Das Steuerrecht unterscheidet bei Teilzeitbeschäftigten (Aushilfen) zwischen Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden (s. Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn; § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG), und Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden (s. Aushilfen, Tz 3.2; § 40a Abs. 1 EStG).

Der Arbeitslohn aus Teilzeitbeschäftigungen ist steuerlich in der Weise privilegiert, dass er nicht zwingend nach den (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers besteuert werden muss, sondern unter bestimmten Voraussetzungen nach § 40a EStG pauschal besteuert werden kann. Für Arbeitslohn, der aus geringfügig entlohnten Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erzielt wird, besteht die Möglichkeit einer sehr günstigen Pauschalbesteuerung; in diesen Fällen kommt nämlich nach § 40a Abs. 2 EStG eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % in Betracht, die nicht nur die Lohnsteuer, sondern darüber hinaus auch den Solidaritätszuschlag und eine gegebenenfalls zu erhebende Kirchenlohnsteuer abgilt. Im Übrigen beträgt der Pauschsteuersatz bei geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnissen 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG) und bei kurzfristiger Beschäftigung 25 % des jeweiligen Bruttoentgelts (§ 40a Abs. 1 EStG). Um Missbräuche bei der Pauschalbesteuerung zu verhindern, schreibt § 40a Abs. 4 EStG – allerdings nur für Fälle der kurzfristigen Beschäftigung – vor, dass der Arbeitslohn eine Stundenlohngrenze von 12 EUR nicht übersteigen darf. Für die Prüfung dieser Stundenlohngrenze wird jeweils auf eine volle Zeitstunde als Arbeitsstunde abgestellt (§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG). Wird der Arbeitslohn für kürzere Zeiteinheiten gezahlt, muss er entsprechend umgerechnet werden.[1]

Eine Pauschalbesteuerung ist u. U. auch möglich, wenn der Arbeitnehmer mehreren Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nachgeht. Dies liegt daran, dass die Sozialversicherung zwar mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in der Regel zusammenrechnet, aber es dabei doch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleibt, wenn die Summe der Arbeitsentgelte hieraus die 450-EUR-Grenze pro Monat insgesamt nicht übersteigt. In diesem Fall ist für jedes dieser Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse isoliert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns vorliegen. Das Gleiche gilt auch, wenn der Arbeitnehmer neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einer Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgeht. Eine Zusammenrechnung dieser beiden Beschäftigungen findet im Steuerrecht – ebenso wie im Sozialversicherungsrecht, wenn neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung lediglich eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung ausgeübt wird – nicht statt, sodass auch hier die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns aus der Teilzeitbeschäftigung besteht. Demgegenüber ist es aber grundsätzlich nicht möglich, bei ein- und demselben Arbeitgeber einer Haupt- und einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dies ergibt sich für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse trotz Wegfalls der steuerlichen Zusammenrechnungsvorschrift in § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG daraus, dass sowohl die Pauschalierungsvorschrift des § 40a Abs. 2 EStG als auch die des § 40a Abs. 2a EStG voraussetzen, dass ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung gegeben ist; dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn es zum selben Arbeitgeber besteht, mit dem die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung begründet wurde, weil die Sozialversicherung in diesen Fällen immer zusammenrechnet. Diese Problematik besteht allerdings dann nicht, wenn die Hauptbeschäftigung (z. B. während der Elternzeit) ruht; in diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung mit der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ausüben.

Zur Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus der Teilzeitbeschäftigung zufließen, also auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Direktversicherungsbeiträge und Gruppenunfallversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, und zwar (anders als früher) auch dann, wenn sie ihrerseits pauschal besteuert werden. Eine Ausnahme besteht lediglich noch für pauschal besteuerte Bezüge nach § 40 Abs. 2 EStG, also z. B. für mit 15 % Lohnsteuer pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, für die im Rahmen der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG eine Pauschalbesteuerung in Betracht kommt. Danach kann ein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährter Arbeitgeberzuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stets bis zur Höhe der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich entstanden sind, pauschal...

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