Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Fachlehrerin. Nichterfüllererlaß

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung von Fachlehrern für Sport nach dem Nichterfüllererlaß; Geltungsbereich des § 22 BAT; Auslegung von Erlassen, Billigkeitskontrolle.

Fall ähnlich gelagert wie Urteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BGB § 315

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 18.03.1993; Aktenzeichen 12 (18) Sa 1725/91)

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 08.10.1991; Aktenzeichen 4 Ca 290/91)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 1993 – 12 (18) Sa 1725/91 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin hat nach dem Besuch der Volksschule den Beruf der Industriekauffrau erlernt. Nach einjähriger Tätigkeit als Stenokontoristin nahm sie vom 4. April 1960 bis 4. April 1961 an einem einjährigen Ausbildungslehrgang für Vereinsturnlehrer/innen an der Deutschen Turnschule in Frankfurt, einer Ergänzungsschule i.S.d. Hessischen Privatschulgesetzes, teil, den sie mit dem Erwerb der „Lehrberechtigung als Vereinsturnlehrerin” abschloß.

Mit Wirkung vom 18. Dezember 1961 wurde sie vom beklagten Land „als Angestellter (Lehrer und Aushilfslehrer)” unter Einreihung in die VergGr. VII BAT eingestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 8. Januar 1962 gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge für Angestellte des Landes. Die Klägerin wurde zunächst im Bereich des Schulamtes für den Landkreis E.-Kreis an verschiedenen Volksschulen sowie einer Sonderschule für Lernbehinderte in W. eingesetzt.

Am 27. Januar 1967 legte sie mit Erfolg die Prüfung für Vereinsturnlehrer an der Deutschen Turnschule in Frankfurt ab und ist seither berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Vereinsturnlehrerin” zu führen. Unter Hinweis auf diesen Abschluß beantragte sie ihre Höhergruppierung in die VergGr. V b, die das beklagte Land mit Wirkung vom 1. Juli 1967 vornahm.

Seit März 1976 ist die Klägerin an der Städtischen Sonderschule für Lernbehinderte in G. eingesetzt. Auf ihre Antrage vom 28. April 1980, ob für sie eine Höhergruppierung oder eine Stellenzulage wegen ihrer Beschäftigung im Sonderschulbereich in Frage komme, teilte ihr der Regierungspräsident A. mit, als Vereinsturnlehrerin nach Ziff. 1.13 des Eingruppierungserlasses des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1979 habe sie höchstens in die VergGr. V c BAT eingruppiert werden dürfen.

Seit 1983 unterrichtete die Klägerin regelmäßig neben dem Fach Sport auch das Fach Hauswirtschaft und seit 1986 das Fach Textiles Gestalten. Unter Hinweis darauf bat sie Ende 1990 beim Schulamt für den E.-Kreis um Überprüfung ihrer Eingruppierung und darum, für den Fall zu niedriger Eingruppierung ihr Schreiben als Antrag auf Höhergruppierung zu betrachten. Der Regierungspräsident A. lehnte den „Höhergruppierungsantrag” der Klägerin mit Schreiben vom 11. April 1991 ab.

Für das Schuljahr 1991/1992 ordnete der Schulleiter an, die Klägerin ab sofort nicht mehr in den Unterrichtsfächern Hauswirtschaft und Textiles Gestalten einzusetzen. Nachdem das von der Klägerin dagegen angerufene Arbeitsgericht Hagen die Unwirksamkeit dieser Anordnung festgestellt hatte (– 4 Ca 511/91 –), einigten sich die Parteien in einem vor dem Landesarbeitsgericht Hamm protokollierten Vergleich (– 5 Sa 633/92 –) vom 16. Juli 1992 darauf, daß die Klägerin ab Beginn des Schuljahres 1992/1993 ohne die Beschränkungen, welche gegenüber der vorherigen Beschäftigung in dem Zeitraum 1983 bis 1991 bestanden und welche mit dem Schuljahr 1991/1992 eingetreten waren, eingesetzt werde.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ab 1. Juni 1990 Vergütung nach der VergGr. IV b BAT zu. Sie hat vorgetragen, die Höhe ihrer Vergütung richte sich, wovon auch das beklagte Land ausgehe, nach dem sogenannten Nichterfüllererlaß des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981. Als Sportlehrerin an einer Sonderschule sei sie danach als „übriger Lehrer” wie ein Realschullehrer einzugruppieren. Da sie über eine anderweitige Ausbildung verfüge und ständig Unterricht in den Fächern Sport, Hauswirtschaft und Textiles Gestalten, die in Nordrhein-Westfalen als wissenschaftliche Fächer anerkannt seien, erteile, falle sie unter Ziff. 2.5 der für Realschullehrer gebildeten Gruppen. Ihren Unterrichtseinsatz im Schuljahr 1990/1991 hat sie mit 19 Stunden Sport, sechs Stunden Hauswirtschaft und eine Stunde Textiles Gestalten beschrieben.

