Das Arbeitszeitgesetz regelt die Ruhepausen entgegen der früheren Regelungen der AZO einheitlich für Männer und Frauen. Eine Ruhepause ist die Unterbrechung der Arbeitszeit zur freien Verfügung des Arbeitnehmers. Das Arbeitszeitgesetz regelt nur die Mindestpausenzeiten. Ein Arbeitnehmer kann bis zu 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit über 6 Stunden bis 9 Stunden muss eine Pausenzeit von 30 Minuten berücksichtigt werden, bei einer Arbeitszeit über 9 Stunden eine Pausenzeit von 45 Minuten. Die Pausenzeiten müssen im Voraus feststehen, d.h. zumindest ein zeitlicher Rahmen bei Beginn der täglichen Arbeitszeit, der ggfs. in Absprache mit anderen Arbeitnehmern genutzt wird, muss feststehen.[1] Ruhepausen können nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit liegen. Eine Aufteilung in Pausenabschnitte von mindestens 15 Minuten ist zulässig, wobei jedoch mindestens nach 6 Stunden eine erneute Pause zu gewähren ist. Der Arbeitgeber bestimmt die zeitliche Lage der Ruhepausen, wobei eine über die gesetzliche Mindestdauer hinausgehende Pausenregelung zulässig und im Hinblick auf den Regenerationszweck auch geboten ist. Einzige Schranke ist die Einhaltung der Ruhezeiten. Abweichende Regelungen sind durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung möglich (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 und 4 ArbZG).

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