Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Fachlehrerin. Nichterfüllererlaß

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung von Fachlehrern für Sport nach dem Nichterfüllererlaß; Geltungsbereich des § 22 BAT; Auslegung von Erlassen, Billigkeitskontrolle.

Fall ähnlich gelagert wie BAG Urteil vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BGB § 315

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 16.07.1992; Aktenzeichen 12 Sa 1754/91)

ArbG Dortmund (Urteil vom 10.10.1991; Aktenzeichen 3 Ca 2173/91)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Juli 1992 – 12 Sa 1754/91 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin hat nach fünfmonatigem Besuch der L. Gymnastikschule in L. mit dem Bestehen der Prüfung am 11. Oktober 1961 die Lehrbefähigung für Deutsche Gymnastik erworben. Nach einer Tätigkeit in einem Kinderheim war sie in der Zeit vom 1. Oktober 1962 bis 31. März 1966 im Schuldienst des beklagten Landes an verschiedenen Schulen in H. tätig. Am 1. April 1966 wechselte sie an eine Privatschule des Vereins zur Förderung spastisch Gelähmter und ähnlicher Körperbehinderter e.V. in D., bei dem sie eine Vergütung nach VergGr. VI b BAT bezog. Diese Schule wurde später als „Westfälische Schule für Körperbehinderte” vom beklagten Land übernommen.

Am 27. September 1968 hat die Klägerin nach dem Besuch des Städtischen Seminars für werktätige Erziehung, D., durch die bestandene Prüfung die Befähigung zum Erteilen von Werkunterricht an Volks-, Mittleren und Höheren Schulen erworben.

Mit Wirkung vom 1. August 1970 wurde die Klägerin vom beklagten Land als Angestellte unter Einreihung in die VergGr. V b BAT eingestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 9. Oktober 1970 finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die zur Änderung und Ergänzung dieses Tarifvertrages abgeschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

Mit Schreiben vom 12. November 1990 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung darauf, ob die Möglichkeit der Vergütung nach der VergGr. IV b BAT bestehe, sowie darum, im Falle eines für sie positiven Ergebnisses diese Antrage als Höhergruppierungsantrag zu bewerten. Mit Schreiben vom 3. April 1991 lehnte der Regierungspräsident A. diesen „Höhergruppierungsantrag” ab.

Die Klägerin macht geltend, ihr stehe ab 1. Mai 1990 Vergütung nach der VergGr. IV b BAT zu. Sie hat vorgetragen, sie sei, wovon auch der Regierungspräsident in dem vorgenannten Schreiben ausgehe, nach dem sogenannten Nichterfüllererlaß des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981 zu vergüten. Als Sportlehrerin an einer Sonderschule sei sie danach als „übriger Lehrer” wie ein Realschullehrer einzugruppieren und unterfalle der Ziff. 2.5, denn sie verfüge über eine anderweitige Ausbildung und erteile ständig Unterricht im Fach Sport, also einem wissenschaftlichen Fach, und habe sich in dieser Tätigkeit sechs Jahre bewährt.

Die Klägerin, die durchgängig Sportunterricht erteilt hat, hat ihren Unterrichtseinsatz im Fach Werken seit dem Schuljahr 1983/1984 wie folgt beschrieben: Neun Unterrichtsstunden in dem genannten Schuljahr; vier Stunden in den Schuljahren 1984/1985 und 1985/1986; kein Werkunterricht im Schuljahr 1986/1987; zwei Stunden in den Schuljahren 1987/1988, 1988/1989, 1989/1990; kein Werkunterricht im Schuljahr 1990/1991 und zwei Stunden Werkunterricht im Schuljahr 1991/1992.

Die Klägerin hat beantragt

  1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Mai 1990 nach der VergGr. IV b BAT zu vergüten,
  2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die jeweiligen Netto-Differenzbeträge zwischen der VergGr. V b BAT und der VergGr. IV b BAT ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat vorgetragen, die Klägerin erteile, von geringen Ausnahmen abgesehen, ausschließlich Sportunterricht. Für ihre Vergütung, die auf der Grundlage des Erlasses vom 20. November 1981 zu erfolgen habe, sei dementsprechend Ziff. 1.13 maßgebend, zu der man über die Auffangregelungen für „übrige Lehrer” in den Vergütungsgruppen für Lehrer an Sonderschulen und Lehrer an den Realschulen (Schlußsätze der Ziff. 3 und 2) gelange.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT.