Im übrigen sei sie im Verhältnis zu Lehrern mit zwei technischen Fächern gem. Ziff. i.11 des Erlasses ohne rechtfertigenden Grund schlechtergestellt. Schließlich verstoße das beklagte Land gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da es in mehreren Fällen Sportlehrer und Sportlehrerinnen in die VergGr. IV b BAT eingruppiert habe.

Die Klägerin hat beantragt

  1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Juni 1990 nach der VergGr. IV b BAT zu vergüten,
  2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die jeweiligen Netto-Differenzbeträge zwischen der VergGr. V b BAT und der VergGr. IV b BAT ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, bei Lehrkräften, deren Tätigkeit in besonderen Eingruppierungsmerkmalen des Nichterfüllererlasses geregelt sei – wie z.B. bei Religionslehrern, Kunsterziehern, Musikerziehern und Sportlehrern – spiele die Frage der Unterrichtserteilung in anderen Fächern für ihre Vergütung keine Rolle. Zu differenzieren sei bei diesen Lehrkräften allein nach der nachgewiesenen Vor- und Ausbildung und der Einsatzschulform. Über die Auffangregelungen für „übrige Lehrer” in den Bestimmungen für Lehrer an Sonderschulen und an Realschulen gelange man zur Einordnung der Tätigkeit der Klägerin unter Ziff. 1.14 des Erlasses vom 20. November 1981 und damit zu ihrer Eingruppierung in die VergGr. VI b/v c BAT. Gälte jeder Lehrer mit einer qualitativ noch so niedrigen Ausbildung als Lehrer „mit anderweitiger Ausbildung” i.S.v. Ziff. 2.5 des Erlasses, liefen die Sonderregelungen des Nichterfüllererlasses leer. Eine Gleichstellung der Klägerin mit Lehrern, die mindestens zwei technische Fächer unterrichteten, scheitere an ihrer fehlenden Unterrichtserlaubnis.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT.

A. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat. In Eingruppierungsstreitigkeiten ist ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO nämlich nicht nur für die Hauptsache, sondern ebenso für die Zinsforderung zulässig. Dies ergibt sich daraus, daß die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Beziehung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

B. Die Klage ist aber unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT.

I. Da auf das Lehrerarbeitsverhältnis der Klägerin nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Vergütungsordnung zum BAT keine Anwendung findet, richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nicht nach den Regeln des § 22 BAT. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1992 (– 4 AZR 28/92 – AP Nr. 26 zu § 23 a BAT) für den Fall des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT entschieden, daß für diesen nur Tätigkeiten in Betracht kommen können, die einer konkreten Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung des BAT zuzuordnen sind. Die Tätigkeit des Angestellten müsse damit überhaupt vom BAT und seiner Vergütungsordnung erfaßt sein. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 23 a Satz 1 Nr. 2 BAT – gemeint: § 23 a Satz 2 Nr. 1 BAT –, wonach für den Bewährungsaufstieg die Tätigkeit maßgebend sei, die der Vergütungsgruppe entspreche, in der der Angestellte eingruppiert sei. Damit hätten die Tarifvertragsparteien aber die Anlage 1 a zum Tatbestandsmerkmal des § 23 a BAT gemacht.

Diese Ausführungen treffen auch für die Vorschrift des § 22 BAT zu. Auch in diesem ist die Anlage 1 a zum Tatbestandsmerkmal gemacht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BAT). Die Anwendung des § 22 BAT setzt daher voraus, daß die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT erfaßt ist, was bei Lehrkräften nicht der Fall ist (vgl. auch die Urteile des Senats vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 218/93 –, n.v. und – 4 AZR 219/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).

II. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, die nach dem Nichterfüllererlaß ihre Eingruppierung in die von ihr angestrebte VergGr. IV b BAT rechtfertigen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Nichterfüllererlaß in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies hat das Landesarbeitsgericht dem Vortrag der Parteien entnommen. Diese Ausführungen sind von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht angegriffen worden. Das Landesarbeitsgericht hat weiter verschiedene Fassungen des Nichterfüllererlasses miteinander verglichen. Auch dies haben die Parteien unbeanstandet hingenommen und nicht etwa geltend gemacht, maßgeblich, weil vereinbart, sei allein die Geltung des Nichterfüllererlasses in einer bestimmten Fassung.

2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT weder aus der Fallgr. 2.5 des Nichterfüllererlasses herleiten, der in der Grundstufe einen Anspruch nach dieser Vergütungsgruppe vorsieht, noch aus der Fallgr. 2.6, nach der dieser Anspruch nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe besteht.

a) In die Fallgr. 2.5 des Nichterfüllererlasses in der ab 1. August 1988 geltenden Fassung (RdErl. vom 20. November 1981, GABl NW 1982, S. 7 i.d.F. des RdErl. vom 21. Mai 1982, GABl NW I 1982 S. 261, des RdErl. vom 7. Dezember 1986, GABl NW I 1987 S. 63 sowie des RdErl. vom 15. Juli 1988, GABl NW I 1988 S. 395), die im wesentlichen derjenigen der Fallgr. 2.3 des Erlasses in der ab 1. August 1992 geltenden Fassung vom 22. Juni 1992 (GABl NW I 1992 S. 159) entspricht – auf letzteren beziehen sich die nachfolgenden in Klammer gesetzten Verweisungen –, ist die Klägerin schon deshalb nicht eingruppiert, weil sie nicht über die dort vorausgesetzte Ausbildung verfügt. In dieser Fallgruppe sind „Lehrer … mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung” eingruppiert, in der ab 1. August 1992 geltenden Fassung der Fallgr. 2.3 „Lehrer … mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG”. Die Klägerin geht selbst davon aus, sie sei „Lehrerin … mit anderweitiger Ausbildung”. Damit kommt für sie nur die Fallgr. 2.6 (2.4) in Betracht.

b) Auch ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT gemäß Fallgr. 2.6 des Nichterfüllererlasses in der bei Geltendmachung ihres Höhergruppierungsanspruchs geltenden, am 1. August 1988 in Kraft getretenen Fassung (in der ab 1. August 1992 geltenden Fassung: 2.4) wegen überwiegender Erteilung von Unterricht im Fach Sport nach sechsjähriger Bewährung ist nicht gegeben. Die Klägerin erteilt zwar überwiegend Unterricht im Fach Sport, das in Nordrhein-Westfalen als wissenschaftliches Fach gilt (Erlaß des Kultusministers vom 31. Juli 1975 – Z B 1/2–2306–607/75 –). Diese Fallgruppe wird jedoch durch die Spezialregelung für die Vergütung von Turn-, Sport und Gymnastiklehrern der über die jeweiligen Schlußsätze der Ziff. 3 und 2 (3.12 und 2.16) anwendbaren Fallgr. 1.13 bis 1.15 (1.9 bis 1.11) verdrängt.

aa) Der Nichterfüllererlaß in der ab 1. August 1988 geltenden Fassung hat, soweit es auf seine Bestimmungen für die Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. IV b BAT ankommt, folgenden Wortlaut:

„1.

Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

VergGr. des BAT

1.5

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen

oder Hauptschulen ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 1.2 oder 1.4 mit anderweitiger Ausbildung,

die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.6 bis 1.21)

1.10

Technische Lehrer,

die in einem Land die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 9 erworben haben nach

V b

mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

1.11

Technische Lehrer

mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer

V b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

1.12

Technische Lehrer

mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

1.13

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung

V c

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

(Diese Fallgruppe gilt nur für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluß einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)

1.14

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege

VI b

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.15

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 1.12 oder 1.13 mit anderweitiger Ausbildung (z.B. erworbenem Übungsleiterschein)

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.16

Werklehrer

mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen, wenn die Ausbildung den Abschluß einer Realschule und ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut voraussetzt

V c

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

1.17

Werklehrer

mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen

VI b

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.20

Lehrer

für Kurzschrift und Maschinenschreiben

V c

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

1.21

Lehrer

für Kurzschrift oder Maschinenschreiben

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

2.

Lehrer an Realschulen

2.5

Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern

ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 2.2, 2.3 oder 2.4 mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung,

die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach

IV b

erteilen nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.7 bis 2.12)

2.6

Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.5 mit anderweitiger Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.7 bis 2.12)

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert.

3.

Lehrer an Sonderschulen

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert.

4.

Lehrer an Gymnasien

4.6

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 4.2, 4.3, 4.4 oder 4.5 mit anderweitiger Ausbildung,

die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 4.7 bis 4.16)

4.15

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 4.12 oder 4.13 mit anderweitiger Ausbildung (z.B. erworbenem Übungsleiterschein)

V c

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

…”

Die entsprechenden Bestimmungen des Nichterfüllererlasses in der Fassung vom 22. Juni 1992 haben folgenden Wortlaut:

„1.

Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

VergGr. des BAT

1.3

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.1 oder 1.2 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.4 bis 1.25)

1.9

Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung bei entsprechender Tätigkeit

V c

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

(Diese Fallgruppe gilt nur für Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluß einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)

1.10

Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege bei entsprechender Tätigkeit

VI b

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.11

Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.9 oder 1.10 mit anderweitiger Ausbildung (z.B. Übungsleiterschein) bei entsprechender Tätigkeit

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.18

Lehrer für technische Fächer,

die in einem Bundesland die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 9 erworben haben

V b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

1.19

Lehrer für technische Fächer

ohne die Voraussetzungen der Fallgruppe 1.18 mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer

V b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

1.20

Lehrer für technische Fächer

ohne die Voraussetzungen der Fallgruppe 1.18 mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für ein Fach

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

1.21

Werklehrer

mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen, wenn die Ausbildung den Abschluß einer Realschule und ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut voraussetzt

V c

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

1.22

Werklehrer

mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen ohne Vor- und Ausbildung nach Fallgruppe 1.21

VI b

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.24

Lehrer

für Kurzschrift und Maschinenschreiben

V c

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

1.25

Lehrer

für Kurzschrift oder Maschinenschreiben

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

2.

Lehrer an Realschulen

2.3

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 oder 2.2 mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5 bis 2.16)

2.4

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 bis 2.3 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5 bis 2.16)

2.16

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- oder Hauptschulen eingruppiert.

3.

Lehrer an Sonderschulen

3.12

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert.

4.

Lehrer an Gymnasien

4.4

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 4.1 bis 4.3 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 4.5 bis 4.21)

4.14

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 4.12 oder 4.13 mit anderweitiger Ausbildung (z.B. Übungsleiterschein) bei entsprechender Tätigkeit

V c

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

…”

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß derjenige Inhalt der Erlasse, auf den es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt, sich in beiden Erlaßfassungen im wesentlichen deckt.

bb) Die Klägerin fällt als Sonderschullehrerin unter die Regelung der Ziff. 3 des Nichterfüllererlasses. Ein Tätigkeitsmerkmal, welches auf ihre Vorbildung und ihre Tätigkeit zutrifft, ist unter Ziff. 3 nicht genannt. Damit fällt die Klägerin, wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen, unter die Auffangregelung im Schlußsatz der Ziff. 3 (Fallgr. 3.12), nach der sie „wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert” wird. Damit kommt für sie auch die von ihr beanspruchte Eingruppierung nach Fallgr. 2.6 (Fallgr. 2.4) in Betracht.

