Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Heimaufsicht. Bestätigung der Senatsrechtsprechung zum Qualifizierungsmerkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Heimaufsicht (§§ 45 ff. SGB VIII ≪KJHG≫) ist in der Regel nicht in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; VergGr. IIa Fallgruppe 2, VergGr. III Fallgruppe 6, VergGr. IVa Fallgruppe 15, VergGr. IVb Fallgruppe 16, VergGr. Vb Fallgruppe 10 Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a BAT; SGB VIII (KJHG) § 45 ff.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 05.07.1994; Aktenzeichen 16 (6) Sa 612/93 E)

ArbG Braunschweig (Urteil vom 23.10.1992; Aktenzeichen 2 Ca 434/92 E)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, ob sich die Tätigkeit des Klägers durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus den unter Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst des Abschn. G des Teils II der Anlage 1a zum BAT/BL fallenden Tätigkeiten heraushebt und er deswegen aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 in die Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 2 im Wege der Bewährung aufgestiegen ist. Außerdem geht es um Vergütungsdifferenzen zwischen der nach Vergütungsgruppe III BAT/BL gewährten und vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT/BL für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. April 1993 in Höhe von 18.120,47 DM brutto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag.

Der am 16. Juni 1944 geborene Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung seit 1. Oktober 1969. Er ist bei dem beklagten Land bei der Bezirksregierung B… seit dem 1. Juli 1974 beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 14. Juni 1974 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 13. Mai 1977 zum Arbeitsvertrag. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und nach den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT, ab 18. Mai 1977 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT.

Der Kläger war zunächst im Dezernat 407 der Bezirksregierung B… als Sachbearbeiter für Fortbildung und daneben im Sachgebiet “öffentliche Erziehung – freiwillige Erziehung/Fürsorgeerziehung” beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1977 ist er im Sachgebiet Heimaufsicht tätig. Er führt die Aufgaben der Heimaufsicht über Kindertageseinrichtungen durch, bearbeitet Grundsatzangelegenheiten und macht Koordinierungstätigkeit im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes der Bezirksregierung. Der Kläger ist Sachbearbeiter und war dem Dezernatsleiter 407 der Bezirksregierung B… unmittelbar unterstellt. Seit dem 1. Mai 1993 war der Kläger der Sache nach dem Dezernatsleiter 2 des Landesjugendamtes unterstellt. Mit Wirkung vom 1. Mai 1993 war der Kläger “aus dienstlichen Gründen an das Niedersächsiche Landesjugendamt – Außenstelle B… – versetzt” worden. Seit dem 15. September 1994 wird die Koordinierung und Steuerung des Sachgebietes 23 von einer Dezernentin wahrgenommen, der der Kläger seitdem unterstellt ist.

Nach der “Tätigkeitsdarstellung und -bewertung” vom 4. Oktober 1991 “Stand 01.10.1991” obliegen dem Kläger folgende Tätigkeiten:

  • Durchführung der Aufsicht über Kindertagesstätten, Kinderspielkreise und Eltern-Selbsthilfe-Gruppen gem. §§ 45 bis 48, 88 Abs. 2, 89 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII, §§ 23, 24 Nds. AGJWG in Verb. mit den Runderlassen des MK vom 30. Dezember 1966 (Nds. MBl. 1967 S. 131), 10. Mai 1972 (Nds. MBl. S. 835) und 28. Februar 1991 (Nds. MBl. S. 387) in den Jugendamtsbezirken Landkreise G… und O… sowie Stadt G…
  • Beratung der Jugendämter gem. § 89 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zur Erfüllung der Aufgaben gem. §§ 22, 24 und 25 und Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung gem. § 89 Abs. 2 Nr. 7
  • Fachliche Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Baues von Kindertagesstätten gem. Runderlaß des MK vom 20. Dezember 1990 (Nds. MBl. 1991 S. 50), zu den Personalausgaben für Fachkräfte in Kindergärten und Kinderkrippen gem. Runderlaß des MK vom 21. Dezember 1990 (Nds. MBl. 1991 S. 52) und zur Förderung der Eltern-Selbsthilfe-Gruppen zur Tagesbetreuung von Kindern gem. Runderlaß des MK vom 28. Februar 1991 (Nds. MBl. S. 387)
  • Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten, Statistik betreffend Kindertagesstätten und Kinderspielkreise und Koordinierungstätigkeit gem. OZ 3.1.3 für die OZ 3.1.3.1 – 3.1.3.5 GVPl. v. 11/89

In der “Tätigkeitsdarstellung und -bewertung” sind die Tätigkeiten zu 1) mit 55 %, zu 2) mit 5 %, zu 3) mit 10 % und zu 4) mit 30 % der Gesamttätigkeit angegeben. Die Zeichnungsberechtigung ergibt sich aus den “Vorbehalten für die dezernatsspezifischen Zuständigkeiten”.

Ab 1. November 1991 bis 31. August 1993 nahm er die Aufsicht in den Jugendamtsbezirken der Landkreise G… und O… ab 1. September 1993 in den Jugendamtsbezirken des Landkreises G… und der Stadt N… wahr.

