Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisekosten. Dienstort

 

Normenkette

BAT § 42

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 11.02.1994; Aktenzeichen 12 Sa 1961/93)

ArbG Krefeld (Urteil vom 26.10.1993; Aktenzeichen 2 Ca 1532/93)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1994 – 12 Sa 1961/93 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Reisekostenvergütung anstelle ihm gewährter Trennungsentschädigung.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1977 als technischer Angestellter bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Zu den Aufgaben des Klägers als Streckenbauleiter beim Rheinischen Autobahnamt K. gehört die Bauüberwachung der von Privatfirmen ausgeführten Autobahn-Bauprojekte. Der Kläger ist verantwortlich für die sachgemäße, technisch einwandfreie Herstellung des jeweiligen Streckenabschnitts. Für seine Tätigkeit stellt der Beklagte ihm Baubüros bei den einzelnen Baustellen zur Verfügung. Der Kläger erscheint außerdem wöchentlich an einer streitigen Anzahl von Arbeitstagen und -stunden aus dienstlichen Gründen zu Besprechungen im Rheinische Autobahnamt K. Anders als die im Amt beschäftigten Mitarbeiter braucht der Kläger bei Ankunft und beim Verlassen des Amtes nicht das Zeiterfassungsgerät zu benutzen. Ein Büroraum steht ihm dort nicht zur Verfügung.

Von Anfang 1990 bis zum 14. März 1993 hatte der Kläger das Projekt „A 44 Düsseldorf/Schwarzbach” zu überwachen; als Baubüro stand ihm ein Büroraum im nahegelegenen Dienstgebäude der Prüfstelle für Baustoffe in Düsseldorf zur Verfügung. Vom 15. März 1993 bis zum 30. September 1993 hatte der Kläger das Projekt „A 61 Nettetal” zu überwachen; sein Büro befand sich in einem alten Wohnhaus.

Der Beklagte gewährte dem Kläger nach der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung – TEVO –) vom 29. April 1988 (GV NW S. 226) für die Dauer der Tätigkeit bei den Projekten „A 44” und „A 61” Trennungsentschädigung und für die Fahrten mit dem Privat-Pkw zwischen Wohnung und Baubüro Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,38 DM/km.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1992 verlangte der Kläger Erstattung seiner Auslagen für Fahrten zwischen Wohnung und Baubüro in Höhe von 0,52 DM/km nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter (Landesreisekostengesetz-LRKG) in der Fassung vom 1. Juli 1974 (GV NW S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV NW S. 464). Dieses lautet u.a.:

„Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung)

1. der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

Abschnitt II

Reisekostenvergütung

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt; die oberste Dienstbehörde kann die Voraussetzungen naher bestimmen. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung nach dem Wirksamwerden der Ernennung, ferner Reisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

§ 6

Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) …

(2) Ist ein Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung in dienstlichem Interesse gehalten wird, so wird eine von Absatz 1 abweichende Wegstreckenentschädigung gewährt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Anerkennung sowie die Höhe der Wegstreckenentschädigung bestimmt der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhalts- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges durch Rechtsverordnung.

Abschnitt III

Trennungsentschädigung und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß

§ 22

Trennungsentschädigung

(1) Beamte und Richter, die aus dienstlichen Gründen an einem Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis eine Trennungsentschädigung nach einer Rechtsverordnung, die der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister erläßt. Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie eine Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.

