Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Kontenklärers

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 17.12.1991; Aktenzeichen 13 Sa 545/91 E)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 07.02.1991; Aktenzeichen 3 Ca 424/90 E)

 

Tenor

1. Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 1991 – 13 Sa 545/91 E – werden zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten der Revision haben die Kläger je 1/4, die Beklagte 1/2 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Beklagte 1/2 der eigenen und je 1/2 der Kosten der Kläger zu tragen. Die Kläger haben je 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und je 1/2 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der beiden Kläger.

Der Kläger zu 1) ist seit 1972, die Klägerin zu 2) seit 1970 als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Die Kläger sind seit 1972 (Kläger zu 1) bzw. 1982 (Klägerin zu 2) als Bearbeiter im Abschnitt des Bereichs Beitrag in der Kontenklärung der Leistungsabteilung der Beklagten tätig. Sie sind zuletzt nach Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet worden.

Die Kläger haben die Aufgabe, von Versicherungsnehmern gestellte Anträge auf Kontenklärung zu bearbeiten und dabei die anzuerkennenden Versicherungszeiten für die späteren Rentenansprüche zu klären und festzustellen. Die im datenmäßig erfaßten Versicherungsverlauf vorhandenen unaufgeklärten Zeiten sind auf ihre Anerkennung als versicherungspflichtige Beschäftigung, Ausfall- oder Ersatzzeit zu überprüfen. Hierbei kann es sich um Beschäftigungszeiten handeln, für die keine Versicherungsunterlagen vorhanden sind, wie beispielsweise Zeiten des Kriegsdienstes, des Volkssturms, der Kriegsgefangenschaft, Kindererziehungszeiten, Krankheitszeiten. Zeiten der Arbeitslosigkeit, Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR, in Polen oder der ehemaligen Sowjetunion sowie Schulausbildungszeiten. Zur Aufgabe der Kläger gehört dabei, nach Auswertung des Antrags gegebenenfalls ergänzende Ermittlungen anzustellen. Hierzu gehört die Einholung von Auskünften bei Behörden, Krankenkassen, früheren Arbeitgebern, dem Institut in Kornelimünster sowie dem früheren FDGB.

Die eingehenden Auskünfte sind von den Klägern auszuwerten. Die sich hieraus ergebenden nachgewiesenen berichtigten Daten werden an Datensichtgeräten eingegeben. Daneben ist teilweise eine Entgeltberechnung für die zu berichtigenden Versicherungszeiten vorzunehmen.

Bis März 1990 haben die Kläger daneben nach Ermittlung der Versicherungszeiten teilweise eine Entscheidungsvorlage erstellt und dem Vorgesetzten zur Zustimmung vorgelegt. Mit Schreiben vom 27. März 1990 hat die Beklagte, nachdem die Kläger ihre Höhergruppierung beantragt haben, die Abteilungsleiter angewiesen, diese Tätigkeit den Bearbeitern zu entziehen und auf die Sachbearbeiterebene zu verlagern.

Die Beklagte hat im Jahre 1989 auf Veranlassung der Geschäftsführung eine Arbeitsplatzbewertung in den Bereichen Rente und Kontenklärung der Leistungsabteilung vorgenommen. Dabei haben drei Bearbeiter eine Selbstaufschreibung ihrer Arbeitszeit im Zeitraum vom 17. April 1989 bis 14. Juli 1989 durchgeführt. Am Arbeitsplatz 1 ist die Aufschreibung an 46 Tagen, am Arbeitsplatz 2 an 28 Tagen und am Arbeitsplatz 3 an 52 Tagen erfolgt. Hieraus hat die Bewertungskommission der Beklagten folgende durchschnittliche Zeitanteile der von ihr gebildeten Arbeitsvorgänge ermittelt:

  1. Zuständigkeitsprüfung 5,4 %
  2. Vorermittlungstätigkeiten 13,9 %
  3. Würdigung/Bearbeitung von Post- und Dateneingängen einschließlich Aufstellen von Daten der HGTR 0–5 und 9 27,1 %
  4. Erstellen von Berechnungen 8,5%
  5. Erstellen von Entscheidungsvorlagen 18,5 %
  6. Eingeben, Berichtigen von Daten der Hauptgruppe 0–5 und 9 am Datensichtgerät 16,2 %
  7. Telefonische und persönliche Auskunft und Beratung 7,8%
  8. Ausbildung der zugewiesenen Sozialversicherungsfachangestellten 1,0 %
  9. Sonstige Tätigkeit 1,6 %

Die Kläger haben gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 26. März 1990 erfolglos ihre Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V c BAT geltend gemacht. Die Klägerin zu 2) hatte zuvor bereits am 8. Mai 1989 eine Einstufung nach Vergütungsgruppe V c BAT für den Fall eines entsprechenden Ergebnisses der Arbeitsplatzbewertung gegenüber der Beklagten begehrt.

Die Kläger haben vorgetragen, die sich aus der Arbeitsplatzbewertung ergebenden Tätigkeiten und Zeitanteile hätten auch für ihre Arbeitsplätze Geltung. Die Beklagte habe bereits bei Durchführung der Arbeitsplatzbeschreibung die Untersuchung von drei Arbeitsplätzen für hinreichend repräsentativ gehalten. Der zeitliche Anteil ihrer Arbeitstätigkeit gliedere sich wie folgt auf:

  1. Zuständigkeitsprüfung: 5,4 %
  2. Vorermittlungstätigkeit: 13,9 %
  3. Würdigung/Bearbeitung von Post- und Dateneingängen: 27,1 %
  4. Erstellen von Berechnungen pp.: 8,5 %
  5. Erstellen von Entscheidungsvorlagen: 18,5 %
  6. Eingeben von Daten in das Datensichtgerät: 16,2 %
  7. Erteilen von telefonischen und persönlichen Auskünften: 7,8 %
  8. Sonstige Tätigkeit: 1,6 %

Ihre Gesamttätigkeit sei in vier Arbeitsvorgänge aufzugliedern, nämlich:

  1. Zuständigkeitsprüfung, Vorermittlungstätigkeit. Würdigung und Bearbeitung von Post- und Dateneingängen, Erteilung telefonischer und persönlicher Auskünfte sowie Beratung von Versicherten: Zeitanteil 54,2 %
  2. Erstellen von Berechnungen, Eingeben und Berichtigen von Daten der Hauptgruppe 0–5 und 9 am Datensichtgerät: Zeitanteil 24,7 %
  3. Erstellen von Entscheidungsvorlagen: Zeitanteil 18.5 %
  4. Sonstige Tätigkeiten: Zeitanteil 2,6 %

Sie benötigten für zeitlich 90 % ihrer Gesamttätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Zu 72,7 % ihrer Gesamtarbeitszeit erbrächten sie selbständige Leistungen. Damit seien die Anforderungen der Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 a erfüllt. Aufgrund Bewährung könnten sie damit eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 c beanspruchen.

Die Kläger haben zuletzt beantragt:

  1. Festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) ab dem 1. Oktober 1989 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) ab dem 1. Dezember 1988 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen,

hilfsweise,

  1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) ab 1. Oktober 1989 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) ab dem 1. Dezember 1988 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, aus der Arbeitsplatzbewertung könne wegen der geringen Aufschreibungszeit kein verallgemeinerungsfähiges Ergebnis abgeleitet werden. Die Tätigkeiten von 1 bis 9 aus der Arbeitsplatzbewertung seien jeweils gesonderte Arbeitsvorgänge. Selbständige Leistungen seien von den Klägern nicht dargetan und für deren Tätigkeit auch nicht erforderlich.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und dem Kläger zu 1) ab dem 1. Oktober 1989 und der Klägerin zu 2) ab dem 1. Dezember 1989 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zuerkannt. Im übrigen hat es die Klagen abgewiesen.

Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihren Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe V b BAT weiter. Die Beklagte begehrt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Kläger und Beklagte beantragen, jeweils die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger und der Beklagten sind unbegründet. Die Kläger haben Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V c BAT.

A. Die Revisionen sind aufgrund ihrer Zulassung im verkündeten Tenor des angefochtenen Urteils statthaft. Sie sind auch form- und fristgemäß eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet worden.

B. Die Kläger haben Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT.

I. Die Feststellungsklagen sind zulässig. Es handelt sich insoweit um im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen (vgl. auch BAG Urteil vom 29. Januar 1986, BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 19. März 1986, BAGE 51, 284 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 16. April 1986, BAGE 51, 356 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. 1. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. In § 2 der Arbeitsverträge mit den Klägern heißt es hierzu:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag betreffend Übernahme des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) für die Angestellten der Landesversicherungsanstalt vom 10. Oktober 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.”

In § 1 des Tarifvertrages betreffend Übernahme des BAT für Angestellte der Landesversicherungsanstalten vom 10. Oktober 1961 ist damit die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 vereinbart worden.

2. Da die Tätigkeit der Kläger keinen speziellen, z.B. technischen Charakter hat und eigene Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung für Bearbeiter bei den Landesversicherungsanstalten in der Anlage 1 a zum BAT fehlen, sind für die Eingruppierung die Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Fallgruppen des Teils I der Anlage 1 a zum BAT für Verwaltungsangestellte maßgebend (vgl. BAG Urteil vom 29. August 1984 – 4 AZR 338/82 – AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Danach kommen für die tarifgerechte Eingruppierung der Kläger folgende Merkmale der Vergütungsgruppe VI b BAT Fallgruppe 1 a, V c BAT Fallgruppe 1 a und 1 b, sowie V b BAT Fallgruppe 1 c der Anlage 1 a zum BAT in Betracht:

„Vergütungsgruppe VI b

1a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. Vergütungsgruppe V c

1a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

1b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Vergütungsgruppe V b

1c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.”

III. Für die Eingruppierung der Kläger kommt es damit darauf an, ob bei ihnen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihnen in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V c oder V b der Anlage 1 a zum BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

Für die Eingruppierung unbeachtlich ist es, daß die Beklagte den Klägern im März 1990 die Aktenbearbeitung mit Entscheidungsvorschlag entzogen hat. § 22 Abs. 2 BAT stellt auf die auszuübende Tätigkeit ab. Auszuüben ist der Aufgabenkreis, der dem Angestellten vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen ist (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, Kommentar zum BAT, Teil I, § 22 BAT Anm. 14. S. 10). Das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers erfaßt nur die Reichweite derjenigen Vergütungsgruppe, nach der der Angestellte zu vergüten ist (BAG Urteil vom 23. Oktober 1985 – 4 AZR 216/84 – AP Nr. 10 zu § 24 BAT). Der Arbeitgeber kann daher nicht einen nach § 22 BAT bestehenden Vergütungsanspruch durch Ausübung seines Direktionsrechts beseitigen.

a) Für die Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale ist von dem durch den Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten (BAG Urteil vom 29. Januar 1986, BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 19. März 1986, BAGE 51, 284 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 16. April 1986, BAGE 51, 356 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 28. Juni 1989 – 4 AZR 277/85 – – AP Nr. 147 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 14. August 1991 – 4 AZR 593/90 – AP Nr. 158 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang die Bearbeitung eines Aktenvorgangs als einheitlichen Arbeitsvorgang angesehen. Die Zuständigkeitsprüfung, Ermittlungstätigkeit bis zum Eingeben und zur Erfassung der berichtigten Daten dienten insgesamt dem Zweck, ungeklärte Versicherungszeiten aufzuklären und einen vollständigen korrekten Versicherungsverlauf zu erfassen. Da nur bei der Aktenbearbeitung mit dem Ziel der Erstellung von Entscheidungsvorlagen selbständige Leistungen feststellbar seien, müßten zwei Arbeitsvorgänge gebildet werden, nämlich zum einen die Aktenbearbeitung mit und zum anderen die Aktenbearbeitung ohne die Erstellung von Entscheidungsvorlagen.