A. Die Revision ist nicht etwa nach § 551 Nr. 7 ZPO begründet, weil das angefochtene Urteil wegen verspäteter Absetzung als nicht mit Gründen versehen zu betrachten ist. Zwar ist angesichts des zwischen der Verkündung und der Zustellung des Urteils liegenden Zeitraums von über zehn Monaten anzunehmen, daß es später als fünf Monate nach seiner Verkündung von den Richtern unterschrieben und zur Geschäftsstelle gelangt ist. Ein solches Urteil gilt nach dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – (AP Nr. 21 zu § 551 ZPO) als nicht mit Gründen versehen.

Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall für die Begründetheit der Revision nicht an. Der Mangel ist nämlich nicht gerügt worden und auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 27. April 1988 – 4 AZR 691/87 – AP Nr. 4 zu § 10 TV Arb Bundespost).

B. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat. In Eingruppierungsstreitigkeiten ist ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO nämlich nicht nur für die Hauptsache, sondern ebenso für die Zinsforderung zulässig. Dies ergibt sich daraus, daß die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Beziehung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

C. Die Klage ist aber unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT.

I. Da auf das Lehrerarbeitsverhältnis der Klägerin nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Vergütungsordnung zum BAT keine Anwendung findet, richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nicht nach den Regeln des § 22 BAT. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1992 (– 4 AZR 28/92 – AP Nr. 26 zu § 23 a BAT) für den Fall des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT entschieden, daß für diesen nur Tätigkeiten in Betracht kommen können, die einer konkreten Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung des BAT zuzuordnen sind. Die Tätigkeit des Angestellten müsse damit überhaupt vom BAT und seiner Vergütungsordnung erfaßt sein. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 23 a Satz 1 Nr. 2 BAT – gemeint: § 23 a Satz 2 Nr. 1 BAT –, wonach für den Bewährungsaufstieg die Tätigkeit maßgebend sei, die der Vergütungsgruppe entspreche, in der der Angestellte eingruppiert sei. Damit hätten die Tarifvertragsparteien aber die Anlage 1 a zum Tatbestandsmerkmal des § 23 a BAT gemacht.

Diese Ausführungen treffen auch für die Vorschrift des § 22 BAT zu. Auch in diesem ist die Anlage 1 a zum Tatbestandsmerkmal gemacht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BAT). Die Anwendung des § 22 BAT setzt daher voraus, daß die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT erfaßt ist, was bei Lehrkräften nicht der Fall ist (vgl. auch die Urteile des Senats vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 218/93 –, n.v. und – 4 AZR 219/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).

II. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, die nach dem Nichterfüllererlaß ihre Eingruppierung in die von ihr angestrebte VergGr. IV b BAT rechtfertigen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Nichterfüllererlaß in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies hat das Landesarbeitsgericht dem Vortrag der Parteien entnommen. Diese Ausführungen sind von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht angegriffen worden. Das Landesarbeitsgericht hat weiter verschiedene Fassungen des Nichterfüllererlasses miteinander verglichen. Auch dies haben die Parteien unbeanstandet hingenommen und nicht etwa geltend gemacht, maßgeblich, weil vereinbart, sei allein die Geltung des Nichterfüllererlasses in einer bestimmten Fassung.

2. Dem von der Klägerin geltend gemachten Eingruppierungsbegehren steht nicht schon der Umstand entgegen, daß in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 9. Oktober 1970 die Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. V b BAT, an der sich in der Folgezeit nichts geändert hat, vereinbart ist. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen formularmäßigen Vertrag, so daß der Senat ihn selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.). Sollen streitlos die jeweiligen Eingruppierungsrichtlinien gelten, ist davon auszugehen, daß die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sich nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in einer Bestimmung des Arbeitsvertrages auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.).

3. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT weder aus der Fallgr. 2.5 des Nichterfüllererlasses herleiten, der in der Grundstufe einen Anspruch nach dieser Vergütungsgruppe vorsieht, noch aus der Fallgruppe 2.6, nach der dieser Anspruch nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe besteht.

a) In die Fallgr. 2.5 des Nichterfüllererlasses in der ab 1. August 1988 geltenden Fassung (RdErl. vom 20. November 1981, GABl NW 1982 S. 7 i.d.F. des RdErl. vom 21. Mai 1982, GABl NW I 1982 S. 261, des RdErl. vom 7. Dezember 1986, GABl NW I 1987 S. 63 sowie des RdErl. vom 15. Juli 1988, GABl NW I 1988 S. 395), die im wesentlichen derjenigen der Fallgr. 2.3 des Erlasses in der ab 1. August 1992 geltenden Fassung vom 22. Juni 1992 (GABl NW I 1992 S. 159) entspricht – auf letzteren beziehen sich die nachfolgenden in Klammer gesetzten Verweisungen –, ist die Klägerin schon deshalb nicht eingruppiert, weil sie nicht über die dort vorausgesetzte Ausbildung verfügt. In dieser Fallgr. sind „Lehrer … mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung” eingruppiert, in der ab 1. August 1992 geltenden Fassung der Fallgr. 2.3 „Lehrer … mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG”. Die Klägerin geht selbst davon aus, sie sei „Lehrerin … mit anderweitiger Ausbildung”. Damit kommt für sie nur die Fallgr. 2.6 (2.4) in Betracht.

b) Auch ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT gemäß Fallgr. 2.6 (2.4) des Nichterfüllererlasses in der bei Geltendmachung ihres Höhergruppierungsanspruchs geltenden, am 1. August 1988 in Kraft getretenen Fassung wegen überwiegender Erteilung von Unterricht im Fach Sport nach sechsjähriger Bewährung ist nicht gegeben. Die Klägerin erteilt zwar überwiegend Unterricht im Fach Sport, das in Nordrhein-Westfalen als wissenschaftliches Fach gilt (Erlaß des Kultusministers vom 31. Juli 1975 – Z B 1/2–2306–607/75 –). Diese Fallgruppe wird jedoch durch die Spezialregelung für die Vergütung von Turn-, Sport- und Gymnastiklehrern der über die jeweiligen Schlußsätze der Ziff. 2 u. Ziff. 3 anwendbaren Fallgr. 1.13 bis 1.15 des Runderlasses vom 20. November 1981 in der Fassung vom 15. Juli 1988 (in Kraft getreten am 1. August 1988) verdrängt.

aa) Der Nichterfüllererlaß in jener Fassung hat, soweit es auf seine Bestimmungen für die Eingruppierung der Klägerin ankommt, folgenden Wortlaut:

„1.

Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

VergGr. des BAT

1.5

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen

oder Hauptschulen ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 1.2 oder 1.4 mit anderweitiger Ausbildung,

die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.6 bis 1.21)

1.10

Technische Lehrer,

die in einem Land die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 9 erworben haben

V b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

1.11

Technische Lehrer

mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer

V b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

1.12

Technische Lehrer

mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

1.13

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung

V c

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

(Diese Fallgruppe gilt nur für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluß einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)

1.14

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege

VI b

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.15

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 1.12 oder 1.13 mit anderweitiger Ausbildung (z.B. erworbenem Übungsleiterschein)

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.16

Werklehrer

mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen,

wenn die Ausbildung den Abschluß einer Realschule und ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut voraussetzt nach langjähriger Bewährung

V c

in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

1.17

Werklehrer

mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen

VI b

nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.20

Lehrer

für Kurzschrift und Maschinenschreiben

V c

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

1.21

Lehrer

für Kurzschrift oder Maschinenschreiben

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

2.

Lehrer an Realschulen

2.5

Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 2.2, 2.3 oder 2.4 mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung,

die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.7 bis 2.12)

2.6

Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 2.2, 2.3, 2.4 oder 2.5 mit anderweitiger Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.7 bis 2.12)

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert.

3.

Lehrer an Sonderschulen

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert.

4.

Lehrer an Gymnasien

4.6

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 4.2, 4.3, 4.4. oder 4.5 mit anderweitiger Ausbildung

die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 4.7 bis 4.16)

4.15

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach den Fallgruppen 4.12 oder 4.13 mit anderweitiger Ausbildung (z.B. erworbenem Übungsleiterschein)

V c

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

…”

Die entsprechenden Bestimmungen des Nichterfüllererlasses i.d.F. vom 22. Juni 1992 haben folgenden Wortlaut:

„1.

Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen

VergGr. des BAT

1.3

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.1 oder 1.2 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.4 bis 1.25)

1.9

Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrerprüfung bei entsprechender Tätigkeit

V c

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

(Diese Fallgruppe gilt nur für Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluß einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben.)

1.10

Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer mit der Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege bei entsprechender Tätigkeit

VI b

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.11

Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.9 oder 1.10 mit anderweitiger Ausbildung (z.B. Übungsleiterschein) bei entsprechender Tätigkeit

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.18

Lehrer für technische Fächer,

die in einem Bundesland die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 9 erworben haben

V b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

1.19

Lehrer für technische Fächer

ohne die Voraussetzungen der Fallgruppe 1.18 mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer

V b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

1.20

Lehrer für technische Fächer

ohne die Voraussetzungen der Fallgruppe 1.18 mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für ein Fach

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

1.21

Werklehrer

mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen, wenn die Ausbildung den Abschluß einer Realschule und ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut voraussetzt

V c

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

1.22

Werklehrer

mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund-, Haupt-, Real- und höheren Schulen ohne Vor- und Ausbildung nach Fallgruppe 1.21

VI b

nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

1.24

Lehrer

für Kurzschrift und Maschinenschreiben

V c

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

1.25

Lehrer

für Kurzschrift oder Maschinenschreiben

VI b

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V c

2.

Lehrer an Realschulen

2.3

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 oder 2.2 mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5 bis 2.16)

2.4

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 bis 2.3 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen

V b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV b

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5 bis 2.16)

2.16

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- oder Hauptschulen eingruppiert.

3.

Lehrer an Sonderschulen

3.12

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert.

4.

Lehrer an Gymnasien

4.4

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 4.1 bis 4.3 mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IV a

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 4.5 bis 4.21)

4.14

Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 4.12 oder 4.13 mit anderweitiger Ausbildung (z.B. Übungsleiterschein) bei entsprechender Tätigkeit

V c

nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b

…”

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß derjenige Inhalt der Erlasse, auf den es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt, sich in beiden Erlaßfassungen im wesentlichen deckt.

bb) Die Klägerin fällt als Sonderschullehrerin unter die Regelung der Ziff. 3 des Nichterfüllererlasses. Ein Tätigkeitsmerkmal, welches auf ihre Vorbildung und ihre Tätigkeit zutrifft, ist unter Ziff. 3 nicht genannt. Damit fällt die Klägerin, wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen, unter die Auffangregelung im Schlußsatz der Ziff. 3 (Fallgr. 3.12), nach der sie „wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert” wird. Damit kommt für sie auch die von ihr beanspruchte Eingruppierung nach Fallgruppe 2.6 (2.4) in Betracht.

Da – wie bereits ausgeführt – die Erteilung von Sportunterricht in Nordrhein-Westfalen als Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach gilt, entspricht die Tätigkeit eines Lehrers an einer Sonderschule in Nordrhein-Westfalen, der überwiegend im Fach Sport Unterricht erteilt, wie dies bei der Klägerin der Fall ist, dem Wortlaut nach diesem Tätigkeitsmerkmal. Gleichwohl richtet sich ihre Eingruppierung nicht nach dieser Fallgruppe, weil der Nichterfüllererlaß für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer spezielle Tätigkeitsmerkmale vorsieht, die dem allgemeinen Merkmal der überwiegenden Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach vorgehen (sog. Spezialitätsprinzip; vgl. Urteile des Senats vom 10. September 1980 – 4 AZR 692/78 – AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 4. April 1984 – 4 AZR 81/82 – AP Nr. 88 zu §§ 22, 23 BAT 1975; zum Spezialitätsprinzip im Nichterfüllererlaß siehe auch Urteil des Senats vom 6. September 1989 – 4 AZR 302/89 – ZTR 1990, 26, 27). Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung des gesamten Regelungswerkes des Nichterfüllererlasses.