Da – wie bereits ausgeführt – die Erteilung von Sportunterricht in Nordrhein-Westfalen als Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach gilt, entspricht die Tätigkeit eines Lehrers an einer Sonderschule in Nordrhein-Westfalen, der überwiegend im Fach Sport Unterricht erteilt, wie dies bei der Klägerin der Fall ist, dem Wortlaut nach diesem Tätigkeitsmerkmal. Gleichwohl richtet sich ihre Eingruppierung nicht nach dieser Fallgruppe, weil der Nichterfüllererlaß für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer spezielle Tätigkeitsmerkmale vorsieht, die dem allgemeinen Merkmal der überwiegenden Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach vorgehen (sog. Spezialitätsprinzip; vgl. Urteile des Senats vom 10. September 1980 – 4 AZR 692/78 – AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 4. April 1984 – 4 AZR 81/82 – AP Nr. 8.8 zu § 22, 23 BAT 1975; zum Spezialitätsprinzip im Nichterfüllererlaß siehe auch Urteil des Senats vom 6. September 1989 – 4 AZR 302/89 – ZTR 1990, 26, 27). Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung des gesamten Regelungswerkes des Nichterfüllererlasses.

cc) Zur Auslegung von Erlassen hat der Senat bereits in seinem letztgenannten Urteil Stellung bezogen und dort ausgeführt, diese seien nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Die Vereinbarung der Erlasse richte sich zwar nach den Regeln des BGB. Ihr Inhalt, der sich als behördeninterne Anweisung darstelle, gehöre jedoch dem öffentlichen Recht an. Diesen Rechtscharakter verlören Erlasse auch dann nicht, wenn sie kraft Vereinbarung als Vertragsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung fänden. Als Bestandteil des öffentlichen Rechts seien Erlasse Kundgabe des hoheitlichen Handelns staatlicher Organe. Daher richte sich ihre Auslegung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Danach sei – entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB – der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften, wobei aber nur der Wille berücksichtigt werden könne, der in dem Erlaß oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden habe, weil der Adressat (Behördenbediensteter), der ihn anzuwenden habe, ihn aus sich heraus verstehen müsse. Hierbei sei insbesondere die systematische und die teleologische Interpretation von Bedeutung. Demgemäß sei auch der Gesamt Zusammenhang der Regelungen der einzelnen Erlasse des Kultusministers ein wichtiges Auslegungskriterium (so auch Urteil des Senats vom 8. Juni 1988 – 4 AZR 91/88 – ≪Leitsatz≫ ZTR 1988, 469). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Der Gesamt Zusammenhang der Regelungen des Nichterfüllererlasses zeigt eindeutig, daß Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen zu vergüten sind, die die überwiegende Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach voraussetzen.

dd) Ein Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer an einer Grundschule oder Hauptschule, der ohne Hochschulausbildung überwiegend Unterricht in Sport und damit in einem wissenschaftlichen Fach erteilt, erfüllt damit die Tätigkeitsmerkmale der Fallgr. 1.5 (1.3) mit der Folge, daß ihm Vergütung nach der VergGr. V b zustünde. Unter Fallgr. 1.15 (1.11) ist hingegen für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer gleicher Ausbildungsstufe deren Eingruppierung in die VergGr. VI b BAT (ohne Bewährungszeit) vorgesehen. Wäre die überwiegende Erteilung von Sportunterricht als überwiegende Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach nach Fallgr. 1.5 (1.3) zu vergüten, liefe die Fallgr. 1.15 (1.11) leer, da die in dieser Ziffer genannten Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer stets nach Fallgr. 1.5 (1.3) einzugruppieren wären.

Entsprechendes gilt auch für Sportlehrer an Gymnasien: Diese wären, wenn sie nicht über eine Hochschulausbildung verfügen, wegen überwiegender Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach nach Fallgr. 4.6 (4.4) nach der VergGr. IV b BAT zu vergüten, die für sie vorgesehene Sonderregelung in Fallgr. 4.15 (4.14), die ihre Eingruppierung in die VergGr. V c BAT vorsieht, wäre überflüssig.

Gleiches würde im übrigen auch für die im Nichterfüllererlaß für Musiklehrer vorgesehenen Sonderfallgruppen gelten, da auch die Erteilung von Unterricht im Fach Musik in Nordrhein-Westfalen als Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach gilt.

