Werden Auszubildende im Bereich des Bundes im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt, für die Beschäftigten i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 TVöD Erschwerniszuschläge zustehen, kann ihnen auf der Grundlage des § 8b Abs. 2a im 2. bis 4. Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10 EUR gezahlt werden.

Entsprechendes gilt für Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbands der VKA ist, allerdings bezogen auf die nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 1. bzw. 2. Spiegelstrich TVÜ-VKA den Beschäftigten i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD zustehenden Erschwerniszuschläge.

Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Voraussetzung "in erheblichem Umfang" verständigt, ohne konkret ein bestimmtes zeitliches Ausmaß vorzugeben. Auch in der Rechtsterminologie hat dieser Begriff keinen allgemein anerkannten, fest umrissenen Inhalt. Deshalb ist ergänzend vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Nach dem Duden (Deutsches Universal Wörterbuch A–Z) wird das Wort "erheblich" im Sinne von "beträchtlich" bzw. "ins Gewicht fallend" erläutert. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Arbeiten durch die Berührung mit erschwerniszuschlagspflichtigen Arbeiten eine deutliche Belastung für den Auszubildenden darstellen muss.

 
Hinweis

Die Abs. 2a und 2b räumen dem Ausbildenden kein "freies" Ermessen ein. Der Ausbildende hat nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu entscheiden, ob er für zuschlagspflichtige Arbeiten den monatlichen Pauschalbetrag von 10 EUR zahlen will oder nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Krankenhaus Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge