Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc

 

Normenkette

Spielcasinoverordnung – GBl DDR I, 1990, 952; GVBl Berlin 1990, 2119

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 18.04.1996; Aktenzeichen 10 Sa 139/95)

ArbG Berlin (Urteil vom 11.10.1995; Aktenzeichen 29 Ca 16068/95)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 18. April 1996 – 10 Sa 139/95 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung und in diesem Rahmen darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Spielbanktronc – wie bisher – die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entnehmen.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die im Ostteil Berlins ein Spielcasino betreibt, seit dem 01. Dezember 1990 als Croupier beschäftigt. Zuletzt erzielte er eine Vergütung von durchschnittlich 6.500,00 DM brutto im Monat. Seine Vergütung besteht ausschließlich aus einem arbeitsvertraglich festgelegten Anteil am sog. Tronc, der sich zuletzt auf 20 Punkte belief.

Zum Inhalt und zur Verwendung des Tronc enthält § 7 der Verordnung über die Zulassung öffentlicher Spielcasinos vom 4. Juli 1990 (Spielcasinoverordnung – GBl DDR I S. 952 – im folgenden: SpielCaVO Berl.) folgende Regelung:

„(1) Das spieltechnische Personal muß alle Zuwendungen, die von Besuchern des Spielcasinos für die bei ihm beschäftigten Personen, für das Spielcasino oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben werden, den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuführen.

(2) Der Spielcasinounternehmer hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke (Troncabgabe) zu leisten ist, für das Personal, das bei dem Spielcasino beschäftigt ist, zu verwalten und zu verwenden.

(3) Die Höhe der Troncabgabe kann vom Minister der Finanzen durch Anordnung festgelegt werden. Die Troncabgabe steht zur Hälfte der Standortgemeinde zu.”

Die Spielcasinoverordnung gilt gem. § 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Abschn. II Ziff. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl Berlin S. 2119) fort. Eine Anordnung über eine Tronc-Abgabe nach § 7 Abs. 3 SpielCaVO ist bisher nicht ergangen.

Am 24. Februar 1992 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung zur Troncverwendung Casino Berlin”. Diese hat u.a. folgenden Inhalt:

㤠2

(1) Allen im Spielcasino Berlin tätigen Angestellten (Spieltechnisches und Service-Personal, einschließlich Mitarbeiter im Automatensaal) ist die Annahme von Geschenken und ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von Trinkgeldern, verboten.

(2) Von dem Verbot in Absatz (1) werden solche Zuwendungen nicht betroffen, die von Besuchern des Spielcasinos dem in dem Spielcasino beschäftigten Personal (Spieltechnisches und Service-Personal, einschließlich Automatensaal) für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Beschäftigten oder für das Spielcasino oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben werden und von diesem Personal den für solche Zuwendungen besonders aufgestellten Behältern (Tronc) unverzüglich zugeführt werden. Solche Zuwendungen sind ebenso wie die von den Besuchern des Spielcasinos dem Tronc unmittelbar zugeführten Zuwendungen ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Willen des Zuwendenden an den Spielcasinobetreiber abzuliefern.

(3) Das Verbot in Abs. (1) findet auf die üblichen Zuwendungen an die im Saalservice (Pagen) Beschäftigten keine Anwendung.

§ 3

(1) Die Gesellschaft hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke (Troncabgabe) zu leisten ist, für das Personal, das bei dem Spielcasino beschäftigt ist, zu verwalten und zu verwenden.

(2) Lohn- und Gehaltskosten für Verwaltungspersonal in der Unternehmenszentrale werden prozentual aus Troncmitteln des Casinos unter Berücksichtigung der Anzahl der Beschäftigten bestritten.

§ 4

Personalaufwendungen im Sinne von § 3 Abs. (1) sind:

(1) Vergütungen, einschließlich aller Leistungen für Urlaub, Arbeitsversäumnisse, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Todesfall, Verhinderungen, soweit der Spielcasinobetreiber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist.