Der Vorrang der Spezialfallgruppen für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer vor denjenigen, die die überwiegende Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach voraussetzen, gilt über die Auffangregelungen der Schlußsätze der Ziffern 2 und 3 (2.16 und 3.12) auch für Lehrer an Realschulen und an Sonderschulen.

ee) Der Vorrang der Sonderfallgruppen für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer der Fallgr. 1.13 bis 1.15 (1.9 bis 1.11) wird des weiteren durch den Klammerzusatz bei der Fallgr. 1.5 (1.3) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, der folgendes bestimmt:

„Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.6 bis 1.21 (1.4 bis 1.25).”

Solche Klammerzusätze sind einer ganzen Reihe von Fallgruppen des Nichterfüllererlasses angefügt.

ff) Die Klägerin erfüllt noch aus einem weiteren Grund nicht die Voraussetzungen der Fallgr. 2.6 (2.4) für den Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT: Diese Fallgruppe gilt für „Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern”, für Sonderschullehrer, die über die Verweisungsregelung des Schlußsatzes der Ziff. 3 (3.12) Eingruppierung in diese Gruppe beanspruchen, als „Lehrer in der Tätigkeit von Sonderschullehrern” zu lesen. Unter einem „Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern” versteht der Erlaß nicht die in ihm aufgeführten Fachlehrer, wie sich ebenfalls aus dem Klammerzusatz der Fallgr. 2.6 (2.4) ergibt, wo bestimmt ist, daß dieses Merkmal nicht für Angestellte der Fallgr. 2.7 bis 2.12 (2.5 bis 2.16), also die Fallgruppen der Fachlehrer, gilt. Auch bei der Eingruppierungsregelung für Lehrer an Grund- oder Hauptschulen und Lehrer an Gymnasien wird jeweils zwischen dem „Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen” bzw. dem „Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten” und den Fachlehrern für Sport. Kunst, Technik, Werken, Zeichnen etc. an diesen Schulen unterschieden und für letztere die Geltung der Fallgruppen für „Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen oder Hauptschulen” usw. ausgeschlossen.

gg) Aus vorstehenden Ausführungen folgt, daß die Klägerin die Voraussetzungen der Fallgr. 2.6 (2.4) des Nichterfüllererlasses nicht erfüllt: Diese gilt nicht für überwiegend mit der Erteilung von Unterricht im Fach Sport eingesetzte Lehrer, weil für diese Sonderregelungen gelten, die der Eingruppierungsregelung für die überwiegende Erteilung von Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach vorgehen.

Da somit keine Fallgruppe der Eingruppierungsregelung für Lehrer an Realschulen für die Unterrichtstätigkeit der Klägerin im Fach Sport zutrifft, fällt sie unter die Auffangregelung des Schlußsatzes der Ziff. 2 (2.16), wonach sie „wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert” wird. Dies führt zu der Fallgr. 1.13 bis 1.15 (1.9–1.11), aus denen kein Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. IV b BAT folgt.

c) Der Unterricht der Klägerin im Fach Hauswirtschaft – im Schuljahr 1990/1991 sechs Stunden – führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT. Zwar ist Hauswirtschaft in Nordrhein-Westfalen ein wissenschaftliches Fach (Erlaß des Kultusministers vom 31. Juli 1975 – ZB 1/2–2306–607/75 –). Nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe hat der Lehrer nach der Fallgr. 2.6 (2.4) Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht das Eingruppierungsmerkmal der „überwiegenden” Erteilung von Unterricht in diesem wissenschaftlichen Fach.

d) Gleiches gilt für den Unterricht der Klägerin im Fach Textiles Gestalten, in welchem sie im Schuljahr 1990/1991 eine Stunde unterrichtet hat. Zwar gilt auch das Fach Textiles Gestalten in Nordrhein-Westfalen als wissenschaftliches Fach (Erlaß des Kultusministers vom 4. Dezember 1989 – ZB 1/2–23/06–253/89). Die Klägerin unterrichtet Textiles Gestalten jedoch nicht „überwiegend” im Sinne der Fallgr. 2.6 (2.4).

e) Auch wenn man den Unterricht der Klägerin in den Fächern Hauswirtschaft und Textiles Gestalten zusammenrechnet, gelangt man nicht zur „überwiegenden” Erteilung von Unterricht in „einem” wissenschaftlichen Fach.

