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Ausbildung (BAT)

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1 Einleitung

Die Berufsausbildung ist durch das sog. duale System, die Kombination von betrieblicher Berufsausbildung und staatlicher Berufsausbildung (in den Berufsschulen), gekennzeichnet. Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer regeln die Fragen zur Schulpflicht sowie zum Berufsschulwesen. Das Recht der betrieblichen Berufsausbildung ist vor allem im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 geregelt. Für das Berufsausbildungsrecht im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zudem der Manteltarifvertrag für Auszubildende (MTA) sowie einzelne Sondertarifverträge (Ausbildungsvergütungstarifverträge, Tarifverträge über Zuwendungen, Versorgungstarifverträge undTarifverträge über Urlaubsgelder) zu beachten.

2 Rechtsgrundlagen

Das BBiG regelt neben der klassischen Berufsausbildung auch die Bereiche der beruflichen Fortbildung (vgl. Fortbildung) und die berufliche Umschulung. Umstritten ist, ob das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Letztlich kann diese Frage offen bleiben, zumal § 3 Abs. 2 BBiG bestimmt, dass auf den Berufsausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsvertrages und dem BBiG nichts anderes ergibt. Im Vordergrund des Berufsausbildungsvertrages steht jedenfalls die Ausbildungs- und Erziehungspflicht des Ausbildenden unddie Lernpflicht des Auszubildenden. Nach Auffassung des BAG[1] sind zur Berufsausbildung Beschäftigte nur dann Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 1 BetrVG), wenn sich ihre Berufsausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebs vollzieht und sie deshalb in vergleichbarer Weise wie die sonstigen Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert sind. Auszubildend...

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