Nach dem Sinn und Zweck der Regelung werden nur solche Ansprüche erfasst, die zwischen den Parteien streitig oder unklar sind. Zugestandene Forderungen fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich. Hat der Arbeitgeber etwa die Entgeltansprüche des Beschäftigten in einer Entgeltabrechnung ausgewiesen, so braucht Letzterer diese Forderung nicht mehr geltend zu machen, um eine Ausschlussfrist zu wahren.[1] Entsprechend gilt dies bei allen anderen Formen eines Anerkenntnisses der Forderung, ohne dass eine bestimmte Form eingehalten werden müsste. Dem steht nichts entgegen, wenn es sich nicht um ein Anerkenntnis im Rechtssinne, d. h. keine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern lediglich Wissenserklärungen handelt.[2]

Ebenso wie ein Ausweis der Forderung auf einer Entgeltabrechnung kann auch eine Mitteilung über das Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto als Anerkenntnis der daraus resultierenden Ansprüche gelten. Diese Wirkung erstreckt sich weiter, auch wenn etwa bei Schließung eines Arbeitszeitkontos sich ein Freizeitausgleich in einen Zahlungsanspruch wandelt[3] oder wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden kann.[4]

Vergleichbar ist die Fallgestaltung, wenn durch Tarifvertrag die Wirkung der Ausschlussfrist für vergangene Zeiträume aufgehoben wird. Dies ist grundsätzlich kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da der Kreis der Berechtigten dadurch nicht erweitert, sondern lediglich die Wirkung der Ausschlussfrist für die Vergangenheit aufgehoben wird.[5]

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