(2) Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sowie für nicht versicherungspflichtige oder von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer zweckgebundene Zuschüsse in Höhe der Beiträge für vergleichbare versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die zweckgebundene Verwendung dieser Zuschüsse ist vom Arbeitgeber nachzuweisen.

(3) Beiträge zu einer gesetzlichen Unfall- und Gruppenunfallversicherung.

(5) Alle laufenden Vergütungen (inklusive Zulagen und Zuschläge), auch solche die bei Suspendierung oder Annahmeverzug zu zahlen sind. Bis zur Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils im Kündigungsrechtsstreit ist der Arbeitgeber berechtigt, unter Fortzahlung der Bezüge auf die Dienste des Arbeitnehmers ganz oder teilweise zu verzichten, außer die Kündigung ist offensichtlich nicht gerechtfertigt. Laufende Vergütungen aus dem Tronc in Verbindung mit Suspendierung nach einem erstinstanzlichen Urteil in einem Kündigungsrechtsstreit bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.

(8) Die Einführung von bislang nicht zum Tragen kommenden Personalaufwendungen aus dem Tronc mit Ausnahme derjenigen, die gesetzlich oder tariflich dem Grunde nach geregelt sind oder werden und von dieser Betriebsvereinbarung nicht erfaßt sind, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung dem Tronc zu entnehmen. Die Betriebsvereinbarung sei unwirksam, da sich die Entnahme aus dem Tronc unmittelbar auf die Lohnhöhe auswirke. Diese werde aber üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt, so daß der Betriebsvereinbarung § 77 Abs. 3 BetrVG entgegenstehe. Darüber hinaus sehe die Betriebsvereinbarung eine Entnahme des Arbeitgeberanteils zur Pflegeversicherung überhaupt nicht vor. Auch verstoße die von der Beklagten geübte Praxis gegen die Regelungen der Sozial- und der Unfallversicherung, wonach die Arbeitgeberanteile aus dem Vermögen des Arbeitgebers zu bestreiten seien. Eine Regelung, die die Entnahme der Arbeitgeberanteile aus dem Tronc rechtfertige, verstoße gegen Art. 14 GG, da der Tronc-Inhalt ein kollekives Trinkgeld sei und die Arbeitnehmer darauf zumindest ein Anwartschaftsrecht hätten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, seine Vergütung rückwirkend für die Monate Dezember 1994 bis Mai 1995 neu zu berechnen, ohne aus dem Tronc Zahlungen für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Rentenversicherung) sowie zur gesetzlichen Unfallversicherung und zur Pflegeversicherung zu entnehmen, und den sich so ergebenden Nettodifferenzbetrag an ihn zur Auszahlung zu bringen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, zukünftig die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung) und zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie zur Pflegeversicherung nicht mehr dem Tronc im Casino Berlin zu entnehmen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tronc-Verwendung berufen. Die in § 7 Abs. 2 SpielCaVO Berl. enthaltene Pflicht zur Verwaltung des Tronc für das Personal bedeute lediglich, daß der Tronc in einem Sondervermögen zu halten sei. Dies ändere aber nichts daran, daß aus dem Tronc alle Kosten bestritten werden dürften, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personal habe, also nicht nur die Gehälter, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge und sonstige Aufwendungen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß seine Vergütung aus dem Tronc ohne die vorherige Entnahme der Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten-, Pflege- und gesetzlichen Unfallversicherung durch die Beklagte berechnet wird. Die Beklagte ist berechtigt, die genannten Kosten dem Tronc vorab zu entnehmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Für das Begehren des Klägers gibt es keine Anspruchsgrundlage. Nach § 7 SpielCaVO Berl. erwerben die Arbeitnehmer am Tronc kein (Mit)Eigentum und entstehen Ansprüche gegen den Spielbankbetreiber nur nach Maßgabe dieser Regelung, die der Beklagten die hier strittigen Entnahmen erlaubt (I). Die Vorschrift ist wirksam (II). Weitergehende Ansprüche des Klägers ergeben sich auch nicht aufgrund der Betriebsvereinbarung. Diese schränkt das Recht der Beklagten zu den Entnahmen nicht ein (III).

