Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Fachlehrerin. Auslegung eines typischen Arbeitsvertrages mit einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

  • Wird mit einer Lehrkraft Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe und außerdem arbeitsvertraglich vereinbart: “Die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (TdL-Richtlinien) in ihrer jeweils geltenden Fassung finden Anwendung”, so kann die Lehrkraft auch Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe beanspruchen, sofern sie die Erfordernisse der Richtlinien erfüllt.
  • Mit den TdL-Richtlinien wird eine möglichst weitgehende Gleichstellung der im Beamtenverhältnis und im Angestelltenverhältnis tätigen Lehrkräfte in der Frage der Vergütung beabsichtigt. Kommt daher bei beamteten Lehrkräften aus beamtenrechtlichen Gründen ein Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 12 erst nach einer bestimmten Dienstzeit in Betracht, so kann auch eine Lehrkraft im Angestelltenverhältnis nicht früher Vergütung nach der vergleichbaren Vergütungsgruppe III BAT verlangen.
  • Fällt eine Lehrkraft im Angestelltenverhältnis unter Abschnitt A der TdL – Richtlinien, so scheidet für sie der Abschnitt B aus.
 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 1. Juli 1983 (TdL – Richtlinien) Abschn. A Ziff. 1 und 3 und Abschn. B; BGB §§ 133, 157, 611; LBesG Rheinland-Pfalz § 1; BBesG Anlage I Besoldungsgruppe A 12 (Fachlehrerin an einer berufsbildenden Schule für Gewerbe, Hauswirtschaft und Sozialwesen in Rheinland-Pfalz)

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.03.1987; Aktenzeichen 2 Sa 870/86)

ArbG Koblenz (Urteil vom 12.06.1986; Aktenzeichen 1 Ca 217/86)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. März 1987 – 2 Sa 870/86 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin, die die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen abgelegt hat, ist seit dem 13. August 1980 beim beklagten Land an einer berufsbildenden Schule für Gewerbe, Hauswirtschaft und Sozialwesen beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) sowie der diesen ändernden und ergänzenden Bestimmungen vereinbart. Die Klägerin wurde in VergGr. IVa BAT eingruppiert. In § 5 des Arbeitsvertrages wurde ferner vereinbart, daß die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

Mit Schreiben vom 8. Juli 1985 lehnte das beklagte Land einen Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis mit der Begründung ab, daß sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Lehramt an einer berufsbildenden Schule nicht erfülle. Seit dem 1. Mai 1986 erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr. III BAT.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß ihr Vergütung nach VergGr. III BAT bereits in der Zeit vom 15. Februar 1985 bis zum 30. April 1986 zugestanden habe. Ihr Vergütungsanspruch richte sich nach den Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte. Da sie aufgrund ihrer Qualifikation die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfülle, bestimme sich ihre Vergütung nach Abschnitt A der Lehrer-Richtlinien. Bei einer entsprechenden Lehrbefähigung erhielten vergleichbare beamtete Lehrkräfte Besoldung nach Besoldungsgruppe A 11 und nach dreijähriger Dienstzeit nach ihrer Anstellung Besoldung nach Besoldungsgruppe A 12. Dies entspreche einer Vergütung nach VergGr. III BAT. Ihre Anstellung sei am 13. August 1980 erfolgt, so daß die erforderliche dreijährige Dienstzeit bereits im August 1983 abgelaufen sei. Die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften vor den Anstellung als Beamter im gehobenen Dienst vorgesehene Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten dürfe bei einem Angestelltenverhältnis nicht hinzugerechnet werden, weil diese Probezeit nur dadurch gerechtfertigt sei, daß das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet werde. Bei Angestellten könne allenfalls eine halbjährige Probezeit hinzugerechnet werden, so daß ihr Vergütung nach VergGr. III BAT zumindest seit dem 13. Februar 1984 zugestanden habe.

