Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeberanteile zur Soz.Vers.. Spielcasino. Tronc

 

Normenkette

Sp Cas VO § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 11.10.1995; Aktenzeichen 29 Ca 16068/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 5 AZR 476/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichte Berlin vom 11. Oktober 1995 – 29 Ca 16068/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der im … der Beklagten als Croupier mit einem Troncanteil beschäftigt ist, begehrt von dieser, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie zur Pflegeversicherung nicht mehr dem Tronc zu entnehmen und auf dieser Grundlage seine Vergütung rückwirkend neu zu berechnen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 1995 abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 54.600,– DM festgesetzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte stütze sich bei ihrer diesbezüglichen Entnahme aus dem Tronc zu Recht auf § 4 Abs. 2, 3, 8 der Betriebsvereinbarung vom 24. Februar 1992, innerhalb derer geregelt sei, daß sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung Personalaufwendungen und damit aus dem Tronc zu bestreiten seien. Dies gelte auch gemäß § 4 Abs. 3 Betriebsvereinbarung für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, zu der auch die Pflegeversicherung zu zählen sei. Diese Betriebsvereinbarung sei wirksam; sie verstoße insbesondere nicht gegen die Sperrvorschrift des § 77 Abs. 3 BetrVG, da es im Ostteil der Stadt zu keinem Zeitpunkt eine tarifvertragliche Regelung über die Verwendung des Troncs gegeben habe. Sie verstoße auch nicht gegen § 7 Abs. 2 der … vom 4. Juli 1990, die ihrerseits im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Betriebsvereinbarung bestünden ebenfalls nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 107 ff d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses am 1. Dezember 1995 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 14; Dezember 1995 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 5. Januar 1996 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger und Berufungskläger greift das Urteil mit Rechtsausführungen an und wirft dem Arbeitsgericht vor, es habe in der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf einer formalen Ebene argumentiert, was nicht geeignet sei, die grundlegende Fragestellung sachgerecht zu beantworten. Aus den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ergebe sich der Grundsatz der paritätischen Lastentragungsverteilung für die sogenannten Arbeitgeberanteile zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Grundsatz der paritätischen Lastenverteilung werde durch die derzeitige Finanzierungspraxis bezüglich der sogenannten Arbeitgeberanteile unterlaufen und konterkariert. Die Besonderheiten des Spielbankwesens allein würden diese systemwidrige Finanzierung nicht zu rechtfertigen vermögen. Denn auch § 7 Abs. 2 der … unter Beachtung dieses Grundsatzes der Lastenteilungspflicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge auszulegen. Dabei sei zunächst davon auszugehen, daß die formalrechtliche Zuordnung des Eigentums an dem Tronc allein eine ordnungspolitische Funktion habe, nämlich diejenige, die Besucher der Spielbank vor jeder Manipulation des Spielbetriebes zu schützen. Auch der Umstand, daß die … nicht der Umsatz und Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer unterliege, habe ebenfalls unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten seinen Sinn. Dieser bestehe jedenfalls nicht darin, einen Ausgleich dafür zu schaffen, weil der Nettospielertrag die Personalaufwendungen nicht tragen könne. Der Tronc habe nicht die Aufgabe, dem Betreiber nach Abzug der Spielbankabgabe einen angemessenen Ertrag zu sichern. Zum Wesen des Arbeitgeberanteiles gehöre aber begriffsnotwendig, daß die hierzu erforderlichen Mittel ausschließlich von dem Arbeitgeber zu tragen seien. Demgegenüber handele es sich bei den Zuweisungen der Spieler an den Tronc um Trinkgelder; werde aber ein Tronc gebildet, um das Personal hieraus zu entlohnen, gebiete Sinn und Zweck dieser Regelung nicht, auch die in Rede stehenden Arbeitgeberanteile dem Tronc zu entnehmen. Soweit das Arbeitsgericht mit der formalrechtlichen Zuordnung des Eigentums an dem Tronc an den Betreiber argumentiert habe, könne dem nicht gefolgt werden. Denn die Eigentumsposition der Beklagten sei bei genauer Betrachtung bis zu einer reinen Treuhand abgeschwächt. Hier sei auch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz in der Form von Anwartschaften und sozialen Besitzständen als Vermögenswerten Positionen zu berücksichtigen. Der einzelne Mitarbeiter habe ein subjektives Recht darauf, daß die Beklagte das Troncaufkomm...

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