB gewertet werden müsse. Das ist widersprüchlich. Es begegnet weiter Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Vorgänge, die den Beklagten im Januar 1970 an eine fristlose Kündigung des Klägers denken ließen, zu dessen Lasten berücksichtigen will, da dazu trotz entsprechender Aufforderung nichts vorgetragen wurde. Letztlich kann jedoch eine Vereinbarung der Parteien, daß der Kläger ab 1. Oktober 1971 Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 16 erhalten sollte, zugunsten des Klägers unterstellt werden. Es kann weiter – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – unterstellt werden, daß die Zahlung der höherer Vergütung nicht unter der Bedingung stand, daß sich die an den Kläger als stellvertretenden Geschäftsführer gestellten Erwartungen erfüllten. Entscheidend ist, daß der Kläger Vergütung nach Besoldungsgruppe A 16 BBesG nur dann, bekommen sollte, wenn er am 1. Oktober 1971 auch unverändert als Abteilungsleiter und stellvertretender Geschäftsführer tätig war. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt; auch die Parteien gehen davon aus.

Die Zusage einer höheren Vergütung ab 1. Oktober 1971 stand also unter der (aufllösenden) Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), daß zur Kläger zu diesem Zeitpunkt noch die zur Zeit der Beschlußfassung ausgeübten Tätigkeiten wahrnahm. War dies nicht mehr der Fall, so entfiel der Anspruch des Klägers.

Die Zusage der höheren Vergütung ab 1. Oktober 1971 kann wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – nicht dahin ausgelegt werden, daß sie „wieder aufleben” sollte, wenn sich später die Möglichkeit ergäbe, den Kläger wieder zum Abteilungsleiter und stellvertretenden Geschäftsführer zu befördern.

4. Die auflösende Bedingung ist eingetreten. Der Kläger war am 1. Oktober 1971 weder Abteilungsleiter noch stellvertretender Geschäftsführer. Vielmehr war er ab Januar 1970 nur noch mit der Gutachtenerstattung befaßter Referent so daß die Voraussetzungen für die Zahlung einer höheren Vergütung nicht mehr vorlagen.

5. Allerdings gilt nach § 162 Abs. 2 BGB der Eintritt der Bedingung als nicht erfolgt, wenn er „von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt” wird. Davon kann angesichts der Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 1970 und des Klägers vom 28. Januar 1970 nicht die Rede sein.

Das Landesarbeitsgericht hat beide Schreiben dahin ausgelegt, daß der Kläger den Wegfall der Höhergruppierungszusage letztlich akzeptiert habe. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht will die Revision aus dem Umstand, daß der Kläger in seinem Schreiben § 26 Abs. 2 und § 81 Abs. 2, 3 BBG erwähnte, etwa anderes herleiten. Das Landesarbeitsgericht hat aber übersehen, daß durch das Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 1970 und das des Klägers vom 28. Januar 1970 der Arbeitsvertrag auch in bezug auf den Aufgabenbereich des Klägers geändert worden ist. Da der Auslegungsstoff feststeht, ist das Revisionsgericht zur Auslegung befugt.

Nach dem Dienstvertrag vom 15. Juni 1964 war der Kläger Leiter der Abteilung „Recht”. Es kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, daß die Übernahme der Funktion eines stellvertretenden Geschäftsführers seit dem 1. Januar 1969 auf einer Änderung seines Dienstvertrages beruht.

Das Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 1970 ist als Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages zu verstehen. Sein Wortlaut deutet zwar zunächst darauf hin, daß der Beklagte von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen will. Aus den Formulierungen, die Übernahme des Referates werde dem Kläger angeboten und man sehe einer schriftlichen Rückäußerung entgegen ergibt sich jedoch, daß der Beklagte sich mit dem Kläger über die geplanten Maßnahmen verständigen wollte. Das war für den Kläger auch erkennbar. Er sollte in Zukunft nicht mehr Abteilungsleiter und stellvertretender Geschäftsführer, sondern nur noch („einfacher”) Referent in dem neu zu bildenden Referat sein, und zwar bei unveränderter Vergütung. Dieses Angebot hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 28. Januar 1970 vorbehaltlos angenommen, indem er sein prinzipiellen Einverständnis mit der angekündigten Auflösung der ihm unterstellten Abteilung „Recht” und der Übernahme des Referats „Gutachtenerstattung” zum Ausdruck brachte und auch gegen die Aufhebung der Institution des stellvertretenden Geschäftsführers eine konkreten Einwände vorbrachte.