cc) Zur Auslegung von Erlassen hat der Senat bereits in seinem letztgenannten Urteil Stellung bezogen und dort ausgeführt, diese seien nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Die Vereinbarung der Erlasse richte sich zwar nach den Regeln des BGB. Ihr Inhalt, der sich als behördeninterne Anweisung darstelle, gehöre jedoch dem öffentlichen Recht an. Diesen Rechtscharakter verlören Erlasse auch dann nicht, wenn sie kraft Vereinbarung als Vertragsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Anwendung fänden. Als Bestandteil des öffentlichen Rechts seien Erlasse Kundgabe des hoheitlichen Handelns staatlicher Organe. Daher richte sich ihre Auslegung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Danach sei – entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB – der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften, wobei aber nur der Wille berücksichtigt werden könne, der in dem Erlaß oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden habe, weil der Adressat (Behördenbediensteter), der ihn anzuwenden habe, ihn aus sich heraus verstehen müsse. Hierbei sei insbesondere die systematische und die teleologische Interpretation von Bedeutung. Demgemäß sei auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen der einzelnen Erlasse des Kultusministers ein wichtiges Auslegungskriterium (so auch Urteil des Senats vom 8. Juni 1988 – 4 AZR 91/88 – ≪Leitsatz≫ ZTR 1988, 469). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Der Gesamtzusammenhang der Regelungen des Nichterfüllererlasses zeigt eindeutig, daß Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen zu vergüten sind, die die überwiegende Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach voraussetzen.

dd) Ein Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer an einer Grundschule oder Hauptschule, der ohne Hochschulausbildung überwiegend Unterricht in Sport und damit in einem wissenschaftlichen Fach erteilt, erfüllt damit die Tätigkeitsmerkmale der Fallgr. 1.5 (1.3) mit der Folge, daß ihm Vergütung nach der VergGr. V b zustünde. Unter Fallgr. 1.15 (1.11) ist hingegen für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer gleicher Ausbildungsstufe deren Eingruppierung in die VergGr. VI b BAT vorgesehen. Wäre die überwiegende Erteilung von Sportunterricht als überwiegende Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach nach Fallgr. 1.5 (1.3) zu vergüten, liefe die Fallgr. 1.15 (1.11) leer, da die in dieser Ziffer genannten Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer stets nach Fallgr. 1.5 (1.3) einzugruppieren wären.

Entsprechendes gilt auch für Sportlehrer an Gymnasien: Diese wären, wenn sie nicht über eine Hochschulausbildung verfügen, wegen überwiegender Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach nach Fallgr. 4.6 (4.4) nach der VergGr. IV b BAT zu vergüten, die für sie vorgesehene Sonderregelung in Fallgr. 4.15 (4.14), die ihre Eingruppierung in die VergGr. V c BAT vorsieht, wäre überflüssig.

Gleiches würde im übrigen auch für die im Nichterfüllererlaß für Musiklehrer vorgesehenen Sonderfallgruppen gelten, da auch die Erteilung von Unterricht im Fach Musik in Nordrhein-Westfalen als Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach gilt.

Der Vorrang der Spezialfallgruppen für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer vor denjenigen, die die überwiegende Erteilung von Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach voraussetzen, gilt über die Auffangregelung des Schlußsatzes der Ziff. 2 (2.16) auch für Lehrer an Realschulen und nach dem Schlußsatz der Ziff. 3 (3.12) für solche an Sonderschulen.

ee) Der Vorrang der Sonderfallgruppen für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer der Fallgr. 1.13 bis 1.15 (1.9 bis 1.11) wird des weiteren durch den Klammerzusatz bei der Fallgr. 1.5 (1.3) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, der folgendes bestimmt:

„Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 1.6 bis 1.21 (1.4 bis 1.25).”

Solche Klammerzusätze sind einer ganzen Reihe von Fallgruppen des Nichterfüllererlasses angefügt.

ff) Die Klägerin erfüllt noch aus einem weiteren Grund nicht die Voraussetzungen der Fallgr. 2.6 (2.4) für den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT: Diese Fallgruppe gilt für „Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern”. Unter einem „Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern” versteht der Erlaß nicht die in ihm aufgeführten Fachlehrer, wie sich ebenfalls aus dem Klammerzusatz der Fallgr. 2.6 (2.4) ergibt, wo bestimmt ist, daß dieses Merkmal nicht für Angestellte der Fallgr. 2.7 bis 2.12 (2.5 bis 2.16), also die Fallgruppen der Fachlehrer, gilt. Auch bei der Eingruppierungsregelung für Lehrer an Grund- oder Hauptschulen. Lehrer an Sonderschulen und Lehrer an Gymnasien wird jeweils zwischen dem „Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- oder Hauptschulen”, dem „Lehrer in der Tätigkeit von Sonderschullehrern” bzw. dem „Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten” und den Fachlehrern für Sport, Kunst, Technik, Werken, Zeichnen etc. an diesen Schulen unterschieden und für letztere die Geltung der Fallgruppen für „Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grundschulen oder Hauptschulen” usw. ausgeschlossen.