Die Klägerin hat ferner für den Fall, daß sich ihr Anspruch nicht aus Abschnitt A der Lehrer-Richtlinien ergeben sollte, die Auffassung vertreten, daß Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien heranzuziehen sei, der für Lehrkräfte gilt, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind. Sie dürfe aufgrund ihrer Lehrbefähigung nach Abschnitt A der Lehrer-Richtlinien nicht schlechter vergütet werden als eine Lehrkraft ohne entsprechende Qualifikation nach Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien. Nach Abschnitt B Unterabschnitt V der Lehrer-Richtlinien stehe Lehrern in der Tätigkeit von Fachlehrern Vergütung nach VergGr. III BAT zu, wenn der entsprechende Beamte nach Besoldungsgruppe A 13 besoldet werde. Eine solche Besoldung erhielten die beamteten Lehrer an der Schule, an der sie Unterricht erteile. Ihrer entsprechenden Vergütung stehe damit auch nicht Abschnitt A Ziffer 3 der Lehrer-Richtlinien entgegen, wonach Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform verwendet werden, nicht höher vergütet werden sollten als die Lehrkräfte dieser Schulform.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie vom 15. Februar 1985 bis zum 30. April 1986 nach VergGr. III BAT zu vergüten.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT nicht vor dem 1. Mai 1986 zugestanden habe. Da die Klägerin die Lehrbefähigung für das Lehramt als Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen habe, erfülle sie die Voraussetzungen für die Übernahme in ein entsprechendes Beamtenverhältnis, nicht aber die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis als Lehrer für Fachpraxis an der berufsbildenden Schule, an der sie verwendet werde. Demgemäß werde sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt und richte sich ihre Vergütung nach Abschnitt A der Lehrer-Richtlinien. Da sie an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schule beschäftigt werde, sei sie entsprechend ihrer Lehrbefähigung wie eine vergleichbare beamtete Lehrkraft zu vergüten (Abschnitt A Ziffer 1 und 3 der Lehrer-Richtlinien). Eingangsamt für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sei Besoldungsgruppe A 11. Besoldungsgruppe A 12, die VergGr. III BAT entspreche, komme entweder nach achtjähriger Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachhochschulausbildung oder dreijähriger Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in Besoldungsgruppe A 11 in Betracht. Eine achtjährige Lehrtätigkeit habe die Klägerin vor dem 1. Mai 1986 nicht erbracht. Auch eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung habe nicht vorgelegen. Ein vergleichbarer Beamter im gehobenen Dienst hätte vor seiner Anstellung eine Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten erbringen müssen. Da die Klägerin als Angestellte nicht besser gestellt werden dürfe als ein solcher Beamter, wäre ihr fiktiver Anstellungstermin frühestens der 13. Februar 1983 gewesen. Die dreijährige Dienstzeit nach Anstellung wäre am 12. Februar 1986 abgelaufen. Der früheste Beförderungstermin für vergleichbare Beamte wäre der 18. Mai 1986 gewesen, so daß Besoldung nach Besoldungsgruppe A 12 ab 1. Mai 1986 gezahlt worden wäre. So sei auch die Klägerin behandelt worden.

Weiter hat das beklagte Land ausgeführt eine Vergütung der Klägerin unter Anwendung des Abschnitts B der Lehrer-Richtlinien komme nicht in Betracht, da sie im Hinblick auf ihre Lehrbefähigung ausschließlich nach Abschnitt A einzugruppieren sei. Im übrigen erhielten beamtete Lehrkräfte im Eingangsamt an der Schulform, an der die Klägerin verwendet werde, auch nicht Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT in der Zeit vom 15. Februar 1985 bis 30. April 1986 nicht zusteht.

Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT aus der Anlage 1a zum BAT geltend machen kann. Da sie an einer berufsbildenden Schule des beklagten Landes unterrichtet, ist sie als Lehrkraft im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen anzusehen und aufgrund dieser Tarifnorm aus der Vergütungsordnung zum BAT ausgenommen (BAG Urteil vom 13. Februar 1985 – 4 AZR 304/83 – AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Demgemäß stützt die Klägerin selbst ihren Anspruch nicht auf die Anlage 1a zum BAT, sondern auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien) in der Fassung vom 1. Juli 1983.

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß der Klägerin aus den Lehrer-Richtlinien kein höherer als der arbeitsvertraglich vereinbarte Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT zustehen könne, weil aus der Bezugnahme auf die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in ihrer jeweiligen Fassung im Arbeitsvertrag keine dem § 22 BAT in Verbindung mit der Vergütungsordnung entsprechende Tarifautomatik folge. Ein Anspruch auf höhere Vergütung als die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung bedürfe stets der Änderung des Arbeitsvertrages und ergebe sich nicht bereits bei Erfüllung der in den Lehrer-Richtlinien für eine höhere Vergütungsgruppe vorgesehenen Merkmale.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Die Parteien haben in § 5 des Arbeitsvertrages vereinbart:

“Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe IVa BAT eingruppiert. Die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in ihrer jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.”

Bei der zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Anwendung der Lehrer-Richtlinien handelt es sich um eine typische Vertragsklausel, die vom Senat unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden kann (BAG Urteile vom 13. Februar 1985 – 4 AZR 304/83 – und 18. September 1985 – 4 AZR 170/84 – AP Nrn. 13 und 16 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Insoweit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung, auf die auch das Landesarbeitsgericht Bezug nimmt, die Auffassung vertreten, daß eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach der die Eingruppierungsrichtlinien für im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, nach §§ 157, 133 BGB dahin auszulegen sei, daß nicht nur die im Arbeitsvertrag genannte Vergütung zustehen soll, sondern auch eine höhere, sofern die in dem jeweils gültigen Eingruppierungserlaß genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BAG Urteil vom 30. Januar 1980 – 4 AZR 1098/77 – AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAGE 34, 173 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAGE 48, 107 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urteile vom 13. Februar 1985 – 4 AZR 304/83 – und vom 18. September 1985 – 4 AZR 170/84 – AP Nrn. 13 und 16 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die eine andere Auslegung rechtfertigen könnten, sondern seine Auffassung, über die Bedeutung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Lehrer-Richtlinien nur auf die rechtliche Erwägung gestützt, daß die Inbezugnahme der Lehrer-Richtlinien nicht zu einer der Regelung des § 22 BAT in Verbindung mit der Vergütungsordnung entsprechenden Tarifautomatik führen könne, weil die Lehrer-Richtlinien nur einseitige Empfehlungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an ihre Mitglieder darstellen, in welcher Weise Eingruppierungen im Angestelltenverhältnis beschäftigter Lehrkräfte vorgenommen werden können, ohne daß daraus dem einzelnen Lehrer ein entsprechender Vergütungsanspruch erwachse. Damit nimmt das Landesarbeitsgericht auf den Rechtscharakter der Lehrer-Richtlinien Bezug, der jedoch vorliegend eine von der Senatsrechtsprechung abweichende Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien nicht rechtfertigt.