Die Mitberücksichtigung des Sportunterrichts – in analoger Anwendung – kommt deshalb nicht in Betracht, weil für diesen Spezialfallgruppen gelten und dieser nach den Fallgruppen 1.13 bis 1.15 (1.9–1.11) nicht nach der VergGr. IV b BAT vergütet wird.

f) Auch aus der Fallgr. 1.11 (1.19) folgt kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT. Nach dieser Fallgruppe sind technische Lehrer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer in VergGr. V b BAT, nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe nach VergGr. IV b BAT eingruppiert. Die Klägerin verfügt aber nicht über die Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei technische Fächer.

g) Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin kann nicht verlangen, den technischen Lehrern mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei technische Fächer gleichgestellt zu werden.

Ihre Benachteiligung im Verhältnis zu den in dieser Fallgruppe eingruppierten Lehrern begründet die Klägerin damit, daß sie neben der überwiegenden Erteilung von Unterricht im wissenschaftlichen Fach Sport in den Fächern Hauswirtschaft und Textiles Gestalten unterrichte.

Die von der Klägerin damit angeregte Überprüfung des Nichterfüllererlasses auf seine Billigkeit (§ 315 BGB) durch das Gericht führt jedoch nicht zu dem Ergebnis, daß ihr die beanspruchte Vergütung nach VergGr. IV b BAT zuerkannt werden kann.

aa) Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, daß für die Vergütung des Arbeitnehmers bestimmte jeweils gültige Richtlinien oder Erlasse maßgebend sein sollen, wird dadurch dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB eröffnet. Das ist rechtlich unbedenklich zulässig. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch Änderung oder Ergänzung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erlasse oder Richtlinien unterliegt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer gerichtlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (Urteil des Senats vom 28. März 1990 – 4 AZR 619/89 – AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; ebenso Senatsurteil vom 13. Mai 1992 – 4 AZR 393/91 – AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

bb) Aus der Vergütungsregelung für die technischen Lehrer ist zwar zu entnehmen, daß die Lehrer für technische Fächer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer um eine Vergütungsgruppe höher eingestuft sind als die Lehrer für technische Fächer mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach. Ähnliches gilt für Lehrer für Kurzschrift und/oder Maschinenschreiben nach den Fallgr. 1.20 und 1.21 (1.24 und 1.25). Es gibt aber keinen aus dem Erlaß zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz, daß Lehrer, die mehrere Fächer unterrichten, höher eingruppiert sind als Lehrer mit nur einem Unterrichtsfach. So spielt etwa für die Fallgr. 1.3 des Erlasses in der bis zum 31. Juli 1992 geltenden Fassung für die Vergütung des ausländischen Lehrers keine Rolle, wieviele Fächer er unterrichtet. Gleiches gilt für Lehrer in der Tätigkeit von Sonderschullehrern nach Fallgr. 3.2 jenes Erlasses (Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern für Sonderpädagogik nach Fallgr. 3.1). Bei Lehrern in der Tätigkeit von Realschullehrern nach Fallgr. 2.2 und 2.4 ist zwar von Bedeutung, ob sie überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechendem Fach erteilen, hingegen die Zahl ihrer Unterrichtsfächer bedeutungslos. Auch eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise führt somit nicht dazu, die Klägerin nach ihrer Vergütung einem technischen Lehrer mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer gleichzustellen.

cc) Dem Nichterfüllererlaß ist auch nicht zu entnehmen, daß die Klägerin billigerweise eine höhere Vergütung als eine Sportlehrerin an einer Grund- oder Hauptschule erhalten müßte, mit der die Klägerin wegen der doppelten Verweisung in den Schlußsätzen der Ziff. 3 und 2 (Fallgr. 3.12 und 2.16) eingruppierungsmäßig gleichsteht. Zwar zeigt ein Vergleich, daß beispielsweise Religionslehrer mit gleicher Ausbildung an Grundschulen oder Hauptschulen nach der VergGr. III BAT, an Sonderschulen nach der VergGr. II a BAT, Kunsterzieher und Musikerzieher an Grund- oder Hauptschulen nach VergGr. IV b BAT, an Sonderschulen nach VergGr. IV a BAT vergütet werden, jeweils auf der Grundlage des bis zum 31. Juli 1992 geltenden Erlasses. Der Religionslehrer, der Kunsterzieher und Musiklehrer an Realschulen ist jeweils derselben Vergütungsgruppe zugeordnet wie der Lehrer an Sonderschulen.