gg) Aus vorstehenden Ausführungen folgt, daß die Klägerin die Voraussetzungen der Fallgr. 2.6 (2.4) des Nichterfüllererlasses nicht erfüllt: Diese gilt nicht für überwiegend mit der Erteilung von Unterricht im Fach Sport eingesetzte Lehrer, weil für diese Sonderregelungen gelten, die der Eingruppierungsregelung für die überwiegende Erteilung von Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach vorgehen.

Da somit keine Fallgruppe der Eingruppierungsregelung für Lehrer an Realschulen für die Unterrichtstätigkeit der Klägerin im Fach Sport zutrifft, fällt sie insoweit unter die Auffangregelung des Schlußsatzes der Ziff. 2 (2.16), wonach sie „wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert” wird. Dies führt zu der Fallgr. 1.13 (1.9), bezüglich derer das beklagte Land das Vorliegen der Eingruppierungsmerkmale nicht in Zweifel zieht.

c) Der Unterricht der Klägerin im Fach Werken begründet im günstigsten Fall einen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V b BAT, nach der die Klägerin bezahlt wird (vgl. Fallgr. 1.16 und 1.17 bzw. ab 1. August 1992 Fallgr. 1.21 und 1.22).

d) Auch aus der Fallgr. 1.11 (1.19) folgt kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IV b BAT. Nach dieser Fallgruppe sind technische Lehrer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer in VergGr. V b BAT, nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe nach VergGr. IV b BAT eingruppiert. Die Klägerin verfügt aber nicht über die Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei technische Fächer.

e) Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin kann nicht verlangen, den technischen Lehrern mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei technische Fächer gleichgestellt zu werden.

Ihre Benachteiligung im Verhältnis zu den in dieser Fallgruppe eingruppierten Lehrern begründet die Klägerin damit, daß sie neben der überwiegenden Erteilung von Unterricht im wissenschaftlichen Fach Sport seit einigen Jahren mit wechselnder Stundenzahl im Fach Werken unterrichte.

Die von der Klägerin damit angeregte Überprüfung des Nichterfüllererlasses auf seine Billigkeit (§ 315 BGB) durch das Gericht führt jedoch nicht zu dem Ergebnis, daß ihr die beanspruchte Vergütung nach VergGr. IV b BAT zuerkannt werden kann.

aa) Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, daß für die Vergütung des Arbeitnehmers bestimmte jeweils gültige Richtlinien oder Erlasse maßgebend sein sollen, wird dadurch dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB eröffnet. Das ist rechtlich unbedenklich zulässig. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch Änderung oder Ergänzung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erlasse oder Richtlinien unterliegt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer gerichtlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (Urteil des Senats vom 28. März 1990 – 4 AZR 619/89 – AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; ebenso Senatsurteil vom 13. Mai 1992 – 4 AZR 393/91 – AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

bb) Aus der Vergütungsregelung für die technischen Lehrer ist zwar zu entnehmen, daß die Lehrer für technische Fächer mit Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer um eine Vergütungsgruppe höher eingestuft sind als die Lehrer für technische Fächer mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach. Ähnliches gilt für Lehrer für Kurzschrift und/oder Maschinenschreiben nach den Fallgr. 1.20 und 1.21 (1.24 und 1.25). Es gibt aber keinen aus dem Erlaß zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz, daß Lehrer, die mehrere Fächer unterrichten, höher eingruppiert sind als Lehrer mit nur einem Unterrichtsfach. So spielt etwa für die Fallgr. 1.3 des Erlasses in der bis zum 31. Juli 1992 geltenden Fassung für die Vergütung des ausländischen Lehrers keine Rolle, wie viele Fächer er unterrichtet. Gleiches gilt für Lehrer in der Tätigkeit von Sonderschullehrern nach Fallgr. 3.2 jenes Erlasses (Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern für Sonderpädagogik nach Fallgr. 3.1). Bei Lehrern in der Tätigkeit von Realschullehrern nach Fallgr. 2.2 und 2.4 ist zwar von Bedeutung, ob sie überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechendem Fach erteilen, hingegen die Zahl ihrer Unterrichtsfächer bedeutungslos. Auch eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise führt somit nicht dazu, die Klägerin nach ihrer Vergütung einem technischen Lehrer mit Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer gleichzustellen.

