Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Diplomlehrerin für Kunsterziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer Diplomlehrerin für Kunsterziehung, die ihr Studium nach Inkrafttreten der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 abgeschlossen hat; Besitzstandswahrung nach der Protokollnotiz Nr. 6 zu den Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom 22. Juni 1995.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 12.12.1995; Aktenzeichen 7 Sa 486/95)

ArbG Leipzig (Urteil vom 09.03.1995; Aktenzeichen 1 Ca 6546/93)

 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 1995 – 7 Sa 486/95 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin studierte von 1972 bis 1976 am Institut für Lehrerbildung in Halle. Aufgrund dieses Fachschulabschlusses erhielt sie die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und war berechtigt, die Berufsbezeichnung „Lehrer für untere Klassen” zu führen. Seit dem 1. August 1976 wird sie als Lehrerin beschäftigt.

Die Klägerin wurde auf ihren Antrag vom 8. Mai 1990 zum 1. Oktober 1990 nach § 16 Abs. 2 der Verordnung über Hochschulen (Vorläufige Hochschulordnung) vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S. 1585) zum externen Erwerb des Hochschulabschlusses in der Grundstudienrichtung Diplomlehrer, Fach Kunsterziehung, an der Universität Leipzig zugelassen. Dieses Studium schloß sie zum 22. Januar 1992 ab und erwarb damit den akademischen Grad „Diplomlehrer für Kunsterziehung”. Die Diplomhauptprüfung umfaßte die Fächer Fachdidaktik und bildende Kunst. Außerdem wurden im Zeugnis Abschlußprüfungen in den Fächern Kunstgeschichte, Theorie der bildenden Kunst und Theorie der Umweltgestaltung nachgewiesen.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der TdL für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach wurde die Klägerin seit dem 1. Juli 1991 in VergGr. IV b BAT-O eingruppiert. Mit Wirkung ab 1. Januar 1992 erhielt sie Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß ihre Eingruppierung fehlerhaft gewesen sei und sie ab 1. Januar 1993 wieder Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O erhalte. Seit dem 1. Januar 1993 erteilt die Klägerin Unterricht an einem Gymnasium in den Klassenstufen 5 bis 12 in den Fächern Kunsterziehung und Ethik.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe über den 31. Dezember 1992 hinaus ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Sie verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrerin und erteile Unterricht in den Klassen 5 bis 10 und nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule. Aufgrund ihrer Zulassung zum Hochschulstudium nach den Vorschriften der Vorläufigen Hochschulordnung vom 18. September 1990 habe sie ihren Abschluß als Diplomlehrerin auch noch nach Inkrafttreten der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S. 1584) erwerben können. Zwar sehe diese Verordnung grundsätzlich die Ablegung des ersten Staatsexamens, einen Vorbereitungsdienst und ein zweites Staatsexamen vor. Sie lasse aber auch Ausnahmen zu, so daß ihr Abschluß als Diplomlehrerin jedenfalls dem entsprechenden Abschluß in der ehemaligen DDR gleichzustellen sei. Außerdem habe sie darauf vertrauen können, daß der Beklagte nach ihrer Zulassung zum Studium den entsprechenden Abschluß auch anerkennen werde.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Januar 1993 Vergütung gemäß der VergGr. III BAT-O zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, Diplomlehrer im Sinne der 2. BesÜV seien nur diejenigen Lehrer, die ihr pädagogisches Hochschulstudium nach dem Recht der ehemaligen DDR vor Inkrafttreten der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 abgelegt hätten. Sei das Studium vor dem Beitritt der DDR begonnen, aber erst danach abgeschlossen worden, habe ein berufsqualifizierender Abschluß nur noch nach den Voraussetzungen der Verordnung vom 18. September 1990 erworben werden können. Diese erforderten grundsätzlich ein erstes und ein zweites Staatsexamen. Zwar lasse die Übergangsvorschrift in § 10 Abs. 3 der Verordnung ein ergänzendes Studium zum Erwerb des Hochschulabschlusses zu. Dieses könne aber nur das erste Staatsexamen, nicht aber das zweite Staatsexamen ersetzen. Allenfalls könnten berufspraktische Erfahrungen als Vorbereitungsdienst anerkannt werden. Dies habe die Klägerin aber bisher nicht beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß der Klägerin über den 31. Dezember 1992 hinaus ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zusteht.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe in Anwendung der Vorschriften der 2. BesÜV ab 1. Januar 1993 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Unerheblich sei, daß die Klägerin die Qualifikation zur Diplomlehrerin für Kunsterziehung erst nach dem Beitritt der DDR erworben habe. Die Externenordnung vom 20. Januar 1975 habe zu DDR-Zeiten die Möglichkeit vorgesehen, im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen einen Hoch- oder Fachschulabschluß zu erwerben. Zumindest bei Beantragung des Zusatzstudiums durch die Klägerin sei diese Externenordnung noch anwendbar gewesen. Auch die Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 habe vorgesehen, daß tätigen Lehrern mit Fachschulabschluß ein ergänzendes Studium zum Erwerb des Hochschulabschlusses an Universitäten und Hochschulen anzubieten sei, wobei gemäß § 10 Abs. 3 der Verordnung berufspraktische Erfahrungen von Lehrkräften teilweise oder vollständig als Vorbereitungsdienst anerkannt werden könnten.

