Rz. 17

Die Regelungen über die zulässige Befristungsdauer für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte von maximal 4 Jahren sind nicht in das WissZeitVG übernommen worden und entfallen. Für sie gelten damit dieselben Regelungen wie für alle Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals.[1]

 

Rz. 18

Seit der seit 17.3.2016 geltenden Novellierung des WissZeitVG gibt es für die studentischen Nebenbeschäftigungen aber wieder einen eigenständigen Befristungstatbestand in einem eigenen Paragrafen (§ 6 WissZeitVG).[2]

[1] Zur besonderen Problematik der Stellen mit einem Beschäftigungsumfang bis zu einem Viertel vgl. unten Rz. 33.
[2] S. Rambach, § 1 WissZeitVG, Rz. 16 und § 6 WissZeitVG, Rz. 1 ff.

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