f) Dem Nichterfüllererlaß ist auch nicht zu entnehmen, daß die Klägerin billigerweise eine höhere Vergütung als eine Sportlehrerin an einer Grund- oder Hauptschule erhalten müßte, mit der die Klägerin wegen der doppelten Verweisung in den Schlußsätzen der Ziff. 3 und 2 (Fallgr. 3.12 und 2.16) eingruppierungsmäßig gleichsteht. Zwar zeigt ein Vergleich, daß beispielsweise Religionslehrer mit gleicher Ausbildung an Grundschulen oder Hauptschulen nach der VergGr. III BAT, an Sonderschulen nach der VergGr. II a BAT, Kunsterzieher und Musikerzieher an Grund- oder Hauptschulen nach VergGr. IV b BAT, an Sonderschulen nach VergGr. IV a BAT vergütet werden, jeweils auf der Grundlage des bis zum 31. Juli 1992 geltenden Erlasses. Der Religionslehrer, der Kunsterzieher und Musiklehrer an Realschulen ist jeweils derselben Vergütungsgruppe zugeordnet wie der Lehrer an Sonderschulen.

Auch dieser Vergleich führt nicht zu dem Ergebnis, daß der Klägerin eine höhere Vergütung als einer Sportlehrerin mit gleicher Ausbildung an einer Grund- oder Hauptschule zuerkannt werden kann, denn bei einer ganzen Anzahl von Lehrern zeigt der Eingruppierungsvergleich, daß diese bei einem Einsatz an Realschulen und Sonderschulen nicht höher vergütet werden als an Grund- oder Hauptschulen: Dies wird bereits an dem Umstand deutlich, daß die Ziff. 1 des Nichterfüllererlasses in der bis zum 31. Juli 1992 geltenden Fassung 21 Fallgruppen enthält, die der Ziff. 2 lediglich 12. Die Auffangregelung des Schlußsatzes der Ziff. 2, wonach die übrigen Lehrer an Realschulen wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und Hauptschulen eingruppiert werden, hat damit zur Folge, daß nicht nur Sportlehrer, sondern eine Reihe weiterer Fachlehrer an Realschulen und Sonderschulen von ihrer Eingruppierung her mit Lehrern an Grund- oder Hauptschulen gleichgestellt sind.

Soweit die Klägerin darauf verweist, daß Lehrer an Sonderschulen für die Dauer ihrer ausschließlichen Verwendung in dieser Schulform eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage von 125,00 DM erhalten, kann damit die von der Klägerin geforderte vergütungsmäßige Gleichstellung von Sportlehrern an Grund- und Hauptschulen einerseits und Sonderschulen andererseits nicht begründet werden, denn einmal gelten in Besoldungsrecht der Beamten andere Maßstäbe als in den tariflichen Vergütungsrecht der Angestellten (BAG Urteile vom 11. April 1979 – 4 AZR 567/77 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 15. Februar 1971 – 4 AZR 147/70 – AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT); zum anderen verlangt die Klägerin mehr als eine Zulage, nämlich die Anhebung ihrer Vergütung um eine Vergütungsgruppe.

g) Es kann auch nicht angenommen werden, daß der Erlaß eine Regelungslücke aufweist, indem er unter Ziff. 2 keine Fallgruppe für Sportlehrer an Realschulen vorsieht, was über die Auffangregelung des Schlußsatzes der Ziff. 3 (3.12) auch für Sonderschullehrer von Bedeutung ist. Die Gliederung des Erlasses und die laufende Numerierung der für die einzelnen Schulformen vorgesehenen Fallgruppen vermittelt einen leichten Überblick darüber, hinsichtlich welcher Tätigkeiten Lehrer an Grund- oder Hauptschulen einerseits denen an Realschulen andererseits bezüglich ihrer Vergütung gleichstehen. Dies spricht dafür, daß dieses Ergebnis dem Willen des Erlaßgebers entspricht.

4. Ihre Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Sportlehrern hat die Klägerin nicht gerügt.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr.h.c. Schaub, Dr. Friedrich, Bott, Wolf, Grätz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1083537

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