Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Gymnasiallehrerin. Lehrereingruppierung. Verweis auf Arbeitgeberrichtlinien. Verweis auf Einstufung im Beamtenverhältnis. Lehrbefähigung für zwei Fächer. Billigkeitskontrolle. rückwirkende Inkraftsetzung der Richtlinien. Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach. Staatsexamen. Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht. Eingruppierung öffentlicher Dienst. Eingruppierung Lehrer

 

Orientierungssatz

Nach der Vorbem. Nr. 3 der Sächsischen Lehrereingruppierungsrichtlinien kann der 1992 erworbene akad. Grad “Diplomlehrer für Kunsterziehung” eingruppierungsrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Die in der genannten Vorbem. Nr. 3 getroffene Differenzierung nach dem Datum des Ausbildungsabschlusses ist sachgerecht.

Der Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach nach der Sächsischen LbVO vom 18. März 1993 stellt kein Zweites Staatsexamen dar.

 

Normenkette

Richtlinien d. Freistaates Sachsen z. Neuregelung d. Eingruppierung d. angest. Lehrer v. 22. 06.1995 (ABl. SMF 1996 Nr. 5 S. 142 ff.) Vorbemerkung Nr. 3; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Richtlinien d. Freistaates Sachsen z. Neuregelung d. Eingruppierung der angest. Lehrer v. 22. 06.1995 i.d.F. d. Bekanntmachung v. 26.03.1996 über die am 20.03.1996 beschl. Änderungen (ABl. SMF 1996 Nr. 5 S. 142 ff.) Vorbem. Nrn. 3, 7, A III VergGr. IIa; Neufassung vom 4. Juni 1999 (SächsMBl. SMF Nr. 6 S. 148 ff.); Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 §§ 1, 12; Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 15. Juni 1992 § 26; BGB § 315; Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1 S. 1; BBesG § 19; BBesO BesGr. A 13

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 17.04.2000; Aktenzeichen 9 Sa 559/99)

ArbG Leipzig (Urteil vom 14.04.1999; Aktenzeichen 17 Ca 12988/98)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. April 2000 – 9 Sa 559/99 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin seit dem 1. Januar 1996 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O zusteht.

Die im Jahre 1955 geborene Klägerin studierte nach dem Abschluß der zehnten Klasse der polytechnischen Oberschule von 1972 bis 1976 am Institut für Lehrerbildung in Halle. Am 30. Juni 1976 erhielt sie die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung. Sie war damit berechtigt, die Berufsbezeichnung “Lehrer für die unteren Klassen” zu führen.

Auf ihren Antrag vom 8. Mai 1990 wurde die Klägerin zum 1. Oktober 1990 für ein externes Studium an der Universität Leipzig im Studiengang Kunsterziehung zugelassen. Auf Grund erfolgreicher Diplomprüfung erwarb sie am 22. Januar 1992 den akademischen Grad “Diplomlehrer für Kunsterziehung”. Seit August 1992 unterrichtet sie am Rudolf-Hildebrand-Gymnasium M… die Fächer Kunsterziehung und Ethik bis zur Klasse 12.

Die Klägerin absolvierte ein weiteres berufsbegleitendes Studium an der Universität Leipzig im Fach Ethik. Sie bestand am 29. Dezember 1995 vor dem Landeslehrerprüfungsamt beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus die wissenschaftliche Prüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien nach den Anforderungen der Verordnung über die 1. Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I vom 26. März 1992 – SächsGVBl. S 173). Gemäß dem Zeugnis des Landeslehrerprüfungsamtes vom 30. Oktober 1997 hat die Klägerin im Rahmen der schulpraktischen Bewährung für das Höhere Lehramt an Gymnasien gemäß der Verordnung über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO vom 18. März 1993 – SächsGVBl. S 283) die erforderlichen Leistungen nachgewiesen und damit die Lehrbefähigung im Fach Ethik für das Höhere Lehramt an Gymnasien erworben.

