Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Diplommedizinpädagogin

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 09.07.1997; Aktenzeichen 4 Sa 327/97)

ArbG Zwickau (Urteil vom 21.01.1997; Aktenzeichen 2 Ca 873/96 P)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Juli 1997 – 4 Sa 327/97 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Klage hinsichtlich einer Vergütung nach VergGr. III BAT-O für die Zeit ab 1. August 1997 abgewiesen hat.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

2. Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. Juli 1995.

Die Klägerin ist beim Beklagten und dessen Rechtsvorgänger seit dem 1. Januar 1976 als Lehrerin beschäftigt. Sie absolvierte an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen “Prof. Dr. Karl Gelbke” in Potsdam in der Fachrichtung “Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht im Gesundheitswesen” ein vierjähriges Fachschulfernstudium und erwarb am 31. August 1976 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Medizinpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht)” zu führen. Weiterhin wurde ihr nach einem zweijährigen Hochschulstudium in der Fachrichtung Pädagogik an der Humboldt-Universität zu Berlin am 25. Juni 1981 der akademische Grad “Diplompädagoge” verliehen.

Am 20. Februar 1995 bescheinigte die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung der Klägerin schriftlich, daß dieser Abschluß dem Range nach einem Abschluß an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule in den alten Bundesländern gleichwertig ist, aber keine Lehrbefähigung beinhaltet. Mit Änderungsvertrag vom 28. Oktober 1991 vereinbarten die Parteien u.a.:

“§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur. Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist die Angestellte in der VergGr. IVa eingruppiert.”

Die Klägerin erteilt Unterricht im beruflichen Schulzentrum für Wirtschaft und Soziales in P…. Dort unterrichtet sie an der Fachschule für Heilerziehungspflege die Fächer Pädagogik, Psychologie, Praxismethodenlehre und Betreuung in der Praxis und an der Berufsfachschule für Kinderpflege Erziehungslehre, Kunst und Werkerziehung. Sie erhält Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O nach den Richtlinien des Beklagten zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (im folgenden: Arbeitgeber-Richtlinien).

Ihre Abschlüsse als Medizinpädagogin und Diplompädagogin seien insgesamt als eine abgeschlossene Ausbildung als Diplommedizinpädagogin zu bewerten. Zumindest habe sie Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O gemäß den Arbeitgeber-Richtlinien. Eine mindestens sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 gemäß Fußnote 5 des Abschnitts B der Arbeitgeber-Richtlinien sei nicht erforderlich. Diese Fußnote beziehe sich lediglich auf den Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik. Selbst wenn sich die Fußnote 5 auch auf die Medizinpädagogen bezöge, griffe sie nur dann ein, wenn eine dem Fachhochschulabschluß gleichwertige Prüfung abgelegt worden sei; sie habe aber einen Universitätsabschluß.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Juli 1995 Vergütung nach der VergGr. IIa der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1. Juli 1995 Vergütung nach der VergGr. III der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der angestellten beschäftigten Lehrer vom 22. Juni 1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der VergGr. IIa BAT-O. Sie habe keine abgeschlossene Ausbildung als Diplommedizinpädagogin und sei auch keine Diplomabsolventin mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung. Eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O scheide ebenfalls aus, weil die Klägerin weder über eine Nachdiplomierung verfüge noch eine dem Fachhochschulabschluß gleichwertige Prüfung abgelegt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erkannte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 27. Mai 1998 der Klägerin die Berechtigung zu, den Grad “Diplom-Medizinpädagogin (FH)” zu führen und bescheinigte ihr, daß dieser Abschluß einem Fachhochschulabschluß gleichsteht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als das Landesarbeitsgericht ihre Feststellungsklage auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O für die Zeit ab 1. August 1997 abgewiesen hat. Im übrigen ist die Revision nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung weder ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O noch nach VergGr. III BAT-O zu.

Die Klägerin verfüge nicht über den Abschluß als Diplommedizinpädagogin im Sinne der VergGr. IIa BAT-O. Allein die Tatsache, daß sie zusätzlich zu ihrer Ausbildung als Medizinpädagogin einen Titel als Diplompädagogin erworben habe, genüge nicht. Sie sei auch nicht Diplomabsolventin mit einem pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulabschluß, der den anderen genannten Abschlüssen vergleichbar wäre. Sie habe mit dem Abschluß an der Humboldt-Universität zu Berlin auch keine Lehrbefähigungen in einem bestimmten medizinischen Fach erworben.

Ebensowenig stehe der Klägerin Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zu. Ihr fehle eine Nachdiplomierung oder ein dem Fachhochschulabschluß gleichwertiger Abschluß. Nur diese Voraussetzungen könnten nach der einschlägigen Fußnote 5 der Eingruppierungsrichtlinien in Verbindung mit einer mindestens sechsjährigen Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 die Eingruppierungsvoraussetzungen der VergGr. III BAT-O erfüllen. Dafür, daß sich die Fußnote 5 lediglich auf den Fall des Ingenieurs mit Zusatzausbildung beziehe, fänden sich in der Systematik der Vergütungsgruppen und der Fußnoten keine Anhaltspunkte.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nur teilweise im Ergebnis gefolgt werden.

Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Klägerin keine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O zusteht. Für die Zeit ab dem 1. August 1997 kann die Klage auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O jedoch nicht abgewiesen werden. Insoweit sind vom Landesarbeitsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen.

1. Maßgebend für die Eingruppierung der Klägerin sind die mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft getretenen “Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL)” sowie die ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft getretenen “Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen” (Arbeitgeber-Richtlinien).

Die Lehrer-Richtlinien-O der TdL finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Änderungsvertrag vom 28. Oktober 1991 Anwendung. Wie der Senat mit Urteil vom 25. November 1998 (– 10 AZR 518/97 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) entschieden hat, ist eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag mit einer beim Beklagten beschäftigten Lehrkraft, nach der für die Eingruppierung die jeweilige Fassung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt, in der Regel dahingehend auszulegen, daß seit dem 1. Juli 1995 auch die Arbeitgeber-Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen. Damit finden auch diese auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

Die Arbeitgeber-Richtlinien lauten – soweit hier von Interesse:

“Vorbemerkungen

6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei beamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.

B. Berufliche Schulen

Vergütungsgruppe IV a

Lehrer als Fachlehrer

– mit abgeschlossener Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik[1]

Vergütungsgruppe III

1. Lehrer als Fachlehrer

– mit abgeschlossener Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik[2]

Vergütungsgruppe II a

1. Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht …

2. Lehrer im berufstheoretischen, teilweise im allgemeinbildenden Unterricht

– mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluß oder Diplomabsolvent mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung

2. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der VergGr. IIa BAT-O. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin keine Ausbildung als Diplommedizinpädagogin absolviert hat.

a) Der akademische Grad des Diplommedizinpädagogen konnte in der ehemaligen DDR an der Humboldt-Universität zu Berlin in einem dreijährigen Fernstudium für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht erworben werden (Anweisung Nr. 2 über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 20. Juli 1972, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen Nr. 12, S. 20 in Verbindung mit der Gemeinsamen Anweisung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen und des Staatssekretariats für Berufsbildung über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 26. Februar 1971, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen Nr. 3, S. 12).

Demgegenüber absolvierte die Klägerin an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen “Prof. Dr. Karl Gelbke” ein Fachschulfernstudium in der Fachrichtung “Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht im Gesundheitswesen” und erwarb die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung “Medizinpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht)”.

Auch mit ihrem zweijährigen Hochschulstudium in der Fachrichtung Pädagogik an der Humboldt-Universität zu Berlin erwarb sie nicht den akademischen Grad einer “Diplommedizinpädagogin”, sondern den einer “Diplompädagogin”.

Wie aus der Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Berlin hervorgeht, beinhaltet dieser Abschluß keine Lehrbefähigung, während demgegenüber Diplommedizinpädagogen als Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht ausgebildet wurden.

Letztlich geht auch die Klägerin selbst davon aus, daß es sich bei ihr nicht um eine ausgebildete Diplommedizinpädagogin handelt. Vielmehr beruft sie sich darauf, daß sie als Diplomabsolventin mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung im Sinne der VergGr. IIa Fallgruppe 2 der Arbeitgeber-Richtlinien zu betrachten sei.

b) Diese Rechtslage hat sich durch den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 27. Mai 1998 nicht geändert. Mit diesem Bescheid wurde der Klägerin im Wege der Nachdiplomierung die Berechtigung zuerkannt, den Grad “Diplom-Medizinpädagogin (FH)” zu führen. Gleichzeitig wurde ihr bescheinigt, daß dieser Abschluß im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag einem Fachhochschulabschluß gleichsteht.

aa) Obwohl dieser Bescheid der Klägerin erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens zugegangen ist, kann er vom Revisionsgericht berücksichtigt werden. Zwar ist neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz in der Regel ausgeschlossen, da gemäß § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Aus prozeßwirtschaftlichen Gründen läßt die Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise auch neues tatsächliches Vorbringen zu, wenn dieses unstreitig und seine Richtigkeit offenkundig ist und die Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere behördliche Akte oder gerichtliche Entscheidungen, die nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen sind (BGH Urteil vom 12. Oktober 1984 – V ZR 31/83 – MDR 1985, 394, m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bestehen keine Bedenken, den Bescheid vom 27. Mai 1998 zu berücksichtigen. Insbesondere werden dadurch keine schutzwerten Belange des Beklagten berührt.

bb) Die Nachdiplomierung vom 27. Mai 1998 führt nicht dazu, daß die Klägerin nunmehr die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IIa Fallgruppe 2 nach den Arbeitgeber-Richtlinien Abschnitt B erfüllt.

