Unter eine nicht weiter eingeschränkte Ausschlussklausel können beispielsweise folgende Ansprüche des Beschäftigten fallen:

  • Zahlung von Entgelt, Entgeltbestandteile, Entgeltersatz[1], Sonderzahlungen[2], Annahmeverzugslohn[3] oder alternative Verrechnungen, z. B. Arbeitszeitkonten[4] (siehe aber Punkt 3.2.2.3). Dazu zählt auch die Feststellung von Zeiten als Arbeitszeit.[5]
  • Verzugszinsen für ausstehende Entgeltansprüche (s. o.)[6]
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, soweit sie nur den Mindestlohn übersteigenden Anteil erfassen[7]
  • Zahlung von Urlaubsvergütung oder Urlaubsabgeltung[8], auch für Schwerbehindertenzusatzurlaub gemäß § 208 SGB IX[9] (nicht Urlaub; siehe aber Punkt 5.1.10). Allerdings gilt dies nicht für den Teil des Urlaubsentgelts, der nach dem MiLoG zustehen würde.[10]
  • Zahlung von Abfindungen (z. B. auch aus einem Tarifvertrag[11]; Ansprüche aus einem Sozial- oder Rationalisierungsplan[12] fallen im Bereich des TVöD nach § 37 Abs. 2 TVöD nicht unter die Ausschlussklausel)
  • Schadensersatzansprüche (z. B. auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht[13] oder wegen Mobbings[14]; siehe aber Punkt 3.2.1 bei Geltung durch Bezugnahmeklauseln)

     
    Wichtig

    Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.[15]

  • Freizeitausgleich wegen Überstunden, Bereitschaftsdienst u. a. m.; erfasst wird auch der Anspruch eines Personalrats-/Betriebsratsmitglieds auf Arbeitsbefreiung[16]
  • Ausstellung eines Zeugnisses sowie eine Zeugnisberichtigung[17]
  • Prämien für ein betriebliches Vorschlagswesen[18]
  • Erteilung einer (Entgelt-)Abrechnung[19]
  • Freistellungsanspruch von Ansprüchen Dritter[20]
  • Gesetzlicher Anspruch von Leiharbeitnehmern auf equal pay nach § 10 Abs. 4 AÜG a. F., wenn die Ausschlussfrist im Verhältnis zum Verleiher vereinbart wurde[21], nicht jedoch im Entleihbetrieb geltende Ausschlussfristen.[22]
  • Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Umsetzung einer Richtlinie.[23]

    Ansprüche auf Unternehmenskleidung[24]

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