Die Parteien schlossen am 11. September 1991, am 10. März 1992 und am 24. September 1992 Änderungsverträge, nach denen alle bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrags vom 1. August 1976 ihre Gültigkeit verloren und durch die Regelungen des BAT-O ersetzt wurden. In den Änderungsverträgen heißt es jeweils weiter:

“§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

…”

Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ist, war zunächst in die VergGr. IVb, dann in die VergGr. IVa und im letzten Änderungsvertrag in die VergGr. III eingruppiert. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, deren Eingruppierung sei fehlerhaft, ab dem 1. Januar 1993 erfolge die Vergütung nach der VergGr. IVb/2 BAT-O. Gegen diese Rückgruppierung hat die Klägerin erfolgreich geklagt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 1997 (– 6 AZR 285/96 –) festgestellt, daß die Klägerin in die VergGr. III BAT-O eingruppiert ist.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 hat die Klägerin ihre Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O ab dem 1. Januar 1996 verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen der VergGr. IIa der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995. Die Anwendung der Vorbemerkung Nr. 3 der Eingruppierungsrichtlinien könne nicht zu einer ungünstigeren Auslegung führen und widerspreche der Billigkeit. Die drei- bzw. sechsjährige Bewährung sei auf Grund der Tätigkeit seit 1992 erfüllt. Mit der am 30. Dezember 1998 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 1. Januar 1996 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klägerin sei zwar Diplomlehrerin, ihr fehle jedoch die 2. Staatsprüfung im Fach Kunst.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag unverändert weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht die begehrte Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O nicht zu. Das hat das Landesarbeitsgericht mit im wesentlichen richtiger Begründung zutreffend entschieden. Die Angriffe der Revision vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

  • Gemäß § 3 der Änderungsverträge von 1991 und 1992 soll sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweiligen Fassung richten. Diese Vertragsklausel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, daß auch die im März 1996 beschlossenen und bekanntgemachten und rückwirkend zum 1. Juli 1995 in Kraft gesetzten Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Mai 1996 Nr. 5 S 142 ff.) gelten (BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74; 27. Januar 1999 – 10 AZR 37/98 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75; 27. Januar 1999 – 10 AZR 541/97 – nv.; 18. August 1999 – 10 AZR 544/98 – nv.; 15. März 2000 – 10 AZR 119/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 81, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82; 27. September 2000 – 10 AZR 146/00 – zVv.; 27. September 2000 – 10 AZR 498/99 – nv.; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – zVv.). Die entsprechende Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

    Tarifrechtlich gilt für die Klägerin nichts Günstigeres: Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin als Lehrkraft ist die Anl. 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Klägerin ist vielmehr in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Die Eingruppierung erfolgt ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien (§ 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991). Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken (st. Rspr., vgl. nur BAG 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – zVv., zu II 1, 2 der Gründe mwN).

  • Für den geltend gemachten Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa ab 1996 waren demnach folgende Festlegungen der genannten Arbeitgeberrichtlinien maßgebend:

    “Vorbemerkungen

    3. War der Erwerb der in den Richtlinien genannten Abschlüsse vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR möglich, bezieht sich die Eingruppierung grundsätzlich auf die Lehrkräfte, die den Abschluß vor dem 3. Oktober 1990 erworben haben.

    7. Die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (1. und 2. Staatsexamen) sind die – soweit ausgebracht – in der BBesO A vorhandenen Lehrämter. Die Eingruppierung erfolgt in den Vergütungsgruppen des BAT-O, die nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O den jeweiligen Besoldungsgruppen vergleichbar sind.

    A. Allgemeinbildende Schulen

    III. Gymnasien

    Vergütungsgruppe IIa

    Lehrer

    – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)[1]

    – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12) nach dreijähriger Unterrichtstätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium, davon auch in der gymnasialen Oberstufe seit 1. August 1991, frühestens jedoch ab 1. Januar 1996

    2 Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991.

    Inkrafttreten

    Die Richtlinien treten am 1. Juli 1995 in Kraft.”

    • Für die Eingruppierung als Lehrkraft nach bisherigem Recht benötigt die Klägerin nach allen in Betracht kommenden Alternativen der VergGr. IIa mindestens eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Lehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer. Wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, besitzt die Klägerin nur die Lehrbefähigung im Fach Ethik. Ihre Lehrbefähigung für die unteren Klassen zählt unstreitig nicht. Ihr akademischer Grad “Diplomlehrer für Kunsterziehung” kann nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Eingruppierungsrichtlinien ebenfalls nicht berücksichtigt werden, denn die Klägerin hat diesen Abschluß, der schon vor dem 3. Oktober 1990 nach dem Recht der DDR erworben werden konnte, erst nach dem 3. Oktober 1990 erworben.
    • Zwar bezieht sich die Eingruppierung nur “grundsätzlich” auf die Lehrkräfte, die den Abschluß vor dem 3. Oktober 1990 erworben haben. Eine Berücksichtigung späterer Abschlüsse ist deshalb nicht ausnahmslos ausgeschlossen (BAG 27. Januar 1999 – 10 AZR 37/98 – aaO). Für eine derartige Ausnahme bestehen im Streitfalle freilich keine Anhaltspunkte.
    • Die Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 1997 (– 6 AZR 285/96 – nv.) steht dem nicht entgegen. Sie befaßt sich mit der hier maßgeblichen Problematik nicht.
    • Demnach bedarf keiner Entscheidung, ob die erforderliche drei- bzw. sechsjährige Bewährung entsprechend der Auffassung der Klägerin schon vor dem Erwerb der Lehrbefähigung auf Grund entsprechender Unterrichtstätigkeit erfüllt werden konnte. Allerdings spricht mehr für die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Bewährungszeit erst mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung beginnen kann.
  • Gegen die Anwendung der Stichtagsregelung in der Vorbemerkung Nr. 3 der Eingruppierungsrichtlinien bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine durchgreifenden Bedenken.