…”

Da der Beklagte der Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist, hat dieser mit der vorliegenden Klage verlangt, ihm für die Zeit vom 1. April 1991 bis 30. September 1993 unter Berücksichtigung der gewährten Trennungsentschädigung Reisekostenvergütung in – unstreitiger – Höhe von 7.991,64 DM zu zahlen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nicht das Baubüro vor Ort, sondern das Rheinische Autobahnamt K. sei Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinne gewesen. Deshalb habe er gegen den Beklagten Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem LRKG.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 7.991,64 nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Juni 1993 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, Dienstort des Klägers im reisekostenrechtlichen Sinne sei von Anfang 1990 bis zum 14. März 1993 Düsseldorf und ab dem 15. März 1993 Nettetal gewesen. Der Kläger habe seine Tätigkeit ganz überwiegend in den dortigen Baubüros ausgeübt. Deshalb stehe ihm für die Fahrten von seinem Wohnort zu den Baubüros nur die gewährte Trennungsentschädigung nach der TEVO, nicht aber Reisekostenvergütung nach dem LRKG zu.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger kann nicht verlangen, daß ihm die Auslagen, die durch die Fährten mit seinem Privat-Pkw zwischen Wohnung und Baubüro entstanden sind, nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des § 42 Abs. 1 BAT in Verbindung mit §§ 4 Nr. 2, 6 Abs. 2 LRKG erstattet werden.

1. Nach § 42 Abs. 1 Buchst. a und b BAT sind auf die Ansprüche des Angestellten auf Erstattung der Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) und aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, Trennungsentschädigung) die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

2. Das LRKG regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) für die Beamten des Landes, der Gemeinden und der Gemeinde verbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LRKG). Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 2 LRKG sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort zu den Baubüros nicht als Dienstreisen angesehen, weil K., wo das Rheinische Autobahnamt seinen Sitz hat, nicht Dienstort des Klägers im reisekostenrechtlichen Sinne gewesen ist.

Der Begriff des Dienstortes in § 2 Abs. 2 und 3 LRKG bedarf der Auslegung (BVerwG Urteil vom 23. Oktober 1985 – 6 C 3.84 – ZBR 1986, 141). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung ist der Dienstort die politische Gemeinde, in welcher der Bedienstete tatsächlich regelmäßig Dienst leistet. Befinden sich Teile einer Behörde oder Nebenstellen in einer anderen Gemeinde, so ist als Dienstort der Ort anzusehen, in dem der Bedienstete längere Zeit ständig oder überwiegend Dienst leisten muß; der Bedienstete hat in diesem Fall reisekostenrechtlich nur einen Dienstort (vgl. BVerwG Urteil vom 23. Oktober 1985, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg Urteil vom 27. Juni 1988 – 4 S 1172/88 – ZBR 1989, 86).

3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage seiner mit Revisionsrügen nicht angefochtenen Feststellungen angenommen, daß die Orte, in denen sich die Baubüros für die Projekte „A 44 Düsseldorf/Schwarzbach” und „A 61 Nettetal” (Dienststellenteile des Rheinischen Autobahnamtes K.) befanden in der streitgegenständlichen Zeit die Dienstorte des Klägers waren.

Die Baubüros waren zur Erledigung der dem Autobahnamt obliegenden Behördenaufgaben bestimmt; sie stellten nicht nur auswärtige Aufenthaltsmöglichkeiten, z.B. für Pausen oder für Arbeitsunterbrechungen bei Wetterunbilden, dar. Die Baubüros waren auch für einen nicht unerheblichen Zeitraum als Arbeitsstelle für einen oder mehrere Bedienstete eingerichtet. Unerheblich ist, daß der Kläger das Baubüro und auch die Baustelle öfter verlassen mußte, um zu Besprechungen in das Rheinische Autobahnamt nach Krefeld zu fahren. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lag der Schwerpunkt der Arbeitstätigkeit des Klägers im Baubüro. Die wöchentlichen Besuche des Klägers im Rheinischen Autobahnamt in K. waren dagegen die Ausnahme von der regelmäßigen Bauüberwachungstätigkeit, die dem Kläger als Straßenbauleiter an der Baustelle oblag. Der Dienstort des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LRKG war somit der Ort des jeweiligen Baubüros bei der Baustelle und nicht das Rheinische Autobahnamt K. Damit entfällt ein Anspruch des Klägers auf Reisekostenvergütung nach §§ 3, 6 LRKG für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Baubüros.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, Spiegelhalter, Elias

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093200

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