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Bearbeitung eines Antrags auf Kontenklärung vom Beginn der Bearbeitung bis zur Datenerfassung der geklärten Versicherungszeiten bzw. bis zur Erstellung einer Entscheidungsvorlage jeweils als einen Arbeitsvorgang anzusehen. Zunächst ist es rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit eines Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet (BAG Urteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 23. Februar 1983, BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entscheidend ist bei der Bildung von Arbeitsvorgängen auf das jeweilige Arbeitsergebnis abzustellen. Im übrigen ist neben der Verwaltungsübung und den Zusammenhangstätigkeiten zu berücksichtigen, ob der Aufgabenkreis des Angestellten nicht weiter aufteilbar ist und nur einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist.

Vorliegend ergibt sich, daß alle Einzelaufgaben der Kläger bis auf die Ausbildung der zugewiesenen Sozialversicherungfachangestellten einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen und zueinander im inneren Zusammenhang stehen. Arbeitsergebnis ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, die Ermittlung der ungeklärten Versicherungszeiten. Die im Rahmen der Arbeitsplatzbeschreibung festgestellten Arbeitsschritte wie Zuständigkeitsprüfung, Vorermittlungstätigkeiten, Würdigung/Bearbeitung von Post- und Dateneingängen, Erstellen von Berechnungen, Eingabe und Berichtigung von Daten, telefonische und persönliche Auskunft und Beratung sollen dem Abschluß des eingeleiteten Konterklärungsverfahrens dienen und haben die Klärung und Feststellung der Versicherungszeiten zum Ziel bzw. stehen hierzu im inneren Zusammenhang. Eine Aufteilung dieser Einzeltätigkeiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten würde zu einer tarifwidrigen „Atomisierung” führen. Zwar wäre es denkbar, einzelne dieser gesamten Einzelaufgaben auszugliedern und anderen Mitarbeitern zuzuweisen. Solange die Kläger diese Tätigkeit jedoch ausüben, kommt eine Aufteilung nicht in Betracht (vgl. BAG Urteil vom 14. August 1991 – 4 AZR 593/90 – AP Nr. 158 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dieser Zusammenfassung der Einzeltätigkeiten entspricht auch die tatsächliche Übung der Beklagten. So faßt die Beklagte sämtliche Einzeltätigkeiten im Rahmen der Kontenklärung in einheitliche Versicherungsakten zusammen. Die von den Klägern ermittelten Daten und beigezogenen Urkunden sind ebenfalls Bestandteil der jeweiligen Akte. Aus der Gesamtheit der in den Akten befindlichen Informationen wird das Arbeitsergebnis, nämlich die Datenberichtigung und/oder die Entscheidungsvorlage erzielt.

Die Revision der Beklagten rügt, daß mit dieser Zusammenfassung der Arbeitsschritte in einen oder zwei große Arbeitsvorgänge tariflich unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten unzulässig zusammengefaßt werden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es entspricht zwar der Rechtssprechung des Senats, daß Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zusammengefaßt werden können (BAG Urteil vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 19. März 1986, BAGE 51, 284 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 3. September 1986 – 4 AZR 335/85 – AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975), jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Einzeltätigkeiten auch tatsächlich getrennt werden können (BAG Urteil vom 12. November 1986 – 4 AZR 718/85 – AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Dies ist nicht der Fall, wenn die Einzeltätigkeiten, wie hier, einem Arbeitsergebnis dienen. Sie sind dann tarifrechtlich nicht unterschiedlich bewertbar. Andernfalls würde die tariflich gewollte Bildung von Arbeitsvorgängen leerlaufen, da die einem Arbeitsergebnis dienenden Arbeitsschritte isoliert betrachtet regelmäßig die unterschiedlichsten Anforderungen im Hinblick auf die tariflichen Eingruppierungskriterien stellen.

