Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Fremdsprachlichen Lehrkraft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer Lehrkraft und Fachberaterin für den Bereich Unterricht für ausländische Kinder

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 08.02.1991; Aktenzeichen 13 Sa 552/90)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.11.1989; Aktenzeichen 15 Ca 305/89)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1991 – 13 Sa 552/90 – aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin. Diese ist seit dem 1. März 1974 zunächst aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beim beklagten Land beschäftigt. Sie erhält Vergütung nach VergGr. IV a BAT.

In einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 5. Januar 1979, dem ein von dem beklagten Land verwendetes Muster zugrunde liegt, ist u.a. vereinbart:

㤠1

Frau … R. wird mit Wirkung vom 1. Februar 1979 für folgende Aufgaben

„Unterrichtserteilung an Kinder portugiesischer Eltern in einer oder mehreren Vorbereitungsklassen oder Sonderkursen mit jeweils mindestens 12 Schülern in Frankfurt am Main, auf unbestimmte Zeit”

als Angestellte bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt unter Einreihung in die Vergütungsgruppe – IV a – (i. B.: – Vier a –) BAT eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

§ 5

(Nebenabreden)

Es besteht Einvernehmen darüber, daß 1) die Einstellung ausschließlich zum Zwecke der Unterrichtserteilung an Kindern portugiesischer Eltern erfolgt und 2) ein Absinken der Schülerzahl unter die Meßzahl 12 je Klasse ausreichender Grund für eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist.

Die Eingruppierung richtet sich nach Abschn. A Unterabschn. I Nr. 8 des Erlasses des hessischen Ministers des Innern vom 26. Oktober 1971 – I A 26 – P 2105 A – 221, geändert durch Erlaß vom 24. Juni 1974 – I B 41 – P 2105 A – 221 –.

…”

Die Bestimmung der Nr. 8 Abschn. A Unterabschn. I des in § 5 des Arbeitsvertrages aufgeführten Erlasses lautete:

„8.

Ausländische Volksschullehrer mit voller Lehrbefähigung nach dem Recht ihres Herkunftslandes zur Unterrichtung von Kindern ausländischer Arbeitnehmer

IV a BAT.

Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt portugiesische Staatsangehörige und hatte die volle Lehrbefähigung nach dem Recht ihres Herkunftslandes.

Die Klägerin wurde seit Vertragsbeginn mit der Erteilung von muttersprachlichem und Deutschunterricht für Kinder portugiesischer Eltern sowie von Deutschunterricht in italienischen, griechischen und türkischen Vorbereitungsklassen betraut.

§ 1 des Arbeitsvertrages vom 5. Januar 1979 ist gemäß Änderungsvertrag der Parteien vom 14. Februar 1983 wie folgt ergänzt:

„Frau Rodrigues de Sousa kann bei Bedarf auch im Deutschunterricht in Förder- und Intensivkursen für Kinder ausländischer Eltern im Bereich des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main, staatliches Schulamt, 6000 Frankfurt am Main, eingesetzt werden.”

Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1983 im Umfang von 14 von derzeit 27 Wochenstunden als sog. „Fachberaterin” für den Bereich „Unterricht für Kinder ausländischer Eltern (Portugal)” bestellt und zur Ausübung dieser Tätigkeit zum Hessischen Kultusminister in Wiesbaden abgeordnet.

Die Klägerin erwarb am 21. Dezember 1984 die deutsche Staatsangehörigkeit.

Am 30. Mai 1988 bestand die Klägerin die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen.

Die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen des beklagten Landes wurde mit Erlaß des hessischen Ministers des Innern vom 20. Oktober 1986 mit Wirkung zum 1. Januar 1987 neu geregelt. In diesem Erlaß heißt es u.a.:

„Abschnitt A – Eingruppierung

Die Lehrer im Angestelltenverhältnis sind wie folgt in die Vergütungsgruppen des BAT einzugruppieren:

I. Lehrer an Grund- und Hauptschulen

8.

Lehrer mit 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen i. S. der §§ 1 und 2 bzw. § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen

III BAT

19.

Ausländische Lehrer mit voller Lehrbefähigung nach dem Recht ihres Herkunftslandes zur Unterrichtung von Kindern ausländischer Arbeitnehmer (gilt nur für die vor dem 1. Januar 1983 eingestellten Lehrer)

IV a BAT”.

Die Klägerin hat am 28. Juni 1988 und 23. November 1988 ihre Höhergruppierung in die VergGr. III BAT verlangt. Das beklagte Land lehnte ihre Anträge ab.