Mit Schreiben vom 15. April 1991 forderte der Kläger das beklagte Land erfolglos auf, ihm rückwirkend ab 1. Januar 1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT zu gewähren. Mit der beim Arbeitsgericht am 14. Juli 1992 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger weiter das Ziel, ab 1. Januar 1991 nach der Vergütungsgruppe IIa BAT vergütet zu werden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ziff. 1 bis 3 der “Tätigkeitsdarstellung und -bewertung” bildeten einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Bei Ziff. 1 der Arbeitsplatzbeschreibung seien seine Aufgaben im wesentlichen die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis für die in § 45 SGB VIII (KJHG) genannten Einrichtungen, die Erteilung von Auflagen sowie die Anordnung der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis. Er übe damit die staatliche Fachaufsicht aus. Er habe darüber hinaus eigenverantwortlich fachliche Feststellungen zu treffen, die der Erlaubnis zugrunde lägen. Hierbei gehe es um die Überprüfung und Auswertung der schriftlich eingereichten Anträge auf Erlaubniserteilung, die örtliche Überprüfung der Einrichtungen vor Inbetriebnahme und während des Betriebes, die Prüfung und Auswertung der Meldungen nach § 47 SGB VIII, die Untersagung der Beschäftigung eines Leiters oder von sonstigen Mitarbeitern bei fehlender Eignung sowie die Einleitung von Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren nach §§ 104, 105 SGB VIII. Dem Kläger stehe in allen Fällen die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis zu. Ausgenommen seien nur die Widerspruchsangelegenheiten und die Ablehnung von Anträgen nach § 45 SGB VIII. Hierzu bestehe aber eine interne Regelung, die in ständiger Übung praktiziert werde, daß der Kläger sowohl die Ablehnungen wie auch die Erteilungen der Auflagen selbst zeichne. Darüber hinaus habe er in Widerspruchsangelegenheiten die Entscheidung vorzubereiten. Abhilfebescheide nach Widerspruch treffe der Kläger selbst. Während Ziff. 2 der Arbeitsplatzbeschreibung die Beratung der Jugendämter betreffe, übernehme der Kläger nach Ziff. 3 der Arbeitsplatzbeschreibung den Teil der sachlichen Prüfung, der mit der von ihm ausgeübten Aufsichtstätigkeit über die Einrichtungen zusammenhänge. Gemäß Ziff. 4 der Arbeitsplatzbeschreibung bearbeite der Kläger auch Grundsatzangelegenheiten und sei im Rahmen dieser Tätigkeit, insbesondere mit der Vorbereitung des Schriftverkehrs mit dem Ministerium und mit der Beantwortung von Anfragen potentieller Träger und von Bürgern befaßt. Die Ausübung der Fachaufsicht diene dem Recht der Kinder auf Erziehung und Förderung durch Betreuung, Bildung und Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Hierbei handele es sich um eine hoheitliche Tätigkeit, die mit einem besonders hohen Maß an Verantwortung verbunden sei. Das Maß der Verantwortung ergebe sich insbesondere aus der Sorge für das Kindeswohl, aus der Möglichkeit der Tätigkeitsuntersagung für Leiter von Einrichtungen, aus der Möglichkeit der Einleitung von Bußgeld- und/oder Strafverfahren sowie aus der Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung. Diese Tätigkeit habe auch erhebliche Bedeutung für die Kinder wie auch für dritte Personen. Die wesentliche Bedeutung der Tätigkeit des Klägers für dritte Personen sei zu berücksichtigen. Die besondere Verantwortung könne nicht reduziert werden auf die Tätigkeit des Klägers für den Schutz von Kindern und auf die in diesem Zusammenhang erforderliche Einschränkung des Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Tätigkeit des Klägers habe erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Erzieher, Leiter von Kindertageseinrichtungen, die Kinder selbst sowie auf deren Eltern. Daraus resultiere die besondere Verantwortung der Tätigkeit des Klägers. Der Kläger nehme darüber hinaus als für diese Fragen fachlich ausgebildeter Mitarbeiter die im Rahmen der Fachaufsicht obliegenden Aufgaben selbständig wahr, ohne daß eine weitere Kontrolle ausgeübt werde. Die weiteren Sachbearbeiter im Dezernat 407 seien bereits, wie aus dem Geschäftsverteilungsplan ersichtlich, nicht für die dem Kläger übertragenen Aufgaben zuständig. Der Leiter des Dezernats habe eine Ausbildung als Jurist. Der Kläger sei deshalb in Vergütungsgruppe III des Teils II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, da seine Tätigkeiten sich im Sinne der Fallgruppe 6 durch das Maß der Verantwortung erheblich heraushöben. Da er sich auch bewährt habe, stehe ihm ab 1. Januar 1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT zu; er erfülle die Voraussetzungen der Fallgruppe 2.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  • festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Januar 1991 nach der Vergütungsgruppe IIa Teil II Abschn. G der Anlage 1a des BAT zu vergüten,
  • das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 18.120,47 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus 11.231,32 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit der Klage sowie 4 % Zinsen auf den sich aus 6.889,15 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21. Mai 1993 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei tarifgerecht eingruppiert. Er erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 BAT und sei im Wege des Bewährungsaufstieges nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7 BAT zu vergüten. Bei den Ziff. 1 bis 4 der Arbeitsplatzbeschreibung handele es sich um selbständige Arbeitsvorgänge, die voneinander abgrenzbar und selbständig bewertbar seien. Der Kläger treffe bei seinen Tätigkeiten die sozialpädagogischen Feststellungen, die der Entscheidung über die Betriebserlaubnis zugrunde lägen. Dabei habe er die Heimrichtlinien in räumlicher und personeller Hinsicht zu überprüfen. Eine interne Regelung oder ständige Übung, daß der Kläger Ablehnungen von Erlaubnissen für den Betrieb der Einrichtungen selbst zeichne oder Auflagen selbst erteile, gebe es nicht. Eine mündliche Zustimmung zur Abweichung von der Zeichnungsbefugnis sei nicht vorhanden. Bei Ziff. 3 der Arbeitsplatzbeschreibung habe der Kläger nur eine Abgleichung von Richtlinien mit vorhandenen Daten vorzunehmen. Der Kläger benötige eine hohe Fachkompetenz für seine Tätigkeit, da sich seine Fachaufsicht auf eine unterschiedliche Klientel beziehe und eine große Bandbreite der fachlichen Aufgaben vorhanden sei. Die Tätigkeit habe auch Bedeutung im Sinne des Tarifmerkmals der Vergütungsgruppe IVa BAT. Der Kläger habe es zu tun mit Besonderheiten der Menschenführung, mit dem Personaleinsatz, mit der finanziellen Verantwortung für die Einrichtungen; seine Tätigkeit habe Auswirkungen für den nachgeordneten Bereich und eine richtungweisende Bedeutung für die nachfolgende Sachbearbeitung. Die Maßnahmen des Klägers könnten zu einer Schließung der Einrichtung führen. Von den Tätigkeiten seien auch Belange des Kindeswohls betroffen. Der Kläger plane Arbeitsmethoden, wofür er auch die Verantwortung trage. Eine erhebliche Heraushebung durch das Maß der Verantwortung sei aber nicht gegeben. Dieses treffe nur für Fälle zu, in denen Grundsatzfragen bei obersten Behörden behandelt würden, bei der Bearbeitung von Fragen von richtungweisender Bedeutung oder wenn große Arbeitsbezirke geleitet würden. Die vom Kläger genannten Heraushebungsmerkmale seien bereits durch das Tarifmerkmal der “Bedeutung” verbraucht. Tatsachen, die neben diesen Aspekten ein besonderes Maß der Verantwortung erkennen ließen, seien nicht vorhanden. Der Schutz der Kinder obliege nicht nur dem Kläger als Heim- und Fachaufsicht, sondern insbesondere auch den Angestellten der entsprechenden Einrichtungen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Darauf habe der Kläger keinerlei Einfluß. Die Förderung des Kindeswohles und der Entwicklung der Kinder sei Aufgabe aller mit der Kindererziehung betrauten Personen. Der Kläger greife nicht in die Rechtsstellung von Erziehern, Leitern von Kindertageseinrichtungen, Kindern und Eltern ein. Die vom Kläger veranlaßten Maßnahmen könnten Auswirkungen auf die beaufsichtigten Heime haben, jedoch nicht auf die Rechtsstellung der beteiligten Personen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich der Sache nach um eine der üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst, gegen die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats prozessuale Bedenken nicht bestehen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch die Zahlungsklage ist zulässig. Der Kläger hat den Streitgegenstand hinreichend bestimmt, und zwar mit Schriftsatz vom 21. Mai 1993; der Kläger macht Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. April 1993 in Gesamthöhe von 18.120,47 DM brutto geltend. Das reicht aus.

