Werden Studierende im Bereich des Bundes im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt, für die Beschäftigten, die vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten (vgl.§ 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD), nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 TVöD Erschwerniszuschläge zustehen, kann ihnen auf der Grundlage des § 8b Abs. 3 TVSöD im 2. bis 4. Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10 EUR gezahlt werden.

Entsprechendes gilt für Studierende, die in einem Ausbildungs- und Studienverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbands der VKA ist, allerdings bezogen auf die nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 1. bzw. 2. Spiegelstrich TVÜ-VKA den Beschäftigten i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD zustehenden Erschwerniszuschläge (§ 8 Abs. 4 TVSöD).

Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Voraussetzung "in erheblichem Umfang" verständigt, ohne konkret ein bestimmtes zeitliches Ausmaß vorzugeben. Auch in der Rechtsterminologie hat dieser Begriff keinen allgemein anerkannten, fest umrissenen Inhalt. Deshalb ist ergänzend vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Nach dem Duden (Deutsches Universal Wörterbuch A–Z) wird das Wort "erheblich" i. S. v. "beträchtlich" bzw. "ins Gewicht fallend" erläutert. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Arbeiten durch die Berührung mit erschwerniszuschlagspflichtigen Arbeiten eine deutliche Belastung für den Studierenden darstellen muss.

 
Hinweis

Die Formulierung "kann" in den Absätzen 3 und 4 stellt eine Formulierung für die Einräumung von Ermessensspielräumen dar und begründet typischerweise Zweifel i. S. d. § 315 BGB.[1] Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Somit steht dem Studierenden auch bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Anspruch auf den Pauschalbetrag zu (siehe auch Hinweis unter Ziffer 2.9.1). Ein solcher Anspruch kann sich vielmehr erst nach Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch den Ausbildenden aufgrund billigen Ermessens ergeben.

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