Nach § 10 BBiG hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Bei Geltung eines Tarifvertrages stellt die tarifliche Vergütung die Mindesthöhe dar, verbunden mit dem Rechtsanspruch des Auszubildenden auf entsprechende tarifliche Steigerungen. Abweichungen von der Mindesthöhe nach oben sind zulässig.

Als angemessene Vergütung gilt regelmäßig die Höhe, die das Mindestmaß einer Hilfe zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten darstellt. Fehlen einschlägige tarifliche Vergütungssätze, muss sich die Vergütung im Rahmen der tariflichen Festlegung für vergleichbare Berufausbildungsverhältnisse bewegen. Leistet der Auszubildende Überstunden, so sind diese gesondert zu vergüten (§ 10 Abs. 3 BBiG). Die Vergütung bemisst sich nach Monaten und ist für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 11 BBiG). Nach § 12 BBiG ist dem Auszubildenden die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung (§ 7 BBiG) zu bezahlen, ferner bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese aber ausfällt, wenn er infolge unverschuldeter Krankheit, infolge einer Sterilisation oder eines Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann oder wenn er aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes ergibt sich die Höhe der Ausbildungsvergütung aus dem Ausbildungsvergütungstarifvertrag für Auszubildende bei Bund und Ländern bzw. aus dem Ausbildungsvergütungstarifvertrag für Auszubildende im Bereich der VKA (§ 8 Abs. 1 MTA). In § 11 MTA ist die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit geregelt. § 13 MTA entspricht § 12 Abs. 1 Ziff. 1, 2 a) und c) BBiG. Ansprüche des Auszubildenden auf Urlausbgeld undUrlausabgeltung sowie auf vermögenwirksame Leistungen ergeben sich aus §§ 14 und 18 MTA.

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