Von der Ausschlussfrist werden nicht erfasst:

  • Bestimmte Schadensersatzansprüche. Nach § 309 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) unwirksam. Ebenso unwirksam ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB).[1]
  • Ansprüche auf den Mindestlohn nach MiLoG. Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam. Die Norm erfasst u. a. Regelungen über Ausschlussfristen, soweit diese (auch) zur Vermeidung des Verfalls des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn dessen rechtzeitige Geltendmachung verlangen. Denn Ausschlussfristen betreffen die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Anspruchs. Sie beschränken somit i. S. v. § 3 Satz 1 MiLoG die Geltendmachung des (Mindestlohn-)Anspruchs in zeitlicher Hinsicht.[2] Dies gilt auch für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.[3] Eine tarifvertragliche Ausschlussfristenregelung, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt, wird hinsichtlich des gesetzlichen Mindestlohns ("insoweit") unwirksam. Eine vertragliche Ausschlussfristenregelung kann insgesamt zur Unwirksamkeit führen (siehe 2.7)[4]
  • Ansprüche, die vom jeweiligen Schuldner bereits vorbehaltlos anerkannt wurden. Dies kann etwa in Form einer Gehaltsabrechnung oder eines Arbeitszeitkontoausweises geschehen[5] (siehe Punkt 5.1.4).
  • Gemäß § 37 Abs. 2 TVöD sind Ansprüche aus einem Sozialplan von der Ausschlussklausel ausdrücklich ausgenommen.
  • Ansprüche aus einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich[6]; mit Abschluss des Vergleichs besteht über die Rechtmäßigkeit oder die Höhe des Anspruchs keine Rechtsunsicherheit mehr. Daher gibt es auch keinen weiteren Bedarf für eine Ausschlussklausel. Entsprechend fällt auch ein aufgrund des Vergleichs entstandener Anspruch, etwa auf eine Abfindungszahlung nach §§ 9, 10 KSchG, nicht unter die Ausschlussklausel.[7] Ein Vergleich setzt voraus, dass sich die Parteien auseinandergesetzt und eine Einigung erzielt haben.[8] Es reicht nicht aus, wenn der Anspruch zwischen den Parteien nur unstreitig ist.

    Während der Vergleichsverhandlungen ist der Lauf der Ausschlussfrist jedoch gehemmt. Hierbei wird der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet (siehe Punkt 7.5).[9]

  • Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung (Zusatzversorgung); von der Ausschlussklausel werden weder das Stammrecht auf Altersversorgung noch die einzelnen fälligen Rentenbeträge aus der Versorgungseinrichtung erfasst.[10] Neben dem Hauptanspruch ist der Ausschluss auch auf die Hilfsansprüche z. B. auf Schadensersatz wegen unterlassener Zusatzversorgung oder wegen falscher Auskunft bzw. Aufklärung über Versorgungsangelegenheiten nicht anwendbar.[11] Nach neuerer Rechtsprechung soll jedoch der Anspruch auf Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung dann auch einer tariflichen Ausschlussklausel unterfallen können, wenn sich der erweiterte Geltungsbereich eindeutig und unmissverständlich aus dem Wortlaut ergibt.[12] Dies gilt nicht nur für die Versorgungszusage und die Einstandspflicht allgemein, sondern auch für die Einhaltung eines bestimmten Durchführungswegs.[13] In Weiterführung dieser Rechtsprechung sollen Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, nur dann der Ausschlussfrist unterliegen, wenn dies ausdrücklich geregelt ist.[14]
 
Praxis-Beispiel

Ansprüche, die auf die Zahlung von tariflichem Übergangsgeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sind. Diese stammen aus einem Zeitraum, in dem zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Die Anspruchsgrundlage wird vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt. Liegen diese einmal vor, so stehen auch die einzelnen Zahlungen fest und unterliegen nur noch in beschränktem Umfang der Änderung. Ein Bedürfnis, Ansprüche auf diese Ruhegeldraten kurzfristig erlöschen zu lassen, besteht daher nicht.

  • Ansprüche aus dem rechtlichen Status oder mit einer Dauerwirkung; rein systematisch könnten diese Ansprüche auch unter eine Ausschlussklausel fallen, es fehlt jedoch in diesen Fällen die Möglichkeit der Fristbestimmung, sodass sie aus praktischen Gründen nicht anwendbar ist. Dazu gehören etwa die Ansprüche auf vertragsgemäße Beschäftigung[15], auf eine Entlohnung als Hauptpflicht aus...

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