Die Arbeitsvorgänge „Aktenbearbeitung mit Erstellen von Entscheidungsvorlagen” und „Aktenbearbeitung ohne Erstellen von Entscheidungsvorlagen” hat das Landesarbeitsgericht wegen der Trennbarkeit und tariflich unterschiedlichen Bewertbarkeit als voneinander getrennte Arbeitsvorgänge angesehen. Die ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Tarifvertragsparteien bei den für die Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten der Vergütungsgruppen V c BAT Fallgruppe 1 b und V b BAT Fallgruppen 1 b und 1 c zwischen selbständigen Leistungen (höherwertige Tätigkeit) und nichtselbständigen Leistungen (niedrigere Wertigkeit) unterscheiden, muß auch bei der Bildung von Arbeitsvorgängen dieser unterschiedlichen Wertigkeit Rechnung getragen werden. Die Ausbildung der zugewiesenen Sozialversicherungsfachangestellten dient nicht dem Arbeitsergebnis der Aktenbearbeitung und steht hierzu auch nicht im inneren Zusammenhang. Sie bildet daher einen eigenen Arbeitsvorgang.

b) Ein Vergütungsanspruch der Kläger nach Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 b kommt nur in Betracht, wenn ihre Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 c setzt neben der dreijährigen Bewährung voraus, daß überwiegend selbständige Leistungen erbracht werden.

Die Tätigkeitsmerkmale bauen insoweit auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VI b BAT Fallgruppe 1 b und diese ihrerseits auf den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 a BAT auf, so daß zunächst das Vorliegend der Merkmale der Ausgangsvergütungsgruppe und erst danach das Vorliegen der jeweils nächsthöheren Vergütungsgruppe zu prüfen ist (BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Ist der hierfür maßgebliche Sachverhalt unstreitig und sieht der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt an, genügt insoweit eine pauschale Überprüfung (BAG Urteil vom 19. April 1978, BAGE 30, 229 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 24. August 1983, BAGE 43, 250 = AP Nr. 79 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/92 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß die überwiegende Tätigkeit der Kläger gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dies hat es damit begründet, daß die Kläger für ihre Tätigkeit umfangreiche Kenntnisse sozialrechtlicher Vorschriften, insbesondere aus den Bereichen Reichsversicherungsordnung, Fremdrentengesetz, Sozialgesetzbuch, Arbeiterrentenversicherungsneuregelungsgesetz, Versicherungsunterlagenverordnung und darüber hinaus der umfangreichen Dienstanweisung der Beklagten, benötigen.

Unter gründlichen Fachkenntnissen sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises zu verstehen (vgl. Klammersatz zu Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1 b). Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfange, d.h. der Quantität nach (BAG Urteil vom 25. November 1981 – 4 AZR 305/79 – AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 29. August 1984 – 4 AZR 338/82 – AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 16. April 1986 – 4 AZR 522/84 – AP Nr. 121 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Angesichts des Umfangs der zu berücksichtigenden Vorschriften sowie der in Form eines Hauskommentars gehaltenen Dienstanweisungen ist auch bei einer summarischen Überprüfung die Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Es kommt damit darauf an, ob die Tätigkeiten der Kläger mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordern.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat das nur für den Arbeitsvorgang Aktenbearbeitung mit Erstellung von Entscheidungsvorschlägen angenommen und im übrigen verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Anwendung und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppen durch die Tatsachengerichte kann vom Revisionsgericht nur dahingehend überprüft werden, ob der jeweilige Rechtsbegriff verkannt, bei der Subsumtion gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist. Dabei kommt den Tatsachengerichten wegen der großen Reichweite und des hohen Maßes der Unbestimmtheit der maßgeblichen tariflichen Rechtsbegriffe ein besonders weiter Beurteilungsspielraum zu (BAG Urteil vom 11. September 1991 – 4 AZR 64/91 – AP Nr. 7 zu § 51 TV AL II).