Auch dieser Vergleich führt nicht zu dem Ergebnis, daß der Klägerin eine höhere Vergütung als einer Sportlehrerin mit gleicher Ausbildung an einer Grund- oder Hauptschule zuerkannt werden kann, denn bei einer ganzen Anzahl von Lehrern zeigt der Eingruppierungsvergleich, daß diese bei einem Einsatz an Realschulen und Sonderschulen nicht höher vergütet werden als an Grund- oder Hauptschulen: Dies wird bereits an dem Umstand deutlich, daß die Ziff. 1 des Nichterfüllererlasses in der bis zum 31. Juli 1992 geltenden Fassung 21 Fallgruppen enthält, die der Ziff. 2 lediglich 12. Die Auffangregelung des Schlußsatzes der Ziff. 2, wonach die übrigen Lehrer an Realschulen wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert werden, hat damit zur Folge, daß nicht nur Sportlehrer, sondern eine Reihe weiterer Fachlehrer an Realschulen und Sonderschulen von ihrer Eingruppierung her Lehrern an Grund- oder Hauptschulen gleichgestellt sind.

Soweit die Klägerin darauf verweist, daß Lehrer an Sonderschulen für die Dauer ihrer ausschließlichen Verwendung in dieser Schulform eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage von 125,00 DM erhalten, kann damit die von der Klägerin geforderte vergütungsmäßige Gleichstellung von Sportlehrern an Grund- und Hauptschulen einerseits und Realschulen andererseits nicht begründet werden, denn einmal gelten im Besoldungsrecht der Beamten andere Maßstäbe als in dem tariflichen Vergütungsrecht der Angestellten (BAG Urteile vom 11. April 1979 – 4 AZR 567/77 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 15. Februar 1971 – 4 AZR 147/70 – AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT); zum anderen verlangt die Klägerin mehr als eine Zulage, nämlich die Anhebung ihrer Vergütung um eine Vergütungsgruppe.

dd) Es kann auch nicht angenommen werden, daß der Erlaß eine Regelungslücke aufweist, indem er unter Ziff. 2 keine Fallgruppe für Sportlehrer an Realschulen und unter Ziff. 3 für solche an Sonderschulen vorsieht. Die Gliederung des Erlasses und die laufende Numerierung der für die einzelnen Schulformen vorgesehenen Fallgruppen vermittelt einen leichten Überblick darüber, hinsichtlich welcher Tätigkeiten Lehrer an Grund- oder Hauptschulen einerseits denen an Realschulen und Sonderschulen andererseits bezüglich ihrer Vergütung gleichstehen. Dies spricht dafür, daß dieses Ergebnis dem willen des Erlaßgebers entspricht.

3. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vergleich zu anderen Sportlehrern ist von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. Konkret verweist die Klägerin lediglich auf die Eingruppierung der Sportlehrerin M. S.. Das beklagte Land kann aber in diesem Fall der Sportlehrerin eine Vergütung zugebilligt haben, die über derjenigen liegt, die ihr nach dem Nichterfüllererlaß zusteht. Die Klägerin hat hingegen lediglich Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, die sich nach dem Nichterfüllererlaß richtet. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot folgt daraus noch nicht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung besagt nicht, daß von allen vergleichbaren Arbeitnehmern ein jeder Anspruch darauf habe, ebenso gestellt zu werden wie bestimmte einzelne vom Arbeitgeber bevorzugte Arbeitnehmer. Dieser Grundsatz verbietet vielmehr nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern, d.h. ihre willkürliche Herausnahme aus einer bestimmten Ordnung (BAG Urteil vom 3. April 1957 – 4 AZR 644/54 – AP Nr. 4 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr.h.c. Schaub, Dr. Friedrich, Bott, Wolf, Grätz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1083536

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