II. Die Klage ist unbegründet. Nach dem Tatsachenvortrag des Klägers ist das beklagte Land nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT zu gewähren.

1. Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht nicht schon der Umstand entgegen, daß nach dem Arbeitsvertrag vom 14. Juni 1974 die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IVa vereinbart ist, die mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 13. Mai 1977 in die Vergütungsgruppe III BAT ab 18. Mai 1977 geändert wurde. Bei diesem Arbeitsvertrag und bei seiner Änderung handelt es sich um formularmäßige Verträge, so daß der Senat sie selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; Senatsurteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.). Wird – wie hier – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Das gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag an anderer Stelle auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; Senatsurteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.).

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die Anlage 1a hierzu in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung Anwendung. Denn nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Das beklagte Land ist als Arbeitgeber Mitglied der TdL, so daß die für die Bereiche des Bundes und der Länder geltende Fassung Vertragsbestandteil geworden ist.

3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IIa des Abschn. G “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” des Teils II der Anlage 1a zum BAT/BL in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a vom 24. April 1991, in kraft ab 1. Januar 1991, entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).

a) Damit ist von dem von der Rechtsprechung des Senats entwikkelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob es sich bei den Ziff. 1 und 3 der Arbeitsplatzbeschreibung um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt und ob bejahendenfalls dieser dann insgesamt 70 % und 80 % der Gesamttätigkeit, welche letztere Zahl der Kläger zu Protokoll vom 5. Juli 1994, allerdings bezogen auf die Ziff. 1 bis 3 der Arbeitsplatzbeschreibung erklärt hat und die vom beklagten Land bestritten wurde. Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang unterstellt.

Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, entgegen der Ansicht des Klägers seien die Tätigkeiten zu Ziff. 1 bis 3 seiner Arbeitsplatzbeschreibung nicht als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Da die Durchführung der Aufsicht über Kindertageseinrichtungen zu einem anderen Arbeitsergebnis führe als die Beratung von Jugendämtern und Trägern von Einrichtungen sowie die Bescheidung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen, lägen drei verschiedene Arbeitsvorgänge vor, wenn fachlich unter Umständen auch eine Verbindung insoweit bestehe als Erkenntnisse über das Vorliegen bestimmter Tatsachen und Voraussetzungen aus dem einen Verfahren bei dem anderen Verfahren verwendet würden. Das Arbeitsergebnis unterscheide sich aber bei jeder einzelnen dieser drei Tätigkeiten.

Richtig ist folgendes: Die unter Ziff. 1 der “Beschreibung der Tätigkeiten” genannte Durchführung der Aufsicht über Kindertagesstätten, Kinderspielkreise und Eltern-Selbsthilfe-Gruppen in den Jugendamtsbezirken Landkreise G… und O… sowie Stadt G… ist ein Arbeitsvorgang. Damit soll möglichen Gefahren für das Wohl der zu betreuenden oder bereits betreuten Kinder und Jugendlichen im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens und im übrigen durch die Überprüfung der Einrichtungen begegnet werden. Die bisherige Heimaufsicht nach § 78 JWG ist durch einen generellen Erlaubnisvorbehalt für die Betriebsaufnahme, § 45 KJHG abgelöst worden. Diesem präventiven Ansatz entspricht die Verpflichtung des Landesjugendamtes, Träger von Einrichtungen bei Planung und Betriebsführung zu beraten, § 89 Abs. 2 Nr. 7, ab 1. April 1993 § 85 Abs. 2 Nr. 7 KJHG. Deswegen ist die Beratung der Träger von Einrichtungen im Sinne der Ziff. 2 der “Beschreibung der Tätigkeiten” als Zusammenhangstätigkeit mit Ziff. 1 zu sehen; beide Tätigkeiten dienen dem Ziel, bereits im Vorfeld alles zu tun, um Gefahren für das Wohl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen zu verhindern. Dagegen erscheint die unter Ziff. 3 der “Beschreibung der Tätigkeiten” genannte fachliche Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Baues von Kindergärten gemäß Runderlaß des MK vom 20. Dezember 1990 (Nds MBl 1991 S. 50), zu den Personalausgaben für Fachkräfte in Kindergärten und Kinderkrippen gemäß Runderlaß des MK vom 21. Dezember 1990 (Nds MBl 1991 S. 52) und zur Förderung der Eltern-Selbsthilfe-Gruppen zur Tagesbetreuung von Kindern gemäß Runderlaß des MK vom 28. Februar 1991 (Nds MBl S. 387) als ein gesonderter Arbeitsvorgang – fachliche Prüfung aller Anträge dieser Art in den von ihm betreuten Jugendamtsbezirken – mit dem Arbeitsergebnis, daß diese Anträge geprüft sind. Denkbar ist aber auch, insoweit drei Arbeitsvorgänge anzunehmen, also je nach zu prüfender Materie je nach dem zugrunde zu legenden Erlaß, jedenfalls dann, wenn unterschiedliche Schwierigkeitsgrade gegeben sind. Auch kann die Prüfung eines jeden Antrages ein einzelner Arbeitsvorgang sein, und zwar jedenfalls dann, wenn unabhängig von dem heranzuziehenden Runderlaß die Prüfung unterschiedliche Schwierigkeit aufweist und sie deswegen unterschiedlichen Vergütungsgruppen zuzuordnen wäre. Dann würde insoweit ein einheitlicher Arbeitsvorgang aus Rechtsgründen ausscheiden (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1981 – 4 AZR 1118/78 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 12. August 1981 – 4 AZR 15/79 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die Tätigkeiten des Klägers, die in der “Beschreibung der Tätigkeiten” unter Ziff. 1 bis 3 der “Einzeltätigkeiten” angeführt sind, einen, zwei oder gar mehrere Arbeitsvorgänge bilden. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach seinem eigenen Tatsachenvortrag kein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT zu.

4. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/BL maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe Vb

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …

Vergütungsgruppe IVb

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 5)

Vergütungsgruppe IVa

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

Vergütungsgruppe III

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt.

Vergütungsgruppe IIa

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6.

Die Protokollnotiz Nr. 5 zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst lautet:

“Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

  • Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  • Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,
  • begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.”

5. Die von dem Kläger in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 und, nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit, der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 2 bauen auf der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 voraussetzt, wobei die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 auf der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 aufbaut.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10, der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 und die der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15; eine durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 herausgehobene Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 liege indes nicht vor, so daß der Kläger nicht mit Erfolg Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT verlangen könne.

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10 erfüllt.

Er ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung.

Seine Tätigkeit entspricht auch dem Berufsbild eines Sozialarbeiters. Der Kläger führt die Aufsicht über Kindertagesstätten, Kinderspielkreise und Eltern-Selbsthilfe-Gruppen in seinem ihm zugewiesenen Teil des Regierungsbezirks B…, berät Jugendämter und die Träger von Einrichtungen, prüft Anträge auf Zuschüsse zum Bau und zu den Personalkosten für Fachkräfte in Kindergärten und Kinderkrippen und auf Zuwendungen zur Förderung der Eltern-Selbsthilfe-Gruppen, bearbeitet Grundsatzangelegenheiten, Kindertagesstätten- und Kinderspielkreisstatistiken und macht Koordinierungstätigkeiten. Damit ist der Kläger in dem Bereich Jugendhilfe tätig, der den wohl wichtigsten und umfangreichsten Teilbereich der Aufgaben und Tätigkeiten darstellt, die ein Sozialarbeiter ausfüllt (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 IV A 30, Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, 5. Aufl., S. 2 ff.). Dem Kläger ist aus den sogenannten “besonderen Arbeitsbereichen” der Jugendhilfe die Kindertagesstättenaufsicht zugewiesen (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 4).

b) Das Landesarbeitsgericht hat weiter der Sache nach angenommen, der Kläger erfülle mit seiner Tätigkeit, seinen Tätigkeiten die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16. Eine an der Tätigkeit des Klägers orientierte Begründung dazu fehlt. Der Senat kann sie nachholen. Die “Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig” (Schriftsatz des beklagten Landes vom 21. Juli 1993). Die “Durchführung der Aufsicht über Kindertagesstätten, Kinderspielkreise und Eltern-Selbsthilfe-Gruppen” macht unstreitig 55 % der Gesamttätigkeit des Klägers aus. Eine pauschale Überprüfung genügt, nachdem auch das beklagte Land davon ausgeht, “daß die Merkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 erfüllt sind” (Schriftsatz des beklagten Landes vom 21. Juli 1993; vgl. Senatsurteil vom 22. November 1977 – 4 AZR 395/76 – AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu III 2 der Gründe). Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IVb für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 5 durch konkrete Beispiele erläutert (Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter zur Protokollerklärung Nr. 12 zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Senatsurteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk und Senatsurteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4). Auf die Merkmale des Oberbegriffs allein kommt es nur an, wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist, aber auch hier sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei der Auslegung der Merkmale des Oberbegriffs die Tätigkeitsbeispiele wiederum als Maßstab für die Bewertung heranzuziehen (Senatsurteil vom 29. April 1981, aaO). Da der Kläger kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist unter Berücksichtigung der Beispiele zu prüfen, ob dem Kläger “schwierige Tätigkeiten” obliegen. Nach der vom Landesarbeitsgericht zutreffend wiedergegebenen Definition der schwierigen Tätigkeiten ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn sich die Aufgaben aus der Normal- bzw. Grundtätigkeit herausheben. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist mit der Aufsicht über Einrichtungen betraut, in denen Minderjährige betreut werden oder Unterkunft erhalten. Er hat sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 45 ff. KJHG, zu bewegen. Der generelle Erlaubnisvorbehalt für die Betriebsaufnahme der Einrichtung ermöglicht es, präventiv die Gewährleistung des Kindeswohls in den Einrichtungen zu prüfen. Das setzt Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die über die des Sozialarbeiters mit normalen Tätigkeiten, z.B. in der Betreuung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen hinausgehen. Der Kläger muß den Anwendungsbereich des Erlaubnisvorbehalts, die Voraussetzungen zur Versagung und des Entzugs der Erlaubnis kennen sowie das gesetzliche Erfordernis der Abstimmung mit anderen Behörden erfüllen. Erteilung, Versagung und Aufhebung der Erlaubnis haben ordnungsbehördlichen Charakter. Die Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen kann nicht ausschließlich durch ordnungsrechtliche Maßnahmen erreicht werden. Deshalb ist neben die Erlaubnisprüfung die fachliche Beratung und Unterstützung des Trägers der Einrichtung gestellt (§ 89 Abs. 2 Nr. 7 KJHG, ab 1. April 1993 § 85 Abs. 2 Nr. 7 KJHG). Auch diese Aufgabe nimmt der Kläger wahr. Damit kann der Bezug zur Protokollnotiz Nr. 5 als hergestellt angesehen werden. Wenn danach die Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen als schwierige Tätigkeiten im Sinne der Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IVb sind, so gilt das auch für die Beratung von Trägern von solchen Einrichtungen. Auch insoweit ist ein weites und schwieriges Feld abzudecken, das vom Baurecht über die Finanzierung bis zu Personalfragen reicht.

c) Das Landesarbeitsgericht hat weiter angenommen, die Tätigkeit des Klägers hebe sich aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraus mit der Folge, daß der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 erfülle. Es hat das Tätigkeitsmerkmal der “besonderen Schwierigkeit” “aufgrund der erforderlichen hohen Fachkompetenz des Klägers, der eine Fachaufsicht auszuführen hat, und der großen Bandbreite seiner fachlichen Aufgaben” als erfüllt angesehen, ohne das im einzelnen auszuführen. Es hat weiter das Merkmal der Bedeutung bejaht. Es hat insoweit ausgeführt, die Bedeutung der Tätigkeit beziehe sich einerseits auf die Folgen seiner Aufsicht für die Einrichtungen, und zwar bezogen auf die dort betreuten Kinder und auf die dort tätigen Mitarbeiter und die betroffenen Einrichtungsträger, die erhebliche finanzielle Mittel aufwendeten, um eine solche Einrichtung zu unterhalten. Damit werde sowohl im personellen wie auch im finanziellen Bereich eine erhöhte bedeutungsvolle Tätigkeit ausgeübt, die jedenfalls indirekt auch auf das Kindeswohl der betreuten Kinder einwirke.

