Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Diplomlehrerin für Kunsterziehung und Ethik - Lehrbefähigung für zwei Fächer - Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats Sachsen

 

Orientierungssatz

1. Zur Eingruppierung einer Diplomlehrerin für Kunsterziehung in die Vergütungsgruppe IIa (hier: Fehlen einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Ein 1992 erworbener Grad eines Diplomlehrers für Kunsterziehung ist nach der Vorbemerkung Nr 3 zu den Eingruppierungsrichtlinien des Freistaates Sachsen nicht zu berücksichtigen, da der Erwerb dieses Abschlusses bereits vor dem 3.10.1990 nach dem Recht der DDR möglich war).

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 330/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.03.2001; Aktenzeichen 8 AZR 330/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 14. April 1999 -- 17 Ca 12988/98 -- wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die 1955 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten als Gymnasiallehrerin tätig. Sie unterrichtet derzeit die Fächer Kunsterziehung und Ethik bis zur Klasse 12.

Mit Änderungsvertrag vom 11. September 1991 wurde vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts -- Manteltarifliche Vorschriften -- (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung bestimmt. Nach § 3 dieses Änderungsvertrages gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach wurde die Klägerin in dem Arbeitsvertrag vom 11. September 1991 in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert. Mit Änderungsvertrag vom 10. März 1992 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert. Mit Änderungsvertrag vom 24. September 1992 wurde die Klägerin rückwirkend zum 01. Januar 1992 in die Vergütungsgruppe III eingruppiert. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass deren Eingruppierung fehlerhaft sei und sie ab 01. Januar 1993 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O bezahlt werde. In einem gegen diese Rückgruppierung geführten Rechtsstreit obsiegte die Klägerin rechtskräftig vor dem Bundesarbeitsgericht. Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 1997 (6 AZR 285/96) wurde festgestellt, dass die Klägerin nach der Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert ist.

Die Klägerin studierte nach Abschluss der 10. Klasse am Institut für Lehrerbildung in H und erwarb am 30. Juni 1976 die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Kunsterziehung. Sie erwarb damit die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Lehrer für die unteren Klassen" zu führen.

Auf ihren Antrag vom 08. Mai 1990 wurde sie zum 01. Oktober 1990 für ein externes Studium an der Universität L im Studiengang Kunsterziehung zugelassen. Sie erwarb hierbei am 22. Januar 1992 nach erfolgreicher Diplomprüfung den akademischen Grad "Diplomlehrer für Kunsterziehung". Wegen der Einzelheiten wird auf die Diplomurkunde vom 22. Januar 1992 (Bl. 31/32 d. A.) Bezug genommen.

Am 29. Dezember 1995 wurde der Klägerin vom Staatsministerium für Kultus bescheinigt, dass sie im Rahmen der berufsbegleitenden Weiterbildung vor dem Landeslehrerprüfungsamt beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus die wissenschaftliche Prüfung für das höhere Lehramt an Gymnasien nach den Anforderungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen vom 26. März 1992 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 173) für das Fach Ethik bestanden hat. Die Ausbildung erfolgte nach Maßgabe der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993. Ihr wurde mit diesem Zeugnis die unbefristete Lehrerlaubnis zur Erteilung von Unterricht im Fach Ethik für alle Klassen des Gymnasiums erteilt. Mit Zeugnis vom 30. Oktober 1997 wurde der Klägerin vom Staatsministerium für Kultus bescheinigt, dass sie im Rahmen der schulpraktischen Bewährung für das höhere Lehramt an Gymnasien gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 die Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Sie erwarb damit die Lehrbefähigung im Fach Ethik für das höhere Lehramt an Gymnasien. Wegen der Einzelheiten dieser beiden Zeugnisse wird auf die Zeugnisse vom 29. Dezember 1995 und 30. Oktober 1997 (Bl. 36/37 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, di...

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