(1) Dem Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen

a) für die Zeit der Freistellung

aa) zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und an Prüfungen,

bb) vor Prüfungen (§ 16),

b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er

aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,

bb) aus einem anderen als dem in § 11 geregelten, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

Im übrigen gelten bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung die Vorschriften der §§ 52, 52 a BAT bzw. der §§ 33, 35 MTArb und des § 29 BMT-G entsprechend.

(2) § 11 Abs. 2 Unterabs. 1 gilt entsprechend.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nicht gegeben, kann für jede angefangene Ausbildungsstunde 1/167,40 der monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen werden.

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