Die weitere Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit (Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15) verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung in den fachlichen Anforderungen gegenüber der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutliche wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

Beim Tarifbegriff der “besonderen Schwierigkeit” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann der Senat nur prüfen, ob der Begriff als solcher verkannt worden ist oder ob bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (Senatsurteil vom 8. November 1967 – 4 AZR 9/67 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT; Senatsurteil vom 26. Januar 1972 – 4 AZR 104/71 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT; Senatsurteil vom 5. September 1973 – 4 AZR 509/72 – BAGE 25, 268 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT; vgl. BAGE 51, 283, 293 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Diesem Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.

Das Landesarbeitsgericht hat die unstreitige “Arbeitsplatzbeschreibung” gewürdigt und hat das zusammen mit dem weiteren unbestrittenen Sachvortrag des Klägers für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der besonderen Schwierigkeit ausreichen lassen, wenngleich mit einem sehr allgemein gehaltenen Hinweis. Da auch das beklagte Land in der Berufungsbeantwortung Bl. 3 davon ausgeht, daß der Kläger mit der Heimaufsicht die besondere Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 erfüllt, kann sich der Senat insoweit auf eine pauschale Überprüfung beschränken.

Diese führt dazu, die “besondere Schwierigkeit” als gegeben anzusehen. Im Bereich der Einrichtungsaufsicht ist eine Abkehr vom repressiven Eingriff hin zu präventiver und beratender Tätigkeit erfolgt. Erlaubnisvorbehalt und Überprüfungsbefugnisse haben wesentlich die sozialpädagogische Funktion, dafür zu sorgen, daß qualifizierte, den pädagogischen Standard von Jugendhilfe entsprechende Leistungen erbracht werden. Sie dienen weiter dem Ziel, die Minderjährigen zu schützen, deren Grundrechte zu sichern und deren Recht auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung (§ 1 KJHG) durchzusetzen. Im Zuge der Verwirklichung der Konzeption des KJHG, die von einer “präventiven Standardsicherung durch Erlaubniserteilung” ausgeht (vgl. Münder u.a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG, 2. Aufl. 1993, vor § 44 Rz 5), kann der Kläger diesen Aufgaben nur durch ein breites Fachwissen gerecht werden, das sich über viele Bereiche erstreckt.

Das beklagte Land bejaht auch das Merkmal “Bedeutung”. Das Landesarbeitsgericht hat dazu das Erforderliche gesagt. Das Tätigkeitsmerkmal der “Bedeutung” ist deshalb als erfüllt anzusehen, weil der Kläger die Aufsicht über Einrichtungen führt, in denen Minderjährige betreut werden und/oder Unterkunft erhalten. Dabei geht es im wesentlichen um die institutionelle Betriebserlaubnis. Ziel der Heimaufsicht ist die präventive Abwehr von Gefahren, die im Rahmen fremder (außerhalb der Familie stattfindender) Betreuung oder Unterkunftgewährung für das Wohl der Minderjährigen entstehen können. Die Heimaufsicht mit ihren gegenüber der übrigen Tätigkeit des Landesjugendamtes besonders gewichtigten Aufgaben, deren Erfüllung mit deutlichen Auswirkungen auf die – potentiellen – Träger von Einrichtungen und mittelbar auf Bedienstete der Träger, auf Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern verbunden sind, weist von daher eine rechtserhebliche Tragweite im angesprochenen tariflichen Sinne auf.

d) Dem Kläger steht aber die von ihm geforderte Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT deswegen nicht zu, weil seinem Vorbringen nicht entnommen werden kann, daß sich seine Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT aus Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 BAT heraushebt.

Die Tarifvertragsparteien fordern hier eine erhebliche Heraushebung ausdrücklich, so daß – ausgehend von der Basis der Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 – eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichende hohe Verantwortung zu fordern ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 – 4 AZR 244/79 – BAGE 36, 392 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dieses angesprochene Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden. Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Angestellte, die entweder große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder besonders schwierige Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers hebe sich nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraus, so daß eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 und ein Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 2 BAT nicht in Betracht kämen. Die vom Kläger genannten Kriterien für dieses Heraushebungsmerkmal seien nicht ausreichend, um das Tätigkeitsmerkmal auszufüllen. Weitere Aspekte seien nicht ersichtlich. Die Tatsache, daß der Kläger Sorge für das Kindeswohl zu tragen habe, gehöre zum normalen Berufsbild des Sozialarbeiters. Der Kläger wirke auch insoweit nicht direkt auf die Erziehung der Kinder ein, sondern nur im Rahmen der Fachaufsicht indirekt durch Schaffung, Überprüfung und laufende Überwachung der äußeren Umstände der Erziehung. Das Tätigwerden des Klägers im Rahmen einer aufsichtlichen Maßnahme mit dem damit einhergehenden Erfordernis einer hohen Fachkompetenz sei durch das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwierigkeit abgedeckt und könne nicht erneut zur Begründung des besonderen Maßes an Verantwortung herangezogen werden. Die Befugnis zur Untersagung der Tätigkeit für Leiter von Einrichtungen, zur Einleitung von Bußgeld und Strafverfahren sowie die Möglichkeit der Einschränkung der Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung seien nicht ausreichend. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang im Einzelfall diese Tätigkeiten anfielen oder angefallen seien. Daß der Kläger diese Tätigkeiten überwiegend ausübe, sei weder ersichtlich noch wahrscheinlich, da diese Maßnahmen die Ausnahme bei der laufenden Tätigkeit seien. Die erheblichen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Rechtsstellung von Erziehern, Leitern von Kindertagesstätten, auf die Kinder selbst sowie auf deren Eltern deckten das Merkmal der Bedeutung der Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppe IVa BAT ab. Der Kläger trage dabei die Normalverantwortung für seine Tätigkeit. Er habe insoweit sach- und fachgerecht zu entscheiden, wozu er aufgrund seiner erhöhten Qualifikation in der Lage sei. Er entscheide sodann unter Ausnutzung eines ihm gegebenen Ermessensspielraumes, der das Merkmal der selbständigen Tätigkeiten abdecke, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem Heimgesetz, den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Forderung des Baues von Kindertagesstätten, dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder sowie weiteren Rechtsnormen. Hieraus ergäben sich Auswirkungen auf die Rechtsstellung des von den Entscheidungen des Klägers Betroffenen. Ein erhebliches Maß an Verantwortung, das über das der Normalverantwortung hinausgehe, könne deshalb nicht gesehen werden. Das Maß der Verantwortung ergebe sich auch nicht aus der Zahl der von der Tätigkeit des Klägers betroffenen Personen und Einrichtungen. Für die Tätigkeit des Klägers sei nicht entscheidend, wie hoch die Zahl der betreuten Einrichtungen sei. Entscheidend sei die Ausübung der Fachaufsicht im Einzelfall und die damit jeweils verbundene Prüfung von gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger müsse aufgrund der Anzahl weder zusätzliche Fachkompetenzen haben noch werde seine Tätigkeit dadurch bedeutungsvoller, daß sie sich auf eine Vielzahl von Einrichtungen beziehe. Schließlich ergebe sich auch keine besondere Heraushebung durch das Maß der Verantwortung dadurch, daß eine fachliche Kontrolle der Tätigkeiten des Klägers im Normalfall nicht stattfinde. Auch insoweit seien die bloßen Auswirkungen der Tätigkeit des Klägers angesprochen, also daß seine fachaufsichtliche Tätigkeit Folgen für die von der Entscheidung betroffenen Personen habe. Der Kläger sei nicht in seinen Entscheidungen frei. Das ergebe sich aus den anzuwendenden Vorschriften. Er habe auch keinen so weit gehenden Ermessensspielraum, daß die Auswirkungen seiner Entscheidungen so weitreichend seien, daß gleichzeitig über grundsätzliche Fragen mitentschieden werde und damit Maßstäbe bei der Einrichtung, Betreuung und Überwachung der Einrichtungen gesetzt würden.