I. Nach § 7 Abs. 1, 2 SpielCaVO Berl. erwirbt der Spielbankunternehmer Eigentum am Tronc. § 7 Abs. 1 SpielCaVO Berl. gebietet dem einzelnen Arbeitnehmer, alle Zuwendungen den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. Die Bestimmung verbietet ihm damit zugleich die Annahme solcher Zuwendungen für sich selbst. Ein anderweitiger Wille des Spenders ist danach unbeachtlich.

§ 7 Abs. 2 SpielCaVO Berl. regelt, wie die Tronceinnahmen zu verwenden sind: „für das Personal”, soweit nicht aus dem Tronc eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke (Tronc-Abgabe) zu leisten ist. Das bedeutet: Der Spielbankunternehmer ist berechtigt, die Aufwendungen für das Personal aus dem Tronc zu bestreiten. Aus dem Fehlen der vorgesehenen Anordnung über eine Tronc-Abgabe ergibt sich nichts anderes. Dies hat für die Arbeitnehmer nur den Vorteil, daß der Tronc nicht um eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke geschmälert wird.

Unter die Aufwendungen für das Personal fallen sowohl die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (vgl. BAG Urteile vom 30. Juni 1966 – 5 AZR 256/65 –, – 5 AZR 385/65 – AP Nr. 1, 2 zu § 611 BGB Croupier) einschließlich der Anteile zur Pflegeversicherung als auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BAG Urteil vom 1. März 1989 – 4 AZR 639/88 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Croupier). Die Sozialversicherung dient den Interessen der Arbeitnehmer. Gleiches gilt für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Daß diese auch Arbeitgebern zugute kommen, ändert daran nichts.

II. § 7 SpielCaVO Berl. verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 31 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für das Spielbankenrecht liegt bei den Ländern (BVerfG Beschluß vom 18. März 1970 – 2 BvO 1/65BVerfGE 28, 119 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier). Die genannten Vorschriften gehören nicht zum Wirtschafts- oder Arbeitsrecht, für die nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 12 GG dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Der Umstand allein, daß seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitere Spielbanken errichtet worden sind, hat daran nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in dem genannten Beschluß ausgeführt, daß die Einrichtung von Spielbanken eine Einnahmequelle für die öffentliche Hand schafft. Mag dieser Gesichtspunkt bei einer großzügigeren Zulassungspraxis auch größere Bedeutung erlangt haben, so folgt daraus nicht, daß es sich bei dem Spielbankenrecht nunmehr um Wirtschafts- oder Arbeitsrecht handelt.

2. § 7 SpielCaVO Berl. ist mit Art. 14 GG vereinbar. Zwar gehören zum Eigentum i.S.v. Art. 14 GG auch Forderungen. Art. 14 GG schützt jedoch lediglich Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (BVerfG, aaO, zu B II 3 a der Gründe). Forderungen der Beschäftigten darauf, daß der Spielbankunternehmer die hier strittigen Entnahmen unterläßt, sind jedoch nicht entstanden. Aus § 7 SpielCaVO Berl. ergibt sich, daß etwa entgegenstehende private Willenserklärungen der Spender rechtlich unverbindlich sind.