bb) Das Landesarbeitsgericht hat auch im Rahmen seines Beurteilungsspielraums für den Arbeitsvorgang Aktenbearbeitung mit Entscheidungsvorschlag zu Recht angenommen, daß diese Tätigkeit selbständige Leistungen im Tarifsinne erfordere. Es geht dabei unter Bezugnahme auf die Klammerdefinition in Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 a vom zutreffenden Rechtsbegriff der selbständigen Leistungen aus, wenn es darin ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten von Ergebnissen unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erblickt, wobei leichte geistige Arbeit diesen tariflichen Erfordernissen nicht entspreche. Daneben fordert das Landesarbeitsgericht zutreffend, daß für selbständige Leistungen ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses kennzeichnend ist, wobei Begriffe wie Ermessensspielraum oder Beurteilungsspielraum nicht im engeren verwaltungsrechtlichen Sinne zu verstehen seien. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BAG Urteil vom 2. Dezember 1981, BAGE 37, 181 = AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 29. August 1984 – 4 AZR 338/82 – AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 14. August 1985, BAGE 49, 250 = AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 16. April 1986 – 4 AZR 552/84 – AP Nr. 121 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

cc) Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen selbständiger Leistungen anhand der von der Beklagten als typische Aktenbearbeitungen mit Erstellung eines Entscheidungsvorschlages überreichten Aktenvorgänge I und II angenommen. Diese Subsumtion ist rechtlich nicht zu beanstanden. Beim Aktenvorgang I sind vom Bearbeiter nicht unerhebliche Ermittlungen vorzunehmen gewesen. Er hat u.a. Volkssturm- und Kriegsgefangenschaftszeiten aufzuklären gehabt. Dabei sind Auskünfte bei verschiedensten Stellen eingeholt und Zeugenerklärungen veranlaßt worden. Der sich in der Gesamtheit ergebende Sachverhalt ist dann ausgewertet und hinsichtlich Verwertbarkeit im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften und Kommentierungen bewertet worden. Zur Anfertigung der Referentenvorlage hat der Bearbeiter dann entscheiden müssen, welche Zeiten zu berücksichtigen sind und ob ggf. weitere Ermittlungen vorgenommen werden sollen. Beim Aktenvorgang II hat der Bearbeiter die unterschiedlichsten Tätigkeiten des Versicherten im Landjahr, elterlichen Haushalt, als Verkaufslehrling, als Hausgehilfen rechtlich bewerten und nach Leistungsgruppen festlegen müssen. Hierbei sind die Anlagen zum Fremdrentengesetz, der Versicherungsunterlagenverordnung sowie das Arbeiterrentenversicherungsneuregelungsgesetz zu berücksichtigen gewesen. Das Ergebnis der Subsumtion und Bewertung ist dann in der Referentenvorlage festgehalten worden. Es handelt sich damit nicht um eine durch Formulare bis in alle Einzelheiten vollständig vorgezeichnete Arbeitsleistung. Die Kläger haben die Entscheidungsvorlagen allein und in eigener Verantwortung mit eigenem Gestaltungsspielraum anzufertigen. Sie müssen dazu die vorliegenden Unterlagen selbständig auswerten und unter rechtlicher Einordnung bewerten. Hierbei ist die Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative auf der Grundlage der angeeigneten Erfahrungen und Kenntnisse erforderlich. Insbesondere liegt nicht nur eine leichte geistige Arbeit vor, die das Erfordernis der selbständigen Leistung ausschließt.

Ebensowenig ist revisionsrechtlich zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der beigezogenen Aktenvorgänge III bis VI für die Aktenbearbeitungen ohne Erstellung von Entscheidungsvorschlägen das Erfordernis selbständiger Leistungen verneint hat. Ihm ist darin zu folgen, daß allein die tatsächliche Umsetzung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse bei der Ermittlungstätigkeit keine selbständigen Leistungen darstellen kann. Es fehlt hierbei am Gestaltungsspielraum, da die möglichen Auskunftsstellen im wesentlichen die selben sind und routinemäßig angeschrieben werden. Die Bewertung der Auskünfte und die Subsumtion nach den unterschiedlichsten Vorschriften zur Erstellung des Entscheidungsvorschlags fehlt hier.

Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß es nicht darauf ankommt, ob die Erstellung von Berechnungen selbständige Leistungen erfordert. Der zeitliche Anteil dieser Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvorgangs Aktenbearbeitung ohne Erstellung von Entscheidungsvorlagen, bei denen eine solche Berechnung vorzunehmen ist, ist von den Klägern nicht vorgetragen worden.

dd) Dem Landesarbeitsgericht ist auch jedenfalls im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der selbständige Leistungen erfordernde Arbeitsvorgang Aktenbearbeitung mit Erstellung von Entscheidungsvorlagen mindestens ein Drittel der Gesamtarbeitszeit der Kläger ausmacht.

Das Merkmal „mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen” im Sinne der Vergütungsgruppe V c BAT Fallgruppe 1 b ist dann erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen, selbständige Leistungen enthalten. Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dann nicht mehr an (BAG Urteil vom 19. März 1986, BAGE 51, 282, 301, 302 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

ee) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß das Landesarbeitsgericht den zeitlichen Anteil des Arbeitsvorgangs „Aktenbearbeitung mit Entscheidungsvorlage” in unzulässiger Weise vermutet oder geschätzt hat. Es ist davon ausgegangen, daß nach den Arbeitsplatzaufschreibungen der Zeitanteil dieser Tätigkeit einem Prozentsatz von 18,5 entspricht und die weiteren 81,5 % der Restarbeitszeit Zusammenhangstätigkeiten beinhalten, die anteilig zuzuordnen seien. Es errechnet dann für diesen Arbeitsvorgang einen zeitlichen Anteil von mindestens 33 1/3 % an der Gesamtarbeitszeit.

Es ist zwar richtig, daß die Ausbildung der zugewiesenen Sozialversicherungsfachangestellten mit einem Zeitanteil von 1 % nicht dem Arbeitsvorgang Bearbeitung eines Aktenvorgangs mit Entscheidungsvorschlag zugeordnet werden kann, sondern einen eigenen Arbeitsvorgang bildet. Was die Kläger in diesem Zusammenhang zu tun haben, ist von keiner der Parteien vorgetragen worden, so daß sie nicht als Tätigkeit mit „selbständigen Leistungen” gewertet werden kann.

Der danach verbleibende 80,5 % – Anteil setzt sich zusammen aus der „Aktenbearbeitung ohne Entscheidungsvorlage” und Zusammenhangstätigkeiten zu beiden vom Landesarbeitsgericht gebildeten Arbeitsvorgängen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger ist aber die Tätigkeit der Kläger im Rahmen der „Aktenbearbeitung mit Entscheidungsvorlage” und der der „Aktenbearbeitung ohne Entscheidungsvorlage” zumindest was die einzelnen Arbeitsschritte angeht, gleich, wenn diese auch in teilweise anderer zeitlicher Abfolge auftreten. Dann müssen aber die im Zusammenhang mit der „Aktenbearbeitung mit Entscheidungsvorlage” anfallenden Zusammenhangstätigkeiten mindestens mit dem gleichen Zeitanteil an diesen Tätigkeiten anfallen, wie dieser Arbeitsvorgang zur Gesamtarbeitszeit. Das wären aber 18,5 % von 80,5 % = 14,8915 %. Insgesamt erfordert der Arbeitsvorgang „Aktenbearbeitung mit Entscheidungsvorlage” demnach mindestens 33,3929 %, also mehr als 1/3 der Gesamtarbeitszeit. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob der Anteil der Zusammenhangstätigkeiten nicht wegen des höheren Schwierigkeitsgrades der Aktenbearbeitung mit Entscheidungsvorlage höher zu bemessen ist, als der reine auf 18,5 % bezogene Anteil. Dies wäre aber eine Schätzung, für die die Parteien keine ausreichenden Grundlagen vorgetragen haben.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 100 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Wißmann, Schneider, Schamann, Dr. Koffka

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1079607

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