Das Landesarbeitsgericht hat sonach die Heimaufsicht nicht für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals ausreichen lassen. Anwendungsfehler sind dabei nicht zu erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf den überwiegenden Aufgabenbereich des Klägers keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür zu sehen vermochte, daß sich die vom Kläger zu tragende Verantwortung beträchtlich aus der heraushebt, die mit der Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 einhergeht. Soweit das Landesarbeitsgericht ausführt, die Sorge für das Kindeswohl gehöre zum normalen Berufsbild des Sozialarbeiters, der Kläger wirke nur indirekt im Rahmen der Fachaufsicht durch Schaffung, Überprüfung und laufende Überwachung der äußeren Umstände der Erziehung auf die Erziehung der Kinder ein, so ist das ebensowenig zu beanstanden wie der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, die Tatsache, daß der Kläger im Rahmen der Heimaufsicht tätig werde und hohe Fachkompetenz haben müsse, belege das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und könne nicht erneut herangezogen werden, um das besondere Maß der Verantwortung abzudecken. Der Kläger ist zuständig für die Heimaufsicht in mehreren Jugendamtsbezirken des Regierungsbezirks B…. Das vermag zur Annahme einer Spitzenposition nicht zu führen, sondern steht lediglich für die Erfüllung der Merkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15.

Der Kläger meint nun, ihm sei mit der ihm übertragenen Fachaufsicht über die Kindertageseinrichtungen die “Bearbeitung besonderers schwieriger Grundsatzfragen mit der Lösung von Fragen mit richtungweisender Bedeutung für die nachgeordneten Bereiche und die Allgemeinheit anvertraut”, und bezieht sich insoweit auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 1993 – 7 (4) Sa 706/92 – EzBAT §§ 22, 23 BAT F. 1 Sozialdienst Vergütungsgruppe III Nr. 2 = ZTR 1993, 468 f. Dem ist jedenfalls für den Kläger nicht zu folgen. Der Kläger bearbeitet im Rahmen der Heimaufsicht keine besonders schwierigen Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit im Sinne des Senatsurteils vom 21. Januar 1970, aaO. Das folgt für den Kläger schon daraus, daß dem Kläger nicht die Fachaufsicht für den gesamten Regierungsbezirk B… obliegt, sondern lediglich die Fachaufsicht für mehrere Jugendamtsbezirke. Er bearbeitet also insoweit keine Grundsatzfragen der Heimaufsicht über Einrichtungen für den gesamten Regierungsbezirk, sondern er übt die Heimaufsicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Richtlinien und der etwaigen Grundsatzentscheidungen seiner Vorgesetzten für einige Jugendamtsbezirke aus. Von der Erfüllung besonders schwieriger Einzelaufgaben im Sinne der Rechtsprechung des Senats kann von daher keine Rede sein. Auch der Hinweis des Klägers darauf, er habe am 1. Januar 1991 die Fachaufsicht über 175 Einrichtungen mit 998 Betreuungskräften und 9.126 genehmigten Plätzen ausgeübt, die mit 8.667 Kindern besetzt gewesen seien, vermag zu einer anderen Betrachtungsweise nicht zu führen. Der Kläger meint zwar, bereits die hohe Zahl der von den Entscheidungen des Klägers “Getroffenen” zeige, daß die Tätigkeit des Klägers mit einer besonders hohen Verantwortung verbunden sei, die es rechtfertige, dem Kläger eine Spitzenposition des gehobenen Dienstes mit Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT zuzubilligen, legt aber nicht dar, warum gerade die hohe Zahl der von den Entscheidungen des Klägers Betroffenen die besondere, beträchtliche Heraushebung durch das Maß der Verantwortung im Vergleich mit der Verantwortung, die mit einer Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 15 der Vergütungsgruppe IVa einhergeht, begründen soll.

Im übrigen setzt das Tätigkeitsmerkmal nicht voraus, daß der Angestellte einen quantitativ besonders großen Arbeitsbereich hat (Senatsurteil vom 21. Januar 1970, aaO). Eine Tätigkeit kann auch dann besonders verantwortungsvoll sein, wenn sie ohne eine große Zahl unterstellter Mitarbeiter und ohne einen quantitativ breiten Arbeitsbereich verrichtet wird.