Die Klägerin habe detailliert angegeben, daß ihr Studium mit dem eines Diplomlehrers zu DDR-Zeiten vom Inhalt und Methodik her vergleichbar gewesen sei. Dies habe der Beklagte seinerseits nicht substantiiert bestritten. Auch wenn möglicherweise die 2. BesÜV in erster Linie davon ausgegangen sei, daß als Diplomlehrer nur solche anzusehen seien, die diese Lehrbefähigung noch zu DDR-Zeiten erworben haben, ändere dies nichts. Wenn nämlich die Ausbildung und der Abschluß noch nach dem Beitritt ermöglicht worden sei, verstoße die Berufung darauf, daß dieser Abschluß nicht mehr anerkannt werde, gegen das aus dem Gebot von Treu und Glauben folgende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. Der Klägerin steht für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1995 nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Dieser wird durch die Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte beim Beklagten zum 1. Juli 1995 nicht berührt.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1995 folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

8 –

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotizen

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)

§ 7

Besoldungsordnungen

1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer 1) 2)

  • als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule –
  • als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule –

Lehrer3)

  • - als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.

2) Als Eingangsamt.

3) Mit einem abgeschlossenen ergänzenden Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18.09.1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung.

2. Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgte gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV.

3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, zu. Die Klägerin ist Diplomlehrerin mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung und erteilt Unterricht in den Klassen 5 bis 10 und nach der Klasse 10 an einem Gymnasium.

a) Die Klägerin hat aufgrund ihres Studiums in der Grundstudienrichtung Diplomlehrer, Fach Kunsterziehung, an der Universität Leipzig den akademischen Grad einer „Diplomlehrerin für Kunsterziehung” erworben. Dabei handelte es sich, wie auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, um eine pädagogische Hochschulausbildung. Dies belegt schon der Nachweis von Leistungen in Fachdidaktik im Zeugnis über die Diplomhauptprüfung.

b) Der Erfüllung der Anforderungen als „Diplomlehrer” im Sinne der Vorschriften der 2. BesÜV durch diesen Abschluß steht nicht entgegen, daß die Klägerin die Prüfung erst am 22. Januar 1992 und damit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 abgelegt hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Verordnungsgeber mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem in der ehemaligen DDR Rechnung getragen (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 637/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Demgemäß sind zur Beurteilung der Frage, ob das von der Klägerin absolvierte Studium mit dem Abschluß als Diplomlehrerin die Anforderungen der Besoldungsgruppe A 12 erfüllt, die für die Ausbildung und den Ausbildungsabschluß durch eine entsprechende Prüfung maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR heranzuziehen.

bb) Insoweit geht das Landesarbeitsgericht mit Recht davon aus, daß der Verordnungsgeber mit den Merkmalen der Anlage 1 zur 2. BesÜV in erster Linie diejenigen Diplomlehrer erfassen wollte, die ihr Studium nach dem Recht der ehemaligen DDR vor Inkrafttreten der Verordnung vom 18. September 1990 abgeschlossen haben.

Durch diese Verordnung wurden die Rahmenbedingungen der Ausbildung sowie der ersten und zweiten Staatsprüfung für Lehrämter für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in den neuen Bundesländern neu geregelt. Nach § 2 der Verordnung setzt die Wahrnehmung des Lehramtes an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen ein abgeschlossenes wissenschaftliches oder künstlerisches Studium und eine schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) voraus. Dabei schließt nach § 8 Abs. 1 der Verordnung das Studium für das Lehramt mit der ersten Staatsprüfung und der Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung ab. In den Übergangs- und Schlußbestimmungen sind in § 10 der Verordnung Regelungen für Studierende getroffen, die ihr Studium im Jahre 1990 und ab 1991 abschließen.

cc) Diese Anforderungen werden von der Klägerin nicht erfüllt. Darauf kommt es jedoch für ihre Eingruppierung nicht an. Als Diplomlehrer im Sinne der 2. BesÜV sind auch solche Lehrer anzusehen, die ihr Studium nach dem Recht der ehemaligen DDR begonnen, aber erst nach Inkrafttreten der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 abgeschlossen haben.

