Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Trägers öffentlicher Verwaltung gehen nach § 613a BGB auf den Erwerber über.

§ 613a BGB gilt als bürgerlich-rechtliche Vorschrift[1] auch für den Staat[2], sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts[3] sowie für Tendenzunternehmen[4], wenn Betriebe/Einrichtungen veräußert oder übertragen werden. Auch bei Umwandlungen oder Verschmelzungen nach dem neu gefassten Umwandlungsgesetz, insbesondere bei Ausgliederungen aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften (§ 168 UmwG), findet § 613a Abs. 1 und 4 des BGB Anwendung (§ 324 UmwG).

Hinsichtlich der Tarifgeltung für die übernommenen Arbeitsverhältnisse wird auf die Ausführungen oben, Ziffer 5, verwiesen.

[1] BAG, Beschluss v. 7.11.1975, AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972; 22.2.1978, AP Nr. 11 zu § 613a BGB.
[3] Staudinger-Richardi, § 613a BGB Rdnr. 22; Wank, Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 120 Rdnr. 17.
[4] BAG, Beschluss 7.11.1975, AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972.

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