Der Kläger meint im Anschluß an das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 1993, ein Vergleich mit den sonstigen Fallgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst zeige, daß die vom Kläger im Rahmen der ihm übertragenen Fachaufsicht über die Kindertageseinrichtungen ausgeübte Tätigkeit mit einem herausragenden Maß an Verantwortung verbunden sei. Er verweist insoweit auf die Fallgruppen 1 und 2 der Vergütungsgruppe IVa Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Er macht aber nicht deutlich, welche Tatsachen es ausmachen sollen, daß die Aufsichtstätigkeit des Klägers gegenüber der Leitung von Kindertagesstätten mit den jeweiligen Durchschnittsbelegungen die damit verbundene Verantwortung ganz besonders weitreichend übersteigt. Dem Kläger ist nicht den Leitern der Kindertagesstätten gegenüber die Fachaufsicht übertragen, sondern den Trägern oder potentiellen Trägern gegenüber, die in der Regel nicht mit den Leitern identisch sind. Der Kläger untersagt nicht etwa einem Leiter einer Kindertagesstätte die weitere Tätigkeit, sondern dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung kann die weitere Beschäftigung u.a. des Leiters ganz oder beschränkt auf einzelne Bereiche untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß z.B. der Leiter die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt (§ 48 KJHG). Es mag insoweit auch ein Verwaltungsakt mit Doppel- oder Drittwirkung vorliegen, der, da auch die Rechte des Beschäftigten betreffend, auch von ihm selbständig und unabhängig davon, ob der Träger der Einrichtung (auch) gegen diesen vorgeht, angefochten werden kann. Der Kläger räumt selbst ein, daß er im Rahmen der Fachaufsicht kein direktes Weisungsrecht gegenüber den Leitern von Kindertagesstätten habe, meint aber, die Möglichkeit, Auflagen und Weisungen gegenüber dem jeweiligen Träger der Einrichtung zu erteilen, begründe eine gewichtige Heraushebung der mit der Tätigkeit des Klägers verbundenen Verantwortung gegenüber der Verantwortung des Leiters einer Kindertagesstätte. Abgesehen davon, daß eine vergleichende Betrachtung beider Aufgabengebiete fehlt, in der anhand von Tatsachen die vom Kläger für sich in Anspruch genommene ganz besonders weitreichende, hohe Verantwortung begründet werden soll, verkennt der Kläger, daß sich seine Tätigkeit und die des Leiters einer Kindertagesstätte auf verschiedenen Ebenen bewegen, aber durchaus vergleichbar sind. Der Kindertagesstättenleiter hat vor Ort unmittelbar für das Wohl der ihm anvertrauten Kinder zu sorgen. Der Kläger sorgt mittelbar für das Wohl zu betreuender oder betreuter Kinder, indem er – in der Regel präventiv – zu gewährleisten versucht, daß nur solche Einrichtungen für und mit Kindern arbeiten, die die vorgeschriebenen baulichen, technischen, personellen und sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Dafür, daß diese Aufgabe im Gegensatz zu der eines Kindertagesstättenleiters der Fallgruppen 1, 2 der Vergütungsgruppe IVa eine ganz besonders weitreichende, hohe Verantwortung verlangt, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Kläger wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Verwaltungsrichtlinien und der etwaigen Grundsatzentscheidungen der Bezirksregierung im Rahmen eines gewissen Ermessens und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzugsbereich einiger Jugendämter tätig. Gerade nach Ablösung der bisherigen Heimaufsicht des § 78 JWG durch eine stärker präventive Orientierung in erster Linie wegen des generellen Erlaubnisvorbehaltes für die Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung, was dazu führen soll, daß es zu Schließungen von Einrichtungen gar nicht kommt, was die betroffenen Kinder und Jugendlichen aus einem bestehenden – unter Umständen seit Jahren gefestigten – Sozialisationszusammenhang herausreißen würde, ist von einer unmittelbaren Abwehr von konkreten Gefahren für das Wohl der Minderjährigen, was für eine besonders hohe Verantwortung sprechen könnte, in der Regel nicht mehr auszugehen: Die Heimaufsicht hat sich im wesentlichen auf den Zeitraum vor Eröffnung einer Einrichtung verlagert; die Begegnung konkreter Gefahren durch Maßnahmen im Rahmen der Heimaufsicht ist jedenfalls nach Inkrafttreten des KJHG im Jahre 1990 in den Hintergrund gerückt.

Die Revision beanstandet ferner, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Auslegung des Tätigkeitsmerkmals der besonderen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung nicht hinreichend die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beachtet. Sie trägt unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 16. April 1986 – 4 AZR 595/84 – BAGE 51, 356 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975 vor, eine Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung könne sich danach insbesondere aus der Bedeutung der Tätigkeit für dritte Personen und andere Mitarbeiter ergeben. Dabei verkennt der Kläger, daß der Senat gerade in dem von der Revision genannten Urteil vom 29. Januar 1986 seine Rechtsprechung zu dem weiteren Qualifizierungsmerkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung teilweise aufgegeben hat. Der Senat hat ausgeführt, zum Begriff der qualifizierten Verantwortung habe der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, sie könne sich beispielsweise aus den Auswirkungen der Tätigkeit im Behördenapparat, leitenden Funktionen, aber auch aus der besonderen Schwierigkeit einzelner Aufgaben ergeben, sofern daraus bedeutsame Auswirkungen auf die Belange des Dienstherren oder die Allgemeinheit oder die Lebensverhältnisse Dritter herzuleiten seien, wobei der Senat bisher davon abgesehen habe, den tariflichen Begriff der Verantwortung selbst seinerseits zu definieren. Der Senat hat weiter ausgeführt, an dieser Rechtsprechung des Senats zum Begriff der Verantwortung im tariflichen Sinne könne nicht festgehalten werden. Sie verwische die von den Tarifvertragsparteien verwendeten unterschiedlichen Begriffe der Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit auf der einen und der geforderten Verantwortung auf der anderen Seite. Damit werde sie sowohl dem Tarifwortlaut als auch dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht mehr gerecht. Das hat der Senat im einzelnen in dem Urteil vom 29. Januar 1986, aaO, aber auch in dem Urteil vom 16. April 1986, aaO, begründet. Darauf nimmt der Senat Bezug. Demzufolge heißt es in der von der Revision in Bezug genommenen Entscheidung vom 29. Januar 1986 lediglich, daß als weitere Qualifizierung eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung des Angestellten verlangt wird. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. April 1986, aaO, bestätigt.

