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Geringfügige Beschäftigung und Minijobs / 5 Steuerrecht

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Das Steuerrecht unterscheidet bei Teilzeitbeschäftigten (Aushilfen) zwischen Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden (s. Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn; § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG), und Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden (s. Aushilfen, Tz 3.2; § 40a Abs. 1 EStG).

Der Arbeitslohn aus Teilzeitbeschäftigungen ist steuerlich in der Weise privilegiert, dass er nicht zwingend nach den (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers besteuert werden muss, sondern unter bestimmten Voraussetzungen nach § 40a EStG pauschal besteuert werden kann. Für Arbeitslohn, der aus geringfügig entlohnten Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erzielt wird, besteht die Möglichkeit einer sehr günstigen Pauschalbesteuerung; in diesen Fällen kommt nämlich nach § 40a Abs. 2 EStG eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % in Betracht, die nicht nur die Lohnsteuer, sondern darüber hinaus auch den Solidaritätszuschlag und eine gegebenenfalls zu erhebende Kirchenlohnsteuer abgilt. Im Übrigen beträgt der Pauschsteuersatz bei geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnissen 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG) und bei kurzfristiger Beschäftigung 25 % des jeweiligen Bruttoentgelts (§ 40a Abs. 1 EStG). Um Missbräuche bei der Pauschalbesteuerung zu verhindern, schreibt § 40a Abs. 4 EStG – allerdings nur für Fälle der kurzfristigen Beschäftigung – vor, dass der Arbeitslohn eine Stundenlohngrenze von 12 EUR nicht übersteigen darf. Für die Prüfung dieser Stundenlohngrenze wird jeweils auf eine volle Zeitstunde als Arbeitsstunde abgestellt (§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG). Wird der Arbeitslohn für kürzere Zeiteinheiten gezahlt, muss er entsprechend umgerechnet werden.[1]

Eine Pauschalbesteuerung ist u. U. auch mög...

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