Die Berufsausbildung beginnt mit dem Tag, an dem die Ausbildung aufgenommen werden soll. Verzögert sich die tatsächliche Aufnahme der Berufsausbildung, etwa wegen Erkrankung des Auszubildenden, hat dies keine Auswirkungen auf den Ausbildungsbeginn. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit (§ 13 BBiG). Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Fehlt im Berufsausbildungsvertrag eine Regelung über die Probezeit, beträgt diese einen Monat. Wird im Berufsausbildungsvertrag eine Probezeit vereinbart, die kürzer als ein Monat ist, beträgt die Probezeit dennoch einen Monat, wird hingegen eine Probezeit von mehr als drei Monatenvereinbart, dauert die Probezeit längstens drei Monate. Nach § 2 Abs. 2 MTA beträgt die Probezeit im öffentlichen Dienst drei Monate. Soll die Probezeit wegen längerer Unterbrechungen, etwa infolge Erkrankung des Auszubildenden, verlängert werden, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung.[1]

Für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses sind zunächst die jeweiligen Ausbildungsordnungen maßgebend. Nach § 25 Abs. 2 Ziff. 2 BBiG soll die Berufsausbildung nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen. Abkürzungen und Verlängerungen der Ausbildungsdauer sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der §§ 29 und 40 BBiG vorliegen. Nach § 29 Abs. 1 BBiG können der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Nach § 29 Abs. 2 BBiG kann auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Nach § 40 Abs. 1 BBiG kann der Auszubildende nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

Eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses ist nach § 29 Abs. 3 BBiG auf Antrag des Auszubildenden dann zulässig, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Im Regelfall endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, kann auf sein Verlangen das Berufsausbildungsverhältnis verlängert werden (§ 14 Abs. 3 BBiG). Die Verlängerung ist jedoch nur bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung und höchstens um ein Jahr möglich. Ebenso verlängert sich dasAusbildungsverhältnis nach § 6 Abs. 3 Arbeitsplatzschutzgesetz um die Zeit des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes oder einer Wehrübung.

Das Berufsausbildungverhältnis kann auch durch eine Kündigung der Vertragsparteien enden. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis dabei jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 15 Abs. 1 und 3 BBiG). Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbildende keine ordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses mehr aussprechen. Ihm bleibt nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 15 Abs. 2 BBiG). Der Auszubildende kann ebenfalls jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündigen, hat aber zusätzlichdie Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auszusprechen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben will oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (§ 15 Abs. 2 BBiG). Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§ 15 Abs. 3 BBiG), jede nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigung ist zudem zu begründen.

Die Regelungen der §§ 14 und 15 BBiG finden sich inhaltsgleich in § 23 MTA wieder. Die obengenannten Grundsätze zur Beendigung und zur Kündigung gelten also auch für den Bereich des Berufsausbildungsverhältnisses im öffentlichen Dienst. Zu beachten ist jedoch § 22 Abs. 1 MTA, wonach der Ausbildende dem Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich Mitteilung zu machen hat, wenn er ihn nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen will. Wird diese Mitteilung unterlassen oder nicht fristgerecht abgegeben, wird zwar nichtautomatisch ein Anschlussarbeitsverhältnis begründet. Der Ausbildende kann sich jedoch schadenersatzpflichtig machen, wenn sich der Auszubildende im Vertrauen auf die zu erwartende Übernahme nicht um einen anderweitigen Arbeitsplatz bemüht hat. Beabsichtigt der Ausbildende, den Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, muss er dies dem Auszubildenden ebenfalls drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen. Dabei kann der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis der Abschlussprüfung abhängig machen. Der Auszubildende muss auf diese Mitteilung innerhalb von 4 Wochen reagieren.

Zu beachten ist noch die Regelung des § 23 Abs. 5 MTA. Nach dieser Regelung wirken die Tarifvertragsparteien darauf hin, dass Auszubildende grundsätzlich nach erfolgreich bestandener Abschl...

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