Dem Verordnungsgeber war zum Zeitpunkt des Erlasses der 2. BesÜV am 21. Juni 1991 die Neuregelung der Lehrerausbildung durch die Verordnung vom 18. September 1990 bekannt. Gleichwohl hat er bei der Verwendung des Begriffes des Diplomlehrers nicht danach differenziert, ob dieser Abschluß vor oder nach Inkrafttreten der Verordnung vom 18. September 1990 abgelegt wurde. Vielmehr wurde nur das ergänzende Studium nach § 10 der Verordnung berücksichtigt und als Merkmal für eine Einstufung u.a. für Lehrer unterer Klassen in Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12 vorgesehen. Daraus folgt, daß der Abschluß als Diplomlehrer, wenn er nach den Bestimmungen in der ehemaligen DDR rechtmäßig auch noch nach Inkrafttreten der Verordnung vom 18. September 1990 erworben werden konnte, die Anforderungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 zu erfüllen vermag. Andernfalls hätte in den Merkmalen der Anlage 1 zur 2. BesÜV zum Ausdruck gebracht werden müssen, daß Lehrer, die ihren Abschluß als Diplomlehrer erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom 18. September 1990 erworben haben, darüber hinaus noch die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 der Verordnung hätten erfüllen müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr folgt aus der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 12, daß für eine Einstufung in diese Besoldungsgruppe, entgegen der Auffassung des Beklagten, ein Vorbereitungsdienst und die Ablegung des Zweiten Staatsexamens nicht erforderlich ist.

dd) Die Klägerin hat ihren Abschluß als Diplomlehrerin für Kunsterziehung rechtmäßig auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Zulassung zum Studium noch geltenden Vorschriften der ehemaligen DDR erworben. Gemäß dem Bescheid vom 22. November 1992 beruhte ihre Zulassung zum Studium in der Grundstudienrichtung Diplomlehrer, Fach Kunsterziehung, zum 1. Oktober 1990 auf § 16 Abs. 2 der Verordnung über Hochschulen (Vorläufige Hochschulordnung) vom 18. September 1990. Das Prüfungsverfahren wurde entsprechend der für 1991 für den Hochschulabschluß geltenden Prüfungsbedingungen durchgeführt. Damit sind die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 als Diplomlehrer erfüllt.

4. Der Klägerin steht auch für die Zeit nach dem 30. Juni 1995 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu.

a) Die aufgrund der tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O für die Eingruppierung maßgebende 2. BesÜV galt nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung ist, anders als in den anderen neuen Bundesländern, beim Beklagten nicht erfolgt. Die 2. BesÜV trat damit im Bereich des Beklagten zum 30. Juni 1995 außer Kraft.

Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere. Soweit sie in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O unmittelbar auf die Vorschriften der 2. BesÜV erfolgte und für den Fall, daß entsprechende Ämter in der 2. BesÜV nicht ausgebracht waren, eine arbeitsvertragliche Regelung auf der Grundlage der 2. BesÜV vorsah (Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 l I BAT-O), haben diese tariflichen Bestimmungen keinen Regelungsgehalt mehr. Das gleiche gilt für die Eingruppierung von Lehrkräften, die beim Beklagten beschäftigt sind, soweit in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 allgemein auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen wird. Da beim Beklagten seit dem 1. Juli 1995 keine beamtenrechtliche Regelung über die Einstufung von Lehrkräften besteht, sind diese – entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1, die vom Außerkrafttreten der 2. BesÜV unberührt bleibt – nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (vgl. BAG Urteil vom 7. August 1997 – 6 AZR 716/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

Der Beklagte hat demgemäß mit Wirkung zum 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die „Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (Arbeitgeberrichtlinien)” sowie die „Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22. Juni 1995” neu geregelt.

b) Ob die Klägerin die Merkmale dieser Richtlinien für eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O erfüllt, kann jedoch dahinstehen. Nach der Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL wird ein zum 1. Juli 1995 bestehender Vergütungsanspruch durch das Inkrafttreten dieser Richtlinien nicht berührt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Matiaske, R. Schwarck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093250

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