    • Die Eingruppierungsrichtlinien unterliegen als einseitige Leistungsbestimmung des Arbeitgebers einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB. Der Arbeitgeber darf nicht entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von begünstigenden Regelungen ausschließen. Dem wird die Vorbemerkung Nr. 3 gerecht. Die Differenzierung nach dem Datum des Ausbildungsabschlusses ist sachgerecht. Angesichts der Einführung einer Lehramtsausbildung ab September 1990 mit obligatorischem Ersten und Zweiten Staatsexamen bestehen zwischen Diplomlehrern, die ihren Abschluß vor und solchen, die ihren Abschluß nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erworben haben, erhebliche Unterschiede. Der nach dem 3. Oktober 1990 durch die Klägerin erworbene Diplomabschluß war entgegen der Auffassung der Revision früher erworbenen Diplomabschlüssen nicht mehr in jeder Hinsicht gleichwertig. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag regelt demgegenüber lediglich die Weitergeltung von in der DDR erworbenen oder anerkannten Abschlüssen. An dieser bereits wiederholt näher begründeten Auffassung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts (7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – aaO, zu II 4 der Gründe; 27. September 2000 – 10 AZR 146/00 – zVv., zu II 3b der Gründe; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – aaO, zu II 3a der Gründe jeweils mwN) hält der nunmehr zuständige erkennende Senat fest.
    • Der Beklagte verhält sich nicht widersprüchlich, wenn er den Diplomabschluß der Klägerin vergütungsrechtlich nicht berücksichtigt. Zwar hat der Rechtsvorgänger des Beklagten die Klägerin zum externen Studium zugelassen. Auch kann unterstellt werden, daß der Beklagte das Studium ermöglicht hat und Interesse an dem zusätzlichen Abschluß der Klägerin besaß. Das erfordert aber nicht die vergütungsrechtliche Berücksichtigung. Für die Klägerin bestehen durchaus Vorteile, da sie ohne Studium nicht am Gymnasium mit Einstufung in die VergGr. III BAT-O unterrichten könnte. Sie hat nicht vorgetragen, der Beklagte habe irgendeine ausdrückliche oder konkludente Zusage gegeben (vgl. BAG 7. Juni 2000 aaO, zu II 8 der Gründe).
    • Die Klägerin rügt zu Unrecht einen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz auf Grund rückwirkender Inkraftsetzung der Eingruppierungsrichtlinien. Soweit sie auf die Änderung der Richtlinien vom 4. Juni 1999 (SächsMBl. SMF S 148) hinweist, übersieht sie, daß die Änderung nach Art. 2 der Bekanntmachung vom 4. Juni 1999 erst am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist und die Neufassung nach der ausdrücklichen Regelung erst ab diesem Datum anzuwenden ist; außerdem bewirkte diese Neufassung keine Verschlechterung für die Klägerin, die schon nach der bisherigen Vorbemerkung Nr. 3 nicht in VergGr. IIa BAT-O eingruppiert war. Auch die rückwirkende Inkraftsetzung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen zum 1. Juli 1995 einschließlich der Einfügung der Vorbemerkung Nr. 3 bedeutete für die Klägerin keinen rückwirkenden Nachteil, denn die Klägerin hat die Lehrbefähigung im Fach Ethik erst 1997 erworben. Vorher kam eine Eingruppierung in VergGr. IIa BAT-O keinesfalls in Betracht. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, daß die Eingruppierungsvoraussetzungen nach der VergGr. IIa künftig unverändert bleiben würden.
  • Die ab dem 1. Juli 1999 anzuwendende Fassung der Eingruppierungsrichtlinien (aaO) führt erst recht nicht zu einer Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O. Die Vorbemerkung Nr. 3 ist hier genauer gefaßt. Sie stellt klar, daß die Richtlinien Abschlüsse, deren Erwerb bis zum 3. Oktober 1990 nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR möglich war, nicht erfaßt, wenn sie nach dem 3. Oktober 1990 erworben wurden. Die Klägerin erfüllt deshalb die Voraussetzungen der VergGr. IIa weiterhin nicht.
  • Die Klägerin ist nicht als Lehrkraft nach neuem Recht entsprechend der Vorbemerkung Nr. 7 einzugruppieren. Hierfür bräuchte sie das 1. und 2. Staatsexamen. Ob das Zeugnis vom 29. Dezember 1995 ein 1. Staatsexamen in diesem Sinne darstellt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin kein 2. Staatsexamen abgelegt. Das Zeugnis vom 30. Oktober 1997 bescheinigt nur den Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Ethik für das Höhere Lehramt an Gymnasien im Rahmen der schulpraktischen Bewährung. Dem lag die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 zugrunde. Deren § 12 regelt den Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach. Demgegenüber ist die Ablegung des 2. Staatsexamens im einzelnen in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S 310) geregelt. Nach § 26 Abs. 3 dieser Verordnung berechtigt das Bestehen der Prüfung dazu, die Berufsbezeichnung “Staatlich geprüfter Lehrer für das Höhere Lehramt an Gymnasien” zu führen. Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Studienreferendar die Lehrbefähigung für die Laufbahn des Höheren Schuldienstes an Gymnasien in seinen Ausbildungsfächern (§ 26 Abs. 1 der Verordnung). Der bloße Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach ist nicht dasselbe. Der Verordnungsgeber hat beides nicht gleichgestellt. Durch den Erwerb von zusätzlichen Lehrbefähigungen sollen vorhandene Qualifikationen ergänzt werden. Das gilt insbesondere auch für Diplomlehrer (vgl. § 1 Nr. 2 LbVO). Das “neue Recht” wird dagegen ausdrücklich mit dem Erwerb des spezifisch geregelten 1. und 2. Staatsexamens definiert.

