Rz. 17
Die Regelungen über die zulässige Befristungsdauer für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte von maximal 4 Jahren sind nicht in das WissZeitVG übernommen worden und entfallen. Für sie gelten damit dieselben Regelungen wie für alle Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals.[1]
Rz. 18
Seit der seit 17.3.2016 geltenden Novellierung des WissZeitVG gibt es für die studentischen Nebenbeschäftigungen aber wieder einen eigenständigen Befristungstatbestand in einem eigenen Paragrafen (§ 6 WissZeitVG).[2]
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