Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b oder c TVAöD – Allgemeiner Teil –, die im Schichtdienst tätig sind, sieht § 9 Abs. 3 TVSöD einen Anspruch auf Zusatzurlaub vor. Der Anspruch bezieht sich auf das 2. und 3. Jahr des Ausbildungsteils und beträgt pauschal 1 Tag. Schichtdienst im Tarifsinne liegt bereits vor, wenn die/der Studierende im Falle der Schichtarbeit (§ 7 Abs. 2 TVöD) einmal im 2. bzw. 3. Ausbildungsjahr einen Schichtwechsel leistet. Der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsteht, sobald der Schichtwechsel erfolgt ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Studierende A wird in seinem 2. Ausbildungsjahr ab 2.10.2023 in der Frühschicht eingesetzt. Am 6.11.2023 wechselt der Studierende in die Spätschicht. Infolge des Schichtwechsels sind die Voraussetzungen für einen Tag Zusatzurlaub im 2. Ausbildungsjahr erfüllt.

Ein einmal entstandener Zusatzurlaubsanspruch bleibt auch dann erhalten, wenn die/der Studierende in dem jeweiligen Jahr keinen weiteren Schichtdienst leistet. Auch ein Ausscheiden in dem Ausbildungsjahr, in dem die/der Studierende die Anspruchsvoraussetzungen für den Zusatzurlaub erfüllt, ist unschädlich.

Der Zusatzurlaubsanspruch für eine Tätigkeit im Schichtdienst ist in 2-facher Hinsicht begrenzt: Zum einen kann pro Jahr des Ausbildungsteils nur 1 Tag Zusatzurlaub erworben werden, zum anderen besteht die Möglichkeit zum Erwerb des Zusatzurlaubs lediglich für das 2. und 3. Ausbildungsjahr. Gleichwohl kann während des Kalenderjahres ein Anspruch auf 2 Tage Zusatzurlaub entstehen, wenn die/der Studierende im 2. Jahr erst nach dem Jahreswechsel im Schichtdienst tätig ist und im selben Kalenderjahr zu Beginn des 3. Jahres erneut Schichtdienst leistet.

Der Zusatzurlaubanspruch nach § 9 Abs. 3 tritt zu dem Erholungsurlaub nach § 9 Abs. 1 i. H. v. 30 Ausbildungstagen im Kalenderjahr hinzu. Aus dem Begriff "Zusatzurlaub" folgt zudem, dass er "akzessorisch" den für den Erholungsurlaub geltenden Regelungen folgt. Dies bedeutet, dass der Zusatzurlaub entsprechend dem Erholungsurlaub zu nehmen und zu gewähren ist (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2).

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