Wenn es in dem Schreiben des Klägers weiter heißt, diese Änderungen lägen in der Organisationsgewalt des Vorstandes, so liegt dem eine unrichtige Auslegung des Dienstvertrages vom 15. Juni 1964 durch den Kläger zugrunde, die an dem erklärten Einverständnis nichts ändert. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis auf die nach Ansicht des Klägers anwendbaren beamtenrechtlichen Vorschriften. Der Kläger hat dem Angebot des Beklagten auch. Hinsichtlich seiner Vergütung zugestimmt. Er war nur der ebenfalls unrichtigen Ansicht, daß dies bereits aus § 26 Abs. 2 BBG folge, der in seiner damaligen Fassung bestimmte, daß der Beamte sein bisheriges Gehalt weiter erhält und in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe aufsteigt (Plog/Wiedow/Beck, BBG, Stand Juli 1992, § 26 Rz 34 a). Soweit der Kläger in seinem Schreiben auch auf § 81 Abs. 2, 3 Satz 2 und 3 BBG verwiesen hat, kann er daraus für sich nichts herleiten. Diese Bestimmungen geben dem nach § 26 BBG in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzten Beamten das Recht, neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst” zu führen. Da § 26 Abs. 2 BBG nicht anwendbar ist, können auch die auf ihn bezug nehmenden Vorschriften des § 81 BBG nicht angewandt werden.

Der Beklagte hat den Rechtsausführungen des Klägers damals nicht widersprochen. Da er seine Absicht, sich mit dem Kläger zu einigen. Im Schreiben vom 23. Januar 1970 hinreichend deutlich gemacht hatte, war er dazu auch nicht verpflichtet.

Hat sich aber der Kläger mit allen Änderungsvorschlägen einverstanden erklärt, so hat der Beklagte nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, und zwar unabhängig davon, ob sich der Kläger zuvor vertragswidrig verhalten und damit. Anlaß für die Organisationsänderungen gegeben hat, oder nicht.

Der Umstand, daß der Kläger am 22. Februar 1972 für die Zeit ab 1. Oktober 1971 Vergütung nach Besoldungsgruppe A 16 verlangte, ändert an dem im Januar 1970 erklärten Einverständnis nichts.

Der Kläger konnte also schon aus diesen Gründen ab 1. Oktober 1971 weder die Übertragung der Funktion des stellvertretenden Geschäftsführers noch Vergütung nach Besoldungsgruppe A 16 verlangen.

6. Angesichts des 1970 erklärten vorbehaltlosen Einverständnissen hatte der Kläger auch keinen Anspruch darauf, 1985 Leiter der Abteilung „Fachreferate/Gutachtenerstattung” und 1987 (wieder) stellvertretender Geschäftsführer zu werden und Vergütung nach Besoldungsgruppe A 16 zu erhalten. Die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt zwar vom Arbeitgeber, bei allen Maßnahmen auf das Wohl und die berechtigten Interessen seiner Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen (vgl. Urteil des Senats vom 13. April 1988 – 5 AZR 537/86 – AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Ein allgemeiner Anspruch auf. Beförderung läßt sich aber weder hieraus noch aus anderen Vorschriften ableiten (BAG Urteil vom 28. März 1973 – 4 AZR 271/72 – AP Nr. 2 zu § 319 BGB). Aus dem Umstand, daß der Kläger vom 1. Oktober 1963 bis Januar 1970 Abteilungsleiter und vom 1. Januar 1969 bis Januar 1970 auch stellvertretender Geschäftsführer gewesen war, ergibt sich nichts anderes. Daß der Beklagte bei seinen Personalentscheidungen 1985 und 1987 gegen Treu und Glauben verstoßen hat, also etwa den Kläger aus sachwidrigen Motiven nicht befördert hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Olderog, Dr. Reinecke, Dr. Schlemmer, Schütters

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1081336

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