Ein "Ausländerarbeitsrecht" als Sonderrecht gibt es in Deutschland nicht. Vielmehr sind bei der Begründung und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit ausländischen Arbeitnehmern sowie deren Beschäftigung primär öffentlich-rechtliche Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu beachten. Besondere arbeitsgesetzliche Regelungen für ausländische Arbeitnehmer finden sich nur vereinzelt in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, etwa des Betriebsverfassungsrechts oder des Kündigungsschutzrechts.

Ergänzt werden die arbeitsrechtlichen Vorschriften vom Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht. Ausländer bedürfen zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Passes[1] und eines Aufenthaltstitels[2], der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.[3] Rechtsgrundlage ist seit dem 1.1.2005 das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. für EU-Bürger das Freizügigkeitsgesetz/EU. Seither erfolgt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung der Ausländerbehörde, die, in einem Akt zusammengefasst, zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Bundesagentur für Arbeit wird in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.[4] Die Beschäftigung von Ausländern ist in § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Erwerbserlaubnis mit Verbotsvorbehalt ausgestaltet. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist damit der Regelfall. Die Beschäftigung ist nur beim Eingreifen expliziter Verbotstatbestände ausgeschlossen, so in den §§ 19f und 39 AufenthG oder durch Rechtsverordnungen gemäß §§ 42 und 99 Abs. 6 AufenthG. Nach § 4a Abs. 3 AufenthG muss der Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob der Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist und welchen Beschränkungen er ggf. unterliegt. Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz gilt aufgrund der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht für EU-Bürger, ebenso wenig für Nicht-EU-Ausländer einzelner Staaten aufgrund besonderer Ausnahmeverordnungen.

 
Hinweis

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurden mit Wirkung zum 1.3.2020 umfangreiche Änderungen, insbesondere am Aufenthaltsgesetz vorgenommen. Ziel war es, ausländischen Fachkräften umfassender und schneller als bisher einen beschäftigungsbezogenen Aufenthaltsstatus zu gewähren. Die weitgehendsten Änderungen finden sich daher in den Abschnitten zur Ausbildung, Arbeitsplatzsuche und Erwerbstätigkeit von ausländischen Fachkräften. Wichtig sind die Auflockerung des Konvergenzkriteriums (d. h. der Übereinstimmung von beruflicher Qualifikation und der angestrebten Beschäftigung) sowie der weitgehende Verzicht auf die Vorrangprüfung. Dazu findet sich die Legaldefinition des Begriffs "Fachkraft" in § 18 Abs. 3 AufenthG. Schließlich wurde das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit gestrafft und dadurch beschleunigt.

Die Weiterentwicklung durch das Chancen-Aufenthaltsgesetz [5] entfristet bewährte Regelungen aus dem Fachkräftegesetz, um so die Attraktivität des Standorts Deutschland dauerhaft zu stärken.

Das Chancen-Aufenthaltsgesetz hat zudem die Anforderungen an den Familiennachzug von Fachkräften herabgesetzt:

  • Ehegatten der in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG genannten Fachkräfte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne die bisher geforderten einfachen Sprachkenntnisse.
  • Getrennt von den Eltern nachziehende Minderjährige über 16 Jahre der in § 32 AufenthG aufgeführten Fachkräfte erhalten nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne Beherrschung der deutschen Sprache.
[4] Zu den Voraussetzungen der Zustimmung vgl. § 18 ff., §§ 39 ff. AufenthG sowie die dazu ergangene Beschäftigungsverordnung.
[5] Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts v. 21.12.2022, BGBl. I S. 2847.

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