Die Klägerin hat weiterhin die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf Eingruppierung in VergGr. III BAT und hat am 14. August 1989 Klage erhoben. Sie hat gemeint, im Arbeitsvertrag der Parteien sei die Anwendung des jeweils geltenden Eingruppierungserlasses vereinbart. Aufgrund des Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit sowie des Bestehens der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen erfülle sie nunmehr die Voraussetzungen der Nr. 8 des Abschn. A Unterabschn. I des derzeit geltenden Eingruppierungserlasses. Auf die Art der Beschäftigung komme es nicht an, da in der Regelung der Nr. 8 des Abschn. A Unterabschn. I eine bestimmte Verwendung nicht erforderlich sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verpflichten, die Klägerin rückwirkend ab 1. Juli 1988 in die Vergütungsgruppe III BAT einzugruppieren.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Vergütung der Klägerin sei im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien verbindlich festgelegt worden. Danach schulde das beklagte Land der Klägerin nur Vergütung nach VergGr. IV a BAT. Eine Anwendung des jeweils geltenden Eingruppierungserlasses und damit eine Eingruppierung in die jeweils zutreffende Vergütungsgruppe sei nicht vereinbart worden. Die Erwähnung der Nr. 8 des Abschn. A Unterabschn. I des Eingruppierungserlasses in der Fassung vom 24. Juni 1974 sei nur ein Hinweis auf die Berechnungsgrundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung.

Die Klägerin erfülle auch nicht die Merkmale der Nr. 8 des Abschn. A Unterabschn. I des Eingruppierungserlasses in der Fassung vom 10. Oktober 1986, da eine der aufgeführten Befähigung entsprechende Verwendung erforderlich sei. Die Tätigkeit der Klägerin sei ausschließlich nach der Spezialregelung der Nr. 19 des Abschn. A Unterabschn. I des Eingruppierungserlasses vom 10. Oktober 1986 zu bewerten, da sie vertragsgemäß Unterricht für ausländische Kinder erteile.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren berichtigten Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.

I. Die Klage ist nach dem zuletzt gestellten Klageantrag als Feststellungsklage zulässig.

Es handelt sich dabei um einen im öffentlichen Dienst zulässigen Eingruppierungsfeststellungsantrag (BAGE 51, 59, 64 f., 282, 287; 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II.1. Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrages die Anwendbarkeit des BAT vereinbart. Damit ist vorliegend von § 22 Abs. 1 BAT auszugehen (vgl. BAGE 56, 59, 63 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 58, 283, 286 f. = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer), wonach sich die Eingruppierung des Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet. Gemäß Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen gilt jedoch die Anlage 1 a grundsätzlich nicht für „Lehrkräfte”.

2. Die Klägerin könnte die von ihr beanspruchte Vergütung aus den Regelungen der Anlage 1 a zum BAT herleiten, wenn sie keine „Lehrkraft” i. S. dieser Tarifnorm ist. Diese Frage war im bisherigen Verfahren nicht Gegenstand der Erörterung. Die Eigenschaft der Klägerin als Lehrkraft wurde von keiner Seite in Abrede gestellt, Es bestehen jedoch Zweifel, ob die Parteien den Rechtsbegriff der Lehrkraft richtig erkannt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Lehrkräfte i. S. der Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen Angestellte, die im Rahmen eines Schulbetriebes oder einer entsprechenden Einrichtung im Wege der Vermittlung von Kenntnissen und Fälligkeiten eine Lehrtätigkeit ausüben (BAGE 56, 59, 65 f. = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 58, 283, 287 f. = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Übt der Angestellte eine Lehrtätigkeit in diesem Sinne und daneben noch andere Tätigkeiten aus, hängt die Einordnung als Lehrkraft i. S. der Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen davon ab, ob die Lehrtätigkeit überwiegend auszuüben ist (BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Klägerin übt jedoch Fachberatertätigkeit aus.