Diese Eingruppierung setzt für Diplomabsolventen voraus, daß diese über eine vergleichbare pädagogische wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügen. Damit wird neben dem Erwerb eines Diploms verlangt, daß eine pädagogische wissenschaftliche Hochschulausbildung absolviert wurde, die derjenigen entspricht, über welche die in der Fallgruppe 2 der VergGr. IIa der Arbeitgeber-Richtlinien genannten anderen Diplominhaber verfügen. Die Klägerin hat aber keine fachbezogene, d.h. medizinische, pädagogische wissenschaftliche Hochschulausbildung. Soweit sie fachbezogen (medizinisch) ausgebildet worden ist, handelte es sich lediglich um eine Fachschulausbildung an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen “Prof. Dr. Karl Gelbke” in Potsdam. Eine Addition: “Medizinische Fachschulausbildung” plus “Diplompädagogen-Ausbildung” = “pädagogische wissenschaftliche/medizinische Hochschulausbildung” ist nicht möglich.

Durch die Nachdiplomierung vom 27. Mai 1998 wurde die Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen zur Medizinpädagogin auch nicht als pädagogische wissenschaftliche medizinische Hochschulausbildung anerkannt. Vielmehr enthält der Bescheid den ausdrücklichen Vermerk, daß der von der Klägerin an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen erworbene Abschluß nur einem Fachhochschulabschluß gleichsteht. Damit wird er gerade nicht einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung gleichgestellt. Eine Bescheinigung, daß ein Abschluß im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einem Fachhochschulabschluß gleichsteht, rechtfertigt nicht den Schluß, daß damit die Anforderung einer abgeschlossen “Hochschulausbildung” erfüllt ist (BAG Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 634/95 – AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

3. Hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O ab 1. Juli 1995 ist die Revision zum Teil begründet.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Juli 1997 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Für die Zeit ab 1. August 1997 kann dies der Senat nicht abschließend entscheiden.

a) Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Juli 1997 scheidet bereits deshalb aus, weil gemäß Fußnote 5 zu Abschnitt B der Arbeitgeber-Richtlinien Voraussetzung für eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe eine mindestens sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991 ist. Vor dem 1. August 1997 ist demnach eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe ausgeschlossen.

Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, nach der die Fußnote 5 sich lediglich auf den Fall des Ingenieurs mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik beziehe. Für diese Rechtsauffassung finden sich weder im Wortlaut noch in der Systematik der Vergütungsgruppen der Arbeitgeber-Richtlinien irgendwelche Anhaltspunkte. Sinnvollerweise kann auch unter Berücksichtigung der Fußnoten 3 und 4 zur VergGr. IVa nur davon ausgegangen werden, daß die in einer Fußnote geregelte, nach dem Vorliegen eines Fachhochschulabschlusses differenzierende Eingruppierungsregelung sämtliche in der Vergütungsgruppe genannten Ausbildungsabschlüsse erfassen soll und sich nicht nur auf den letztgenannten bezieht.

Sofern eine dem Fachhochschulabschluß gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. eine Nachdiplomierung erfolgte, ist die VergGr. IVa BAT-O die Grundeingruppierungsgruppe und die VergGr. III BAT-O die Bewährungsaufstiegsgruppe; sofern dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der Grundeingruppierung in die VergGr. IVb und dem Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVa BAT-O.

b) Gemäß dem Bescheid vom 27. Mai 1998 steht der Abschluß der Klägerin einem Fachhochschulabschluß gleich, so daß ihre Eingruppierung als Medizinpädagogin in die VergGr. IVa BAT-O zutreffend ist.

Nach der Fußnote 5 zur VergGr. III BAT-O hat sie Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit 1. August 1991. Ob diese Bewährung gegeben ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Weiterhin ist ihre Höhergruppierung von der VergGr. IVa in die VergGr. III BAT-O gemäß der Vorbemerkung Nr. 6 zu den Arbeitgeber-Richtlinien vom Vorhandensein einer Planstelle abhängig. Auch hierzu fehlt es bislang an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.

Damit hat die Klägerin nur dann Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O ab 1. August 1997, wenn sie sich bei ihrer Lehrtätigkeit bewährt hat und wenn eine Planstelle vorhanden ist, der sie auf der Grundlage von Beurteilungskriterien gemäß der Vorbemerkung 6 zu den Arbeitgeber-Richtlinien zugewiesen werden kann.

Ob diese Voraussetzungen für eine Höhergruppierung der Klägerin ab 1. August 1997 gegeben sind, wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben. Deshalb war der Rechtsstreit insoweit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Zugleich für den wegen Urlaub verhinderten Richter Prof. Dr. Jobs

Dr. Freitag, Böck, K. Schaeff, N. Schuster

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2629085

[1] Falls keine dem Fachhochschulabschluß gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. keine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte, nach mindestens achtjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung,,

Als Grundeingruppierung, falls eine dem Fachhochschulabschluß gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. eine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte.

[2] Falls eine dem Fachhochschulabschluß gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. eine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte, nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit 1. August 1991.”

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