    Nimmt man dagegen an, die Klägerin habe im Fach Ethik das 1. und 2. Staatsexamen nach neuem Recht abgelegt oder sei entsprechend zu behandeln, sind Grundlage für die Eingruppierung die in der Bundesbesoldungsordnung A vorhandenen Lehrämter. Die von der Klägerin geforderte Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ist nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 vergleichbar. In der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A sind folgende in Betracht kommende Lehrämter ausgebracht (vgl. BGBl. 1996 I S 292 f.):

    “Lehrer

    – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –[2]

    – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –[3]

    – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung –[4]

    Studienrat

    – im höheren Dienst des Bundes –[5]

    – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung –

    – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –

    8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.

    9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

    10) Als Eingangsamt.

    14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige “Lehrer” in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v.H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.

    Insofern hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt, die Klägerin sei nicht als Studienrätin iSd. Besoldungsgruppe A 13 anzusehen. Sie wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis gestanden hätte, nicht in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen gewesen. Das Amt einer Studienrätin hätte ihr nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG zugewiesen werden können, weil ein solches Amt bei dem Beklagten landesrechtlich nicht vorgesehen ist (vgl. BAG 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – zVv., zu II 4 der Gründe). Weder im Sächsischen Beamtengesetz noch im Sächsischen Schulgesetz (§§ 40 ff.) oder in den einschlägigen Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus findet sich das Amt eines Studienrates.

    Die Eingruppierung kommt danach nur als “Lehrer” in Betracht. Zwar hat die Klägerin eine fachwissenschaftliche Ausbildung in zwei Fächern. Jedoch erstreckt sich ihre Lehrbefähigung nur im Fach Ethik auf Gymnasien. Im Fach Kunsterziehung fehlt es ihr an einer sich auf Grund-, Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckenden Lehrbefähigung. Sie hat lediglich den akademischen Grad “Diplomlehrer für Kunsterziehung” erworben. Die Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt.

  • Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
 

Unterschriften

Etzel, Dr. Wittek, Mikosch, E. Schmitzberger, Haible

 

Fundstellen

Haufe-Index 901913

PersR 2001, 441

[1] Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991.
[2] Als Eingangsamt.
[3] Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war,

Als Eingangsamt.

[4] Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige “Lehrer” in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v.H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
[5] Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

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