Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende gem. § 10 Abs. 1 eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung. Soweit die Beschäftigten unter den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – fallen, kommen die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen zur Anwendung, mithin das Bundesreisekostengesetz (BRKG) bzw. die allgemeinen mit ihm übereinstimmenden Reisekostengesetze der Länder (§ 23 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-V bzw. § 44 Abs. 1 Besonderer Teil Verwaltung – BT-V). Soweit Arbeitgeber in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese für die Beschäftigten und damit auch für die Auszubildenden maßgebend (§ 23 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-V bzw. § 44 Abs. 3 Besonderer Teil Verwaltung – BT-V).

Die Entschädigung nach § 10 Abs. 1 setzt entweder eine Dienstreise oder eine Reise zu einer der vorgeschriebenen Prüfungen voraus. Befinden sich die Auszubildenden bereits anlässlich der Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme (z. B. Abschlusslehrgang) am Prüfungsort (z. B. Studieninstitut), greift Abs. 1 nicht, da die Tarifvertragsparteien für den Teil der auswärtigen überbetrieblichen Ausbildung mit § 10 Abs. 2 eine Spezialvorschrift getroffen haben, die zum Zeitpunkt der Prüfung bereits ihre Wirkung entfaltet.

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