Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Lehrern in Berlin

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Eingruppierung von Lehrern richtet sich nach dem Einzelarbeitsvertrag. Die Protokollnotiz zum Tarifvertrag zur Aufhebung der Vergütungsordnung für die Lehrer (Lehrerinnen) und Leiter (Leiterinnen) der Schulen der Stadt Berlin vom 31. Dezember 1959, nach der bis zur Vereinbarung tariflicher Einreihungsmerkmale für Lehrer des Landes Berlin der Eingruppierung von Lehrern die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in ihrer jeweiligen Fassung zugrunde zu legen sind, hat keine normative Wirkung.

 

Normenkette

BAT § 22; GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 07.02.1984; Aktenzeichen 3 Sa 120/83)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 09.08.1983; Aktenzeichen 17 Ca 62/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439018

RdA 1986, 67

AP Nr 16 zu §§ 22, Lehrer (LT1)

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XII Entsch 138 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 160.12 Nr 138 (LT1-3)

PersV 1991, 133 (K)

RiA 1986, 179-179 (T)

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