Das Steuerrecht unterscheidet bei Teilzeitbeschäftigten (Aushilfen) zwischen Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden (s. Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn; § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG), und Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden (s. Kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs 1 EStG)).

Der Arbeitslohn aus Teilzeitbeschäftigungen ist steuerlich in der Weise privilegiert, dass er nicht zwingend nach den Merkmalen einer vorgelegten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers besteuert werden muss, sondern unter bestimmten Voraussetzungen nach § 40a EStG pauschal besteuert werden kann. Für Arbeitslohn, der aus sozialversicherungsfreien geringfügig entlohnten Tätigkeiten erzielt wird, besteht die Möglichkeit einer sehr günstigen Pauschalbesteuerung; in diesen Fällen kommt nämlich nach § 40a Abs. 2 EStG eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % in Betracht, die nicht nur die Lohnsteuer, sondern darüber hinaus auch den Solidaritätszuschlag und eine gegebenenfalls zu erhebende Kirchenlohnsteuer abgilt. Im Übrigen beträgt der Pauschsteuersatz bei geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnissen 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG) und bei kurzfristiger Beschäftigung 25 % des jeweiligen Bruttoentgelts (§ 40a Abs. 1 EStG). Um Missbräuche bei der Pauschalbesteuerung zu verhindern, schreibt § 40a Abs. 4 EStG vor, dass der Arbeitslohn eine Stundenlohngrenze von 12 EUR nicht übersteigen darf; diese Stundenlohngrenze hat aber seit 1. April 2003 nur noch für die Pauschalbesteuerung gemäß § 40a Abs. 1 EStG, also bei der kurzfristigen Beschäftigung, Bedeutung.

Eine Pauschalbesteuerung ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer mehreren Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nachgeht. In diesem Fall ist für jedes dieser Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse isoliert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns vorliegen. Das Gleiche gilt auch, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einer Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgeht. Eine Zusammenrechnung dieser beiden Beschäftigungen findet im Steuerrecht - ebenso wie mittlerweile auch im Sozialversicherungsrecht - nicht statt, so dass auch hier die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns aus der Teilzeitbeschäftigung besteht. Demgegenüber ist es aber grundsätzlich nicht möglich, bei ein- und demselben Arbeitgeber einer Haupt- und einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dies ergibt sich für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse trotz Wegfalls der steuerlichen Zusammenrechnungsvorschrift in § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG als auch die des § 40a Abs. 2a EStG für diese Beschäftigungsverhältnisse daraus, dass sowohl die Pauschalierungsvorschrift des § 40a Abs. 2 EStG als auch die des § 40a Abs. 2a EStG voraussetzen, dass ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung gegeben ist; dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn es zum selben Arbeitgeber besteht, mit dem die Hauptbeschäftigung begründet wurde, weil die Sozialversicherung in diesen Fällen immer zusammenrechnet. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich für Beamte, die mit ihrem Dienstherrn neben der Haupttätigkeit ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis begründen können, weil sie aus dem Beamtenverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig sind und deshalb auch die Zusammenrechnungsvorschriften bei der Sozialversicherung insoweit nicht greifen. Eine weitere Ausnahme besteht ganz allgemein dann, wenn die Hauptbeschäftigung (z.B. während der Elternzeit) ruht; in diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung mit der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ausüben.

Zur Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus der Teilzeitbeschäftigung zufließen, also auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Direktversicherungsbeiträge und Gruppenunfallversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, und zwar (anders als früher) auch dann, wenn sie ihrerseits pauschal besteuert werden. Eine Ausnahme besteht seit dem Kalenderjahr 2002 lediglich noch für pauschal besteuerte Bezüge nach § 40 Abs. 2 EStG, also z.B. für mit 15 % Lohnsteuer pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Die Einhaltung der Pauschalierungsvoraussetzungen ist für den jeweiligen Lohnzahlungs- oder -abrechnungszeitraum (Monat, Woche oder Tag) zu prüfen. Ist in einem Lohnzahlungszeitraum die Lohngrenze überschritten worden, so darf für diesen Zeitraum das Pauschalierungsverfahren nicht angewendet werden, während es für die anderen Lohnzahlungszeiträume weiterhin möglich bleibt. Eine Besonderheit ergibt sich, soweit die Sozialversicherung ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis auch dann noch annimmt, wenn die Entgeltgrenze aus unvorhersehbaren Gründen ("plötzlich und unerwartet" für höchstens zwei Monate im Beschä...

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