Die Wirkungen des § 613a BGB treten kraft Gesetzes ein. Dementsprechend ist auch keine Zustimmung des Arbeitnehmers zum Übergang des Arbeitsverhältnisses erforderlich.

Der Arbeitnehmer kann der bevorstehenden oder bereits eingetretenen Rechtsfolge nach ständiger Rechtsprechung des BAG[1] und der gesetzlichen Neuregelung in § 613a Abs. 6 BGB jedoch widersprechen. Dieser Widerspruch verhindert den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers auf den Betriebserwerber. Das Arbeitsverhältnis bleibt mit dem Betriebsveräußerer bestehen.

Der Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung der Arbeitnehmer über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Der Arbeitnehmer geht im Falle eines Widerspruchs allerdings das Risiko ein, dass der Veräußerer eine betriebsbedingte Kündigung gemäß § 1 KSchG ausspricht.

 
Praxis-Beispiel

Wird die EDV-Abteilung einer Einrichtung ausgelagert, so entfällt die entsprechende Aufgabenstellung beim Betriebsveräußerer. Der EDV-Spezialist kann in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld nicht mehr eingesetzt werden.

Ist eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters in anderen Bereichen des Betriebsveräußerers nicht möglich, etwa weil dort freie Arbeitsplätze fehlen, kann eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein.[2]

Nach neuerer Rechtsprechung des BAG findet in diesen Fällen eine Sozialauswahl auf Seiten des Betriebsveräußerers, in die auch andere, nicht direkt betroffene, aber austauschbare Arbeitnehmer der auslagernden Einrichtung einbezogen werden müssten, grundsätzlich nicht statt. Der Widersprechende kann sich auf eine fehlerhafte Sozialauswahl nur dann berufen, wenn ihm zur Ausübung des Widerspruchsrechts besondere sachliche Gründe zur Seite standen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Werden Aufgabenbereiche in eine Firma übertragen, die wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, der unter Umständen der Konkurs droht, so ist die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer sachlich begründet.

Die Arbeitnehmer können nach der Rechtsprechung des BAG[4] bei der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen ein berechtigtes Interesse haben, den öffentlich-rechtlich organisierten Betrieb als Arbeitgeber zu behalten. Denn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bleibe – im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber, der aufgelöst werden und damit wegfallen könnte – regelmäßig auf Dauer erhalten.

[2] BAG, Urt. v. 25.05.2000 – 8 AZR 416/99 zur Kündigung einer Hebamme und OP-Schwester, die im Zusammenhang mit der Ausgliederung eines Krankenhauses dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hat.

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