Der Kläger verweist auf seinen Vortrag in den Instanzen, nach dem die Tätigkeit des Klägers wesentliche und grundrechtsrelevante Auswirkungen sowohl auf die in den Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder als auch auf die Eltern der Kinder und auf die Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen habe. Auch das vermag das geforderte Tätigkeitsmerkmal der Heraushebung durch das Maß der Verantwortung nicht zu belegen. Der Senat hat in dem genannten Urteil vom 29. Januar 1986, aaO, ausgeführt (zu 10e a.E. der Gründe), daß mit den bloßen Auswirkungen der Tätigkeit eines Angestellten besondere Verantwortung im Sinne der Anforderungen der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppen für technische Angestellte im Teil I der Anlage 1a zum BAT nicht begründet werden kann, weil insoweit nur die Bedeutung des Aufgabengebietes (Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2, aaO) betroffen ist.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Auswirkungen der Tätigkeit des Klägers das Tatbestandsmerkmal der Bedeutung der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 begründet haben und nicht auch noch das Tatbestandsmerkmal der Heraushebung durch das besondere Maß der Verantwortung zu belegen vermögen. Im übrigen verkennt der Kläger, daß es bei der Heimaufsicht nicht mehr in erster Linie um Eingriffe in bestehende Einrichtungen geht, sondern um den präventiv ausgerichteten generellen Erlaubnisvorbehalt, so daß die behaupteten wesentlichen und grundrechtsrelevanten Auswirkungen sowohl auf die betreuten Kinder, deren Eltern und die Mitarbeiter der Einrichtungen Ausnahme bleiben, falls sie überhaupt gegeben sind. Jedenfalls hat der Kläger insoweit nicht im einzelnen vorgetragen.

Außerdem verweist die Revision darauf, darüber hinaus könne sich eine besondere Verantwortung der Tätigkeit eines Angestellten auch daraus ergeben, daß er keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliege. Dabei sei auch anerkannt, daß gerade bei der Ausübung einer Aufsichtsfunktion durch den Angestellten eine Mitverantwortung ausreiche und die Unterstellung unter einen Dezernenten unschädlich sei. Auch unter Berücksichtigung dieses Auslegungsgesichtspunktes sei von einem herausgehobenen Maß der Verantwortung des Klägers auszugehen. Er habe im einzelnen dargelegt, daß ihm grundsätzlich in allen ihm übertragenen Aufgaben die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis zustehe. Ausgenommen hiervon seien nur die Widerspruchsangelegenheiten und die Ablehnung von Anträgen gemäß § 79 Abs. 2 JWG gemäß § 58 GOBezReg in Verb. mit Abschn. I Nr. 5 und Abschn. II des Vorbehaltskatalogs. Darüber hinaus habe der Kläger vorgetragen, daß im Dezernat 407 der Bezirksregierung B… die interne Regelung getroffen gewesen sei, daß die Sachbearbeiter, also auch der Kläger, auch die Ablehnung der Erteilung einer Betriebserlaubnis und die Erteilung von Auflagen in diesem Zusammenhang selbst anordnen dürften. Desweiteren gehöre es zu den Aufgaben des Klägers, die Entscheidungen in den Widerspruchsangelegenheiten vorzubereiten. Soweit dem Widerspruch abgeholfen werde, treffe der Kläger die Abhilfeentscheidung selbst. In den sonstigen Fällen bereite er die sodann vom Dezernatsleiter schlußzuzeichnende Entscheidung vollständig vor.

Es ist richtig, daß der Senat in dem von der Revision genannten Urteil vom 16. April 1986, aaO, zu 5a a.E. der Gründe ausgeführt hat, daß im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung daran festzuhalten ist, daß Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung eines Angestellten unter Vorgesetzte unschädlich sein können und damit der Annahme der besonderen Verantwortung nicht schlechthin entgegenstehen. Auch mag den Ausführungen des Senats im Urteil vom 29. Januar 1986, aaO (zu 10e der Gründe), entnommen werden können, daß an Aufsichtsfunktionen gedacht ist. Aber auch daraus kann der Kläger mit Erfolg nichts für sich herleiten. Auch wenn dem Kläger nach seinem Vortrag “grundsätzlich in allen ihm übertragenen Aufgaben die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis zusteht, … ausgenommen … die Widerspruchsangelegenheiten und die Ablehnung von Anträgen gemäß § 79 Abs. 2 JWG (heute § 45 KJHG)” und auch wenn der Vortrag des Klägers zutreffen sollte, daß die Sachbearbeiter, also auch der Kläger, auch die Ablehnung der Erteilung einer Betriebserlaubnis und die Erteilung von Auflagen in diesem Zusammenhang selbst anordnen dürfen, so vermag das nicht zur Annahme einer Spitzenposition zu führen. Der Kläger bezeichnet sich selbst als Sachbearbeiter. Er führt im Rahmen der Gesetze, der Verwaltungsrichtlinien und der sonstigen Vorgaben in einigen Jugendamtsbezirken die Heimaufsicht aus, teilt sich also die Heimaufsicht, die im Bezirk zu leisten ist, mit anderen Sachbearbeitern. Eine Spitzenposition, wie sie mit Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 angesprochen ist, liegt darin nicht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß es zu den Aufgaben des Klägers gehört, die Widerspruchsangelegenheiten zu bearbeiten, wobei der Kläger die Abhilfeentscheidungen selbst trifft und in den sonstigen Fällen einen Entwurf dem Dezernatsleiter vorlegt. Auch das zeigt, daß der Kläger sachbearbeitend im Bereich der Heimaufsicht des Bezirks tätig ist, eine Heraushebung dieser Tätigkeit durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung gegenüber einer solchen im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 nicht erkennbar ist.

Sind schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 erfüllt, sind damit auch nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 2 aufgrund Bewährung in der AusgangsFallgruppe gegeben.

Auf die vom Kläger im Zusammenhang mit der von ihm vorgetragenen internen Regelung, daß die Sachbearbeiter, also auch der Kläger, auch die Ablehnung der Erteilung einer Betriebserlaubnis und die Erteilung von Auflagen in diesem Zusammenhang selbst anordnen dürfen, erhobene Verfahrensrüge kommt es sonach nicht mehr an.

Im übrigen ist sie unbegründet. Das Landesarbeitsgericht brauchte dem Beweisantritt des Klägers durch Vernehmung des Regierungsdirektors … als Zeugen nicht nachzugehen, weil sein Sachvortrag zu unsubstantiiert ist. Es ist nicht vorgetragen, wer, wann und wodurch diesen Punkt geregelt haben soll. Ebensowenig ist vorgetragen, welcher Sachbearbeiter wann und welche diesbezüglichen Entscheidungen getroffen haben soll. Die Einholung des insoweit angebotenen Beweises wäre auf eine reine und damit unzulässige Ausforschung hinausgelaufen.

Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT ab 1. Januar 1991.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, Müller-Tessmann, J. Ratayczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI872477

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