Der Wille der Spender wird im allgemeinen dahingehen, allen Angestellten oder bestimmten Teilen der Belegschaft etwas zukommen zu lassen, nicht aber dem Spielbankunternehmer. Gelegentlich mag es auch so sein, daß die Besucher einzelnen Angestellten etwas zuwenden wollen. Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob der Wille der Besucher gerade auch dahin geht, daß dem Tronc die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht entnommen werden dürfen.

a) § 7 Abs. 1, 2 SpielCaVO Berl. verpflichtet die Angestellten zur Ablieferung an den Spielbankunternehmer und verbietet ihm damit – wie ausgeführt – die Annahme von ihm persönlich bestimmten Trinkgeldern. Dem Verbot widersprechende Zuwendungsgeschäfte wären nichtig (§ 134 BGB). Damit wird ein etwaiger Wille der Spender zunächst insoweit für unbeachtlich erklärt, als er dahingeht, einzelnen Angestellten etwas zukommen zu lassen. Das ist sachgemäß und für die meisten Spielbankbesucher einsichtig. Das Verbot der Trinkgeldannahme dient der Vorsorge für einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb. Er soll Manipulationen und Unredlichkeiten des Personals zu Gunsten und zu Lasten einzelner Spieler ausschließen und das Vertrauen der Spieler in einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb stützen (BVerfG, aaO, zu B III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 7. August 1991 – 5 AZR 599/90 – NZA 1992, 308).

b) § 7 Abs. 2 SpielCaVO Berl. bestimmt darüber hinaus, daß der Unternehmer den Tronc, soweit nicht daraus eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke (Tronc-Abgabe) zu leisten ist, für das Personal zu verwalten und zu verwenden hat. Damit wird ein etwaiger Wille der Spender auch insoweit für unbeachtlich erklärt, als er dahin geht, ausschließlich den Arbeitnehmern und nicht dem Arbeitgeber etwas zukommen zu lassen. Auch insoweit bestehen gegen die gesetzliche Regelung keine durchgreifenden Bedenken.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 18. März 1970 (aaO) und vom 21. Juni 1988 (– 1 BvR 481/84 – n.v., den Parteien bekannt) Regelungen, nach denen auch das Spendenaufkommen für gemeinnützige Zwecke heranzuziehen ist, für wirksam gehalten. Sie enthalten eine sachgerechte Ergänzung des für die Zulassung von Spielbanken maßgeblichen Grundgedankens, das Aufkommen aus der Spielbank abzuschöpfen und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, soweit dieses Aufkommen nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit dem Unternehmer selbst oder diesem zur angemessenen Entlohnung der Beschäftigten zu belassen ist (BVerfG, aaO, zu B II 2 a, B III 1 der Gründe). Mit der Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke sollen unangemessene Bereicherungen aus dem Glücksspiel vermieden werden. Dazu das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 21. Juni 1988 – 1 BvR 481/84 –n.v.; BVerfGE 28, 119, 148 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Croupier, zu B III 2 a der Gründe):

„Dieser Gedanke findet seine Rechtfertigung darin, daß das Spielbankenrecht nicht dazu dient, eine grundrechtlich geschützte wirtschaftliche Betätigung zu ermöglichen, sondern vielmehr die öffentliche Aufgabe erfüllen soll, das illegale Glücksspiel einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb der Menschen staatlich überwachte und manipulationsfreie Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen … Dieses gesetzgeberische Ziel trägt nicht nur die Belastung des Spielbankunternehmers mit der Spielbankabgabe, sondern gestattet auch die letztlich das Spielbankpersonal treffende Troncabschöpfung.”

Die Tätigkeit des Klägers wird erst durch die Zulassung des Glücksspiels möglich. Sein Einkommen steht im Zusammenhang mit der Höhe des Troncs, dessen Einrichtung internationalem Spielbankgebrauch entspricht. Der Kläger „partipiziert mithin am Glücksspiel und den hierfür geltenden Besonderheiten. Dies läßt es ohne weiteres gerechtfertigt erscheinen, die im Spielbankwesen geltenden Grundsätze, insbesondere den der Begrenzung von Bereicherungen aus dem Glücksspiel, auch auf das Spielbankpersonal … anzuwenden” (BVerfG Beschluß vom 21. Juni 1988, aaO). In seinem Beschluß vom 21. Juni 1988 hat das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt, „es widerspräche geradezu der vom Gesetzgeber angestrebten, streng reglementierten Zulassung von Spielbanken, die dem Unternehmen zustehenden Spielerträge einer 80 %igen Spielbankabgabe zu unterwerfen, jedoch den im Umfang der Spielerträge zunehmenden Tronc und damit die Personalentlohnung ungehemmt anwachsen zu lassen”.