Zwar geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß es sich bei den in Bezug genommenen Eingruppierungsrichtlinien nur um einseitige Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder handelt, denen weder Normencharakter noch allgemeine Bedeutung im Rechtsverkehr zukommt und die daher auch für sich allein keinerlei arbeitsrechtliche Bedeutung haben. Arbeitsrechtliche Bedeutung haben sie jedoch dann, wenn ihr Inhalt zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht wird. Geschieht dies – wie vorliegend – in der Form, daß allgemein die Eingruppierungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden sollen, so besteht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die arbeitsrechtliche Bedeutung einer solchen Vereinbarung nicht nur darin, daß die Bezugnahme auf die Eingruppierungsrichtlinien einen Hinweis auf die Berechnungsgrundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung enthält. Zwar ist auch eine solche Vertragsgestaltung rechtlich möglich (BAG Urteil vom 18. September 1985 – 4 AZR 170/84 – AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer), sie ist aber vorliegend nicht gegeben. Vielmehr sollen bei dem vorliegenden Vertragsinhalt aufgrund der einzelvertraglichen Vereinbarung die Eingruppierungsrichtlinien insgesamt und allgemein ohne jede Einschränkung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Demgemäß richtet sich bei dieser Vertragsgestaltung die Vergütung der Lehrkraft nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BAG Urteil vom 13. Februar 1985 – 4 AZR 304/83 – AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer m. w. N.) nicht nur nach der im Einzelarbeitsvertrag niedergelegten Vergütungsgruppe, sondern nach der jeweils nach den betreffenden Richtlinien zutreffenden Vergütungsgruppe (BAG Urteil vom 18. September 1985 – 4 AZR 180/84 – AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Dabei sind die Eingruppierungsrichtlinien wie typische Vertragsbedingungen vom Revisionsgericht selbständig und unbeschränkt auszulegen (BAG Urteile vom 30. Januar 1980 – 4 AZR 1098/77 – und vom 13. Februar 1985 – 4 AZR 304/83 – AP Nrn. 6 und 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT jedoch auch bei Anwendung der Lehrer-Richtlinien in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung vom 1. Juli 1983, wie das Landesarbeitsgericht in seiner Hilfsbegründung zutreffend annimmt, nicht zu.

Die Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte erfassen in Abschnitt A ausschließlich Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind, und in Abschnitt B sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen. Zutreffend nimmt das Landesarbeitgericht an, daß sich die Eingruppierung der Klägerin nach Abschnitt A richtet, da sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. Sie hat die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt als Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen abgelegt und könnte insoweit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz in das Beamtenverhältnis übernommen werden. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ist allerdings nicht an der berufsbildenden Schule möglich, an der die Klägerin unterrichtet, da sie die laufbahnrechtlichen Vorschriften als Lehrerin für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen nicht erfüllt (§ 56 Abs. 1 Nr. 1a LaufbVO). Dies hindert jedoch ihre Eingruppierung nach Abschnitt A der Lehrer-Richtlinien nicht. Vielmehr bestimmen diese in Abschnitt A Ziffer 3, daß Lehrkräfte, die, wie die Klägerin an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform verwendet werden, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet werden, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie verwendet werden. Demgemäß richtet sich die Vergütung der Klägerin nach der Besoldung, die einer beamteten Lehrkraft mit einer der der Klägerin entsprechenden Lehrbefähigung zustehen würde. Dabei entsprechen nach der Übersicht in Abschnitt A Ziffer 1 der Lehrer-Richtlinien die Besoldungsgruppen A 11 und A 11a der Vergütungsgruppe IVa BAT und die Besoldungsgruppen A 12 und A 12a der Vergütungsgruppe III BAT.

Da die Landesbesoldungsordnung A zum Besoldungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz für Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung keine gesonderten Besoldungsgruppen enthält sind nach § 1 LBesG die Vorschriften der Bundesbesoldungsordnung A der Anlage I zum BBesG heranzuziehen. Diese sehen für Fachlehrer mit vorgeschriebener abgeschlossener Fachhochschulausbildung im Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 11 vor. In Besoldungsgruppe A 12 ist in Fußnote 6 für diese Fachlehrer bestimmt.

“In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.”