3.a) Das Landesarbeitsgericht hat wegen der von der Klägerin ausgeübten Fachberatertätigkeit keine Feststellungen getroffen. Der in Bezug genommene und unstreitige Parteivortrag ist dürftig. Fest steht lediglich, daß die Klägerin zur Ausübung dieser Tätigkeit im Umfang von 14 Wochenstunden von insgesamt 27 Wochenstunden in das Ministerium abgeordnet worden und entsprechend von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt worden ist. Der allgemeine Aufgabenbereich eines Fachberaters im hessischen Schuldienst läßt sich zwar teilweise aus dem Gesetz entnehmen. In § 64 Abs. 2 SchulVerwG Hessen heißt es nämlich:

„Der Kultusminister bestellt nach Bedarf Fachberater. Zu Fachberatern sind in der Regel hauptamtliche Lehrer zu bestellen, die diese Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen; sie sind an Weisungen der Schulaufsichtsbehörden gebunden. Zu den Aufgaben der Fachberater gehören insbesondere

  1. die Beratung und Unterstützung der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten,
  2. die Beratung und Unterstützung der Lehrer und der Schulen in schul fachlichen Angelegenheiten.”

Diese Aufgabenstellungen ergeben sich auch aus dem Bestellungsschreiben vom 6. April 1983. Der allgemeine Tätigkeitsbereich eines Fachberaters umfaßt damit auch Tätigkeiten, die dem Bereich der Schulverwaltung zuzuordnen sind und keine Lehrtätigkeiten i. S. der Senatsrechtsprechung darstellen (z.B. Beratung und Unterstützung der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten).

b) Welche Aufgaben die Klägerin im einzelnen hat und welche Tätigkeiten sie dabei auszuüben hat, ist nicht festgestellt. Darüberhinaus steht auch nicht fest, ob die Fachberatertätigkeit nur vorübergehend oder auf Dauer ausgeübt wird. Für erstere Annahme könnte die Tatsache sprechen, daß die Klägerin zur Ausübung ihrer Fachberatertätigkeit zum hessischen Kultusminister in Wiesbaden abgeordnet ist und eine Abordnung in der Regel nur vorübergehend erfolgt (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1991 – 6 AZR 9/89 – ZTR 1991, 425, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.). Für die zweite Annahme könnte sprechen, daß die Abordnung seit neun Jahren besteht.

Ob die Klägerin gleichwohl „Lehrkraft” im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkung ist, läßt sich daher zur Zeit nicht feststellen. Die Klägerin ist mit 14/27 Unterrichtswochenstunden, also ihrer überwiegenden Arbeitszeit, an das Ministerium abgeordnet worden. Es läßt sich nicht feststellen, ob sie dort überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrtätigkeiten im Sinne der Senatsrechtsprechung ausübt.

Dies wird das Landesarbeitsgericht in der erneuten Verhandlung aufzuklären und zu bewerten haben.

III.1. Sollte das Landesarbeitsgericht bei der erneuten Verhandlung feststellen, daß die Lehrtätigkeit trotz der Abordnung in das Ministerium überwiegt, hat die Klage keinen Erfolg. Die Vergütung der Klägerin richtet sich allein nach den Vereinbarungen der Parteien in ihrem Arbeitsvertrag.

§ 1 des Arbeitsvertrages vom 5. Januar 1979 bestimmt:

„Frau … wird mit Wirkung vom 1. Februar 1979 … als Angestellte … unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe – IV a – (i. B.: – Vier a –) BAT eingestellt.”

In § 5 des Arbeitsvertrages heißt es u.a.:

„Die Eingruppierung richtet sich nach Abschn. A Unterabschn. I Nr. 8 des Erlasses des hessischen Ministers des Innern vom 26. Oktober 1971 – I A 26 – P 2105 A – 221 –, geändert durch Erlaß vom 24. Juni 1974 – I B 41 – P 2105 A – 221 –.”

Weitere Vereinbarungen über die Vergütung der Klägerin enthält der Arbeitsvertrag nicht. Diese Vergütungsabrede hat keine schriftliche Änderung erfahren, da sowohl der Änderungsvertrag vom 14. Februar 1983 als auch die Bestellung zur Fachberaterin keine abweichende Vergütungsvereinbarung enthalten, sondern ausschließlich die Tätigkeit der Klägerin betreffen.

2. Die Klägerin beruft sich in der Klagebegründung auf die Erfüllung der Nr. 8 Abschn. A Unterabschn. I des Erlasses des hessischen Ministers des Inneren vom 10. Oktober 1986 – I B 41 – P 2105 A – 221 –.