Sind danach schon Bestimmungen unbedenklich, nach denen Anteile des Tronc-Aufkommens für gemeinnützige Zwecke abzuführen sind, so kann für Regelungen, die die Verwendung des Troncs auch für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Beiträge zur Unfallversicherung erlauben, nichts anderes gelten. Die genannten Beträge kommen – anders als die für gemeinnützige Zwecke bestimmte Troncabgabe – ganz überwiegend den Arbeitnehmern selbst zugute.

c) Soweit es um die Entnahmen für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung geht, handelt es sich bei den im Tronc gesammelten Geldmitteln also von vornherein nicht um ein den Arbeitnehmern zustehendes Sondervermögen, das der Arbeitgeber nur treuhänderisch verwaltet, sondern um Beträge, die dem Arbeitgeber zuzuordnen sind und die dieser für Aufwendungen der im Gesetz genannten Art verwenden darf.

3. Aus den angeführten Gründen verstößt § 7 SpielCaVO Berl. auch nicht gegen Art. 2, 12 GG, das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

III. Da die Beklagte nach § 7 SpielCaVO Berl. zu den streitgegenständlichen Entnahmen berechtigt ist, könnte die Klage nur dann Erfolg haben, wenn andere Bestimmungen dieses Recht einschränken, den Arbeitnehmern also einen Anspruch auch auf diese Teile des Troncs geben. Das ist nicht der Fall.

In Frage kommt hier nur die zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung (BV) vom 24. Februar 1992. Deren § 3 Abs. 1 wiederholt im wesentlichen den Wortlaut des § 7 Abs. 2 SpielCaVO Berl. Nach § 4 Abs. 2, 3 BV sind Personalaufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BV unter anderem auch die „Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sowie für nicht versicherungspflichtige oder von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer zweckgebundene Zuschüsse in Höhe der Beiträge für vergleichbare versicherungspflichtige Arbeitnehmer” und die „Beiträge zu einer gesetzlichen Unfall- und Gruppenunfallversicherung”.

Die Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung sind in der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht genannt. Es handelt sich aber auch insoweit um „Personalaufwendungen” im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 BV. Daraus folgt, daß die Betriebsvereinbarung die Entnahme insoweit zumindest nicht verbietet. Darüber hinaus ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung, daß die Beklagte danach zur Entnahme auch berechtigt sein soll. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Das folgt aus § 4 Abs. 5, 8 BV. Nach der erstgenannten Vorschrift bedürfen „laufende Vergütungen aus dem Tronc in Verbindung mit Suspendierungen nach einem erstinstanzlichen Urteil in einem Kündigungsrechtsstreit … der Zustimmung des Betriebsrats”. Nach der zweitgenannten Vorschrift bedarf „die Einführung von bislang nicht zum Tragen kommenden Personalaufwendungen aus dem Tronc mit Ausnahme derjenigen, die gesetzlich oder tariflich dem Grunde nach geregelt sind oder werden und von dieser Betriebsvereinbarung nicht erfaßt sind … der Zustimmung des Betriebsrats”. Danach bedürfen solche Personalaufwendungen nicht der Zustimmung des Betriebsrates, die gesetzlich geregelt sind oder werden. Das ist bei der Pflegeversicherung der Fall. Hier gehen die Betriebsparteien davon aus, daß sie ohne weiteres aus dem Tronc entnommen werden können.

 

Unterschriften

Griebeling, Reinecke, Kreft, Werner, Winterfeld

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1126912

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