Unter Anwendung dieser Bestimmung nimmt das Landesarbeitsgericht mit Recht an, daß die Klägerin verglichen mit einer beamteten Lehrkraft vor dem 1. Mai 1986 die Voraussetzungen für eine der Besoldungsgruppe A 12 entsprechende Vergütung nach VergGr. III BAT noch nicht erfüllt hat. Das Erfordernis einer achtjährigen Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachhochschulausbildung kommt bei der Klägerin im Anspruchszeitraum nicht in Betracht. Das Landesarbeitsgericht hat auch die fiktive Berechnung der “dreijährigen Dienstzeit, seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11” für die Klägerin zutreffend vorgenommen. Die Anstellung in das Eingangsamt einer Laufbahn kann erst nach erfolgreichem Abschluß einer Probezeit erfolgen (§§ 7, 9 LaufbVO). Diese hätte für einen Beamten im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate betragen (§ 26 LaufbVO). Hätte mit der Klägerin mithin seit ihrer Einstellung am 13. August 1980 ein Beamtenverhältnis bestanden, wäre die Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten am 12. Februar 1983 abgelaufen und hätte die Anstellung frühestens am 13. Februar 1983 erfolgen können. Die für eine mögliche Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 erforderliche dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 hätte damit bis zum 13. Februar 1986 gedauert.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann bei Lehrkräften im Angestelltenverhältnis der Zeitpunkt der Anstellung im beamtenrechtlichen Sinne nicht mit dem Zeitpunkt des Beginns des Angestelltenverhältnisses oder dem Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten halbjährigen Probezeit gleichgesetzt werden. Es kommt nicht darauf an, welche Zwecke der Gesetzgeber mit der für Beamte vorgesehenen Probezeit verfolgt und ob diese eine entsprechende Behandlung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte rechtfertigen, wie die Klägerin meint. Maßgeblich ist nach Abschnitt A Ziffer 1 der Lehrer-Richtlinien vielmehr allein, daß die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte der Besoldung vergleichbarer beamteter Lehrkräfte entsprechen soll. Daraus folgt, daß die fiktive Berechnung der dreijährigen Dienstzeit nach Anstellung im Sinne der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 12 bei einer angestellten Lehrkraft in gleicher Weise durchzuführen ist wie bei einer beamteten Lehrkraft. Eine Außerachtlassung der für die Anstellung als Beamter erforderlichen Probezeit würde hingegen zu einer mit den Lehrer-Richtlinien nicht in Einklang stehenden Besserstellung der angestellten Lehrkräfte führen. Da eine mit der Klägerin vergleichbare beamtete Lehrkraft frühestens ab 13. Februar 1986 die Voraussetzungen für eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 12 hätte erfüllen können, hätte auch der Klägerin frühestens seit diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT zustehen können. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wurden, wäre nach der Übung im beklagten Land vergleichbaren beamteten Lehrkräften, die seit dem 13. Februar 1986 die Voraussetzungen für eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 12 erfüllt hätten, diese Besoldung bezogen auf den 18. Mai 1986, dem Verfassungstag im Lande Rheinland-Pfalz, rückwirkend ab 1. Mai 1986 gewährt worden. Entsprechend ist die Klägerin vom beklagten Land seit dem 1. Mai 1986 nach VergGr. III BAT vergütet worden. Damit entspricht ihre rechtliche Behandlung den nach dem Arbeitsvertrag maßgebenden Richtlinien.

Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT für die Zeit vom 15. Februar 1985 bis zum 30. April 1986 auch nicht auf Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien mit der Begründung stützen, daß sie als Lehrkraft mit Lehrbefähigung mindestens die Vergütung erhalten müsse wie Fachlehrer an berufsbildenden Schulen, an denen die entsprechenden Beamten – wie an der Schule, an der sie beschäftigt werde – in Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft seien (Abschnitt B Unterabschnitt V der Lehrer-Richtlinien). Abgesehen davon, daß der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin vom beklagten Land bestritten wird, kommt eine Eingruppierung der Klägerin nach Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien nicht in Betracht. Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien gilt nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut, ausdrücklich nur für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen. Da die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Abschnitt A erfüllt, kann sie demzufolge Ansprüche aus Abschnitt B nicht herleiten.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Feller, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Schaible, H. Hauk

 

Fundstellen

Haufe-Index 872429

RdA 1988, 127

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