a) Das Landesarbeitsgericht geht unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zutreffend davon aus, daß derartige Erlasse grundsätzlich nur verwaltungsrechtliche Bedeutung haben (vgl. BAGE 58, 283, 291 f. = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Es handelt sich um verwaltungsinterne Weisungen innerhalb der jeweiligen Behördenhierarchie. Damit fehlt dem Erlaß jeder normative Charakter, aber auch jegliche zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Bedeutung. Diese kann derartigen Erlassen nur beigemessen werden, wenn ihr Inhalt einzelvertraglich in Bezug genommen und damit als Vertragsrecht wirksam vereinbart worden ist (BAGE 58, 283, 291 f. = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Liegt eine derartige Verweisung hinsichtlich der Anwendung des jeweils geltenden Eingruppierungserlasses vor, ist diese dahin auszulegen, daß dem Angestellten nicht nur die ursprünglich im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Vergütung zustehen soll, sofern er die im jeweils geltenden Eingruppierungserlaß genannten Voraussetzungen erfüllt (BAGE 34, 173 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 13. Februar 1985 – 4 AZR 154/83 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 25. November 1987 – 4 AZR 386/87 – AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT, denn die Parteien haben die Anwendbarkeit des gesamten, in § 5 des Arbeitsvertrages genannten Eingruppierungserlasses nicht vereinbart.

Nach dem Wortlaut des von den Parteien verwandten Musterarbeitsvertrages vom 5. Januar 1979, der einer Auslegung durch den Senat zugänglich ist (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBlG; BAGE 55, 53, 60 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975), ist allein eine bestimmte Vergütungsgruppe, nicht dagegen der gesamte Erlaß vereinbart. Dabei ist unschädlich, daß noch auf den Erlaß vom 26. Oktober 1971 Bezug genommen ist. Der Erlaß vom 20. Oktober 1986 entspricht im Wortlaut demjenigen von 1971. Aus der bloßen nachträglichen Änderung des Eingruppierungserlasses kann nicht gefolgert werden, daß der jeweilige Erlaß in seinem vollständigen Wortlaut in Bezug genommen ist, wenn die Gruppenmerkmale gleich geblieben sind.

Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich schließen läßt, daß der Gesamterlaß in Bezug genommen ist. Vielmehr spricht der Aufbau des Arbeitsvertrages für eine punktuelle Verweisung. In den §§ 1 bis 4 des Arbeitsvertrages werden die wechselseitigen Hauptpflichten geregelt. In § 5 des Vertrages wird ausdrücklich nur auf eine bestimmte Vergütungsgruppe eines bestimmten Erlasses Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich auch aus der Korrespondenz der Parteien, in der auf die Erlasse verwiesen ist, nicht ableiten, daß die gesamten Erlasse in Bezug genommen sind. Hieraus ist allein zu folgern, daß auf die letzte Fassung der Vergütungsgruppe verwiesen worden ist.

c) Eine Vergütungsabrede mit einer bestimmten Vergütungsgruppe begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BAG Urteil vom 18. September 1985 – 4 AZR 170/84 – AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 25. November 1987 – 4 AZR 386/87 – AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAGE 58, 283, 290 f. = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Anhaltspunkte dafür, daß die Vereinbarung willkürlich ist, hat die Klägerin nicht dargelegt.

3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergäbe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a) Nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dann vor, wenn vom Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden (vgl. BAG Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 811/87 – AP Nr. 144 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 38, 118, 123 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 45, 76, 79 = AP Nr. 67 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 60, 350, 353 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung). Danach darf der Arbeitgeber insbesondere zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung nicht aus sachfremden Gründen differenzieren (BAGE 33, 57, 59 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 8. Dezember 1977 – 3 AZR 530/76 – AP Nr. 176 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAGE 58, 283, 296 = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verneint. Nach dem vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen und unstreitigen Klägervortrag handelt es sich bei dem von der Klägerin benannten Bezugs fall nicht um eine Eingruppierung nach Eingruppierungserlassen, sondern um eine individuelle Vergütungsvereinbarung. Ein ministerieller Eingruppierungserlaß für Lehrer im Angestelltenverhältnis ist in den von der Klägerin vorgelegten Schreiben an keiner Stelle erwähnt. Damit mangelt es auch schon im Ansatz an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte, weshalb der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung findet.

IV. Sollte das Landesarbeitsgericht dagegen feststellen, daß die Lehrtätigkeit der Klägerin nicht überwiegt, wird das Landesarbeitsgericht zu überprüfen haben, ob der Arbeitsvertrag der Klägerin lückenhaft geworden ist. Insoweit wird die Klägerin entsprechend ihrer Tätigkeit einzugruppieren sein. Nach der von ihr erreichten Qualifikation spricht viel für eine Eingruppierung nach VergGr. III BAT. Weitere Hinweise vermag der Senat insoweit nicht zu geben.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Etzel, Schneider, Dr. Knapp, Schmalz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073488

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge