(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
2. |
das Personenstandswesen; |
3. |
das Vereinsrecht; |
4. |
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; |
4a. bis 5. (weggefallen)
6. |
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; |
7. |
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); |
8. |
(außer Kraft) |
9. |
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; |
10. |
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; |
11a. (weggefallen)
12. |
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; |
13. |
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; |
14. |
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; |
15. |
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; |
16. |
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; |
19a. |
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; |
21. |
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; |
23. |
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; |
24. |
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); |
25. |
die Staatshaftung; |
28. |
das Jagdwesen; |
29. |
den Naturschutz und die Landschaftspflege; |
30. |
die Bodenverteilung; |
31. |
die Raumordnung; |
32. |
den Wasserhaushalt; |
33. |
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. |
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
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