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BAG Urteil vom 15.01.1981 - 2 AZR 943/78

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Leitsatz (redaktionell)

1. Die in BBiG § 13 S 2 vorgeschriebene Probezeit von höchstens drei Monaten verlängert sich nicht automatisch um die Dauer einer Unterbrechung der Ausbildung, gleich aus welchem Grunde diese eintritt.

Grundsätzlich können die Parteien des Ausbildungsverhältnisses in solchen Fällen eine Verlängerung der Probezeit im Ausbildungsvertrag oder während der Probezeit vereinbaren, auch wenn dadurch die Dreimonatsgrenze des BBiG § 13 S 2 überschritten wird.

2. Im Ausbildungsvertrag kann demgemäß vereinbart werden, daß sich die dreimonatige Probezeit bei einer Unterbrechung der Ausbildung um mehr als einen Monat entsprechend verlängert.

3. Der Ausbildende kann sich auf eine solche Vereinbarung jedoch dann nicht berufen, wenn er die Unterbrechung der Ausbildung selbst vertragswidrig herbeigeführt hat.

 

Normenkette

BBiG § 13; BGB § 162

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.09.1978; Aktenzeichen 19 Sa 325/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438268

BAGE 36, 94-105 (LT1-3)

BAGE, 94

DB 1982, 234-236 (LT1-3)

NJW 1982, 2628

NJW 1982, 2628-2630 (LT1-3)

BetrR 1982, 62-66 (LT1-3)

EzB BBiG § 13, Nr 14 (ST1)

EzB BBiG § 13, Nr 3 (S1)

EzB BBiG § 15 Abs 1, Nr 13 (S1)

EzB BBiG § 15 Abs 1, Nr 6 (S1)

EzB BBiG § 15 Abs 2 Nr 1, Nr 4 (S1)

EzB, KSchG 3 1 Nr 6 (S1)

BlStSozArbR 1982, 88-88 (T)

JR 1982, 308

AP § 13 BBiG (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 29 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 400 Nr 29 (LT1-3)

EzA § 13 BBiG, Nr 1 (LT1-3)

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