Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 09.03.1995; Aktenzeichen 1 Ca 6546/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen 6 AZR 285/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09.03.1995 – 1 Ca 6546/93 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin ab 01.01.1993 nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu bezahlen.

Die am 16.06.1955 geborene Klägerin studierte von 1972 bis 1976 am Institut für Lehrerbildung in H. und wird seit 01.08.1976 als Lehrerin beschäftigt. Am 01.10.1990 begann sie ein externes Zusatzstudium im Studiengang Kunsterziehung an der U. L. und schloß dieses am 22.01.1992 mit dem verliehenen Grad eines Diplomlehrers für Kunsterziehung ab. Seit 01.01.1993 unterrichtet sie am Gymnasium in den Klassenstufen 5 bis 9 sowie 9 bis 12. Davon erteilt sie 15 Wochenstunden Unterricht im Fach Kunsterziehung und neun Stunden im Fach Ethik.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die einschlägigen Vorschriften des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O)– vom 10.12.1990 in der zur Zeit gültigen Fassung Anwendung.

Die Klägerin wurde ab 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert. Aufgrund eines Änderungsvertrages erfolgte eine Eingruppierung ab 01.01.1992 in die Vergütungsgruppe III BAT-O. Mit einem Schreiben des Oberschulamtes L. wurde der Klägerin mitgeteilt, daß die vorgenommene Eingruppierung fehlerhaft sei, und daß ab 01.01.1993 wieder Vergütung nach BAT-O IV b gezahlt werde. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.1992. Dennoch erfolgte ab 01.01.1993 die Zahlung der Vergütung nach BAT-O IV b. Mit Schreiben vom 04.06.1993 lehnte der Beklagte eine Eingruppierung nach III BAT-O endgültig ab.

Mit der am 16.08.1993 beim Arbeitsgericht Leipzig eingereichten Klage begehrte die Klägerin die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zunächst ab 01.01.1992.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe die Eingruppierung nach der begehrten Vergütungsgruppe zu, da sie als Diplomlehrerin i. S. der 2. Besoldungsübergangsverordnung (BesÜV) anzusehen sei. Sie verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die entsprechende Diplomprüfung sei nach dem Überleitungsrecht in Anlehnung an die Vorschriften des Rechts der ehemaligen DDR abgelegt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.1993 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, als Diplomlehrer i. S. der 2. BesÜV seien lediglich diejenigen Lehrer anzusehen, die ihren Abschluß zu DDR-Zeiten erworben hätten. Die Klägerin hingegen habe ihr Diplom erst am 22.01.1992 erworben. Im übrigen hat der bestritten, daß Studienverlauf und Ausbildungsinhalte mit dem eines Diplomlehrers vergleichbar seien.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 145 bis 148 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Beklagten am 24.03.1995 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09.03.1995 hat dieser mit einem am 24.04.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie nach entsprechender Fristverlängerung am 26.06.1995 wie folgt begründet:

Für alle Studiengänge, die zu Zeiten der ehemaligen DDR begonnen haben und nach dem Beitritt beendet wurden, gelte die Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18.09.1990. Gemäß § 8 Abs. 1 a.a.O. sei Qualifikationsvoraussetzung für ein Lehramt der erfolgreiche Abschluß der ersten und zweiten Staatsprüfung. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin jedoch nicht. Aber selbst wenn man davon ausgehen sollte, daß die Diplomprüfung als erste Staatsprüfung anzusehen sei, fehle der Klägerin das zweite Staatsexamen. Der Abschluß aus dem Jahre 1992 könne auch nicht mit dem Diplomabschluß der ehemaligen DDR gleichgesetzt werden. Denn Art. 37 Einigungsvertrag finde nur auf solche Abschlüsse Anwendung, die bereits zu DDR-Zeiten erworben worden seien. Schließlich habe das in der ehemaligen DDR erworbene Diplomzeugnis eine bestimmte Lehrbefähigung verliehen.

Der Beklagte beantragt:

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09.03.1995, Az.: 1 Ca 6546/93, abgeändert und die Klage abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin stellt den Antrag:

I. Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers vom 24.04.1995 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig, Az.: 1 Ca 6546/93, vom 09.03.1995 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte und Berufungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Sie hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und vorgetragen, daß ihr in Anwendung der 2. BesÜV die begehrte Eingruppierung zustehe.

Sie unterrichte seit 01.01.1993 in den Klassen 5 bis 12 an einer allgemeinbildenden Schule das Unterrichtsfach...

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