Bei den in § 8b Abs. 1 und 2 TVSöD genannten Zulagen, die für Beschäftigte, die vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten (vgl. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD), gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O vereinbart sind, handelt es sich um Zulagen für gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten. Soweit Studierende die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulagen erfüllen, können ihnen 50 % der Zulagen gewährt werden.

 
Hinweis

§ 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O gilt für Beschäftigte i. S. d. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD im Bereich der VKA gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 3. bzw. 4. Spiegelstrich TVÜ-VKA bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag, im Bereich des Bundes gem. § 19 Abs. 5 TVöD bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags weiter.

Die Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O ist davon abhängig, dass der Beschäftigte regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Arbeit als besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich anzusehen ist, und die Höhe der Zulage haben die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11.1.1962 und dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O vom 8.5.1991 festgelegt.

 
Hinweis

Die Abs. 1 und 2 räumen dem Studierenden keinen Anspruch auf die Zulagen ein, denn mit der Formulierung "können" haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Die Entscheidung muss der Ausbildende nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung des § 315 BGB treffen. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Ausbildende bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat.

Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weggefallen sind (§ 8b Abs. 1, 2 TVSöD i. V. m. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT i. V. m. § 1 Abs. 4 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT). Sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats beginnt, ist nach § 8b Abs. 1, 2 TVSöD i. V. m. § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT i. V. m. § 1 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrags zu zahlen.

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