Geht durch Rechtsgeschäft ein selbstständiger Betrieb oder ein abgrenzbarer Betriebsteil auf einen Erwerber über, so liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. § 613a BGB bestimmt, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs mit dem Veräußerer bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt.

 

§ 613a BGB gilt als bürgerlich-rechtliche Vorschrift[1] auch für den Staat, sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts[2] sowie für Tendenzunternehmen.[3]

Bei Umwandlungen oder Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz, insbesondere bei Ausgliederungen aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften (§ 168 UmwG), findet § 613a Abs. 1 und 46 des BGB Anwendung (§ 324 UmwG). Die Voraussetzungen des § 613a BGB sind auch im Fall einer Umwandlung selbstständig zu prüfen.[4]

[1] BAG, Beschluss v. 7.11.1975, AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972; Urteil v. 22.2.1978, AP Nr. 11 zu § 613a BGB.
[2] BAG, Urteil v. 25.5.2000, 8 AZR 416/99,

Staudinger-Richardi, § 613a BGB Rdnr. 22; Wank, Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 120 Rdnr. 17.

[3] BAG, Beschluss v. 7.11.1975, AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972.

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