Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes haben zur Durchführung des Gesetzes

  • das BMI mit Rdschr. v. 28.8.1995 – D II 4 – 220 085/16 –,
  • die TdL mit Rdschr. v. 28.8.1995 – 3-01-04/1334/95 – B/2 –,
  • die VKA mit Rdschr. v. 23.8.1995 – R 242/95 –

Hinweise herausgegeben.

Das Rundschreiben des BMI hat auszugsweise folgenden Inhalt:

  1. Nach § 2 Abs. 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Hierzu gehören u. a. der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Arbeitsentgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Erholungsurlaubs und die Kündigungsfristen, wobei diese Angaben teilweise allerdings durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge ersetzt werden können. Die Verpflichtung zur Fertigung einer Niederschrift entfällt, soweit die geforderten Angaben bereits in dem ausgehändigten schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sind (§ 2 Abs. 4 NachwG).

    Die in der Bundesverwaltung verwendeten Arbeitsvertragsformulare entsprechen – soweit mir diese bekannt sind – den Anforderungen des Nachweisgesetzes mit Ausnahme der folgenden zwei Punkte:

    1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NachwG ist in die Niederschrift der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann.

      Ich empfehle, als Arbeitsort in der Regel die politische Gemeinde anzugeben, in der die Beschäftigungsdienststelle ihren Sitz hat. Ist der Arbeitnehmer an einem anderen Ort als dem Sitz der Beschäftigungsdienststelle tätig (z.B. in einer Außenstelle), ist dieser Ort als Arbeitsort anzugeben. Wenn der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden soll, ist in der Niederschrift hierauf hinzuweisen.

      Unabhängig davon ist in der Niederschrift ein zusätzlicher Hinweis darauf angebracht, dass die tarifvertraglichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung und Zuweisung (vgl. z.B. § 12 BAT / BAT-O) unberührt bleiben. ......

    2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG ist in die Niederschrift auch die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit aufzunehmen.

      Nach der Gesetzesbegründung erfordert diese Kennzeichnung der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Tätigkeit keine detaillierten Ausführungen. Es reicht z.B. eine Umschreibung der zu leistenden Tätigkeit oder die Angabe eines der Tätigkeit entsprechenden charakteristischen Berufsbildes für die gesetzliche Verpflichtung aus.

      Ich empfehle deshalb, als Tätigkeit z.B. "Angestellter im allgemeinen Verwaltungsdienst", "Technischer Angestellter" oder auch "Arzt", "Lehrkraft" anzugeben. Von einer weiteren Konkretisierung der Tätigkeit sollte abgesehen werden.

  2. Die vorstehend erwähnten gesetzlichen Verpflichtungen muss der Arbeitgeber nicht nur bei neueingestellten Arbeitnehmern erfüllen, sondern auf Verlangen innerhalb von zwei Monaten auch bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis bereits bei In-Kraft-Treten des Nachweisgesetzes bestanden hat (§ 4 NachwG).
  3. Nach dem Nachweisgesetz entfällt zwar die Verpflichtung zu einer Niederschrift, soweit die geforderten Angaben bereits in einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sind. Hinsichtlich der beiden vorstehend unter Ziffer 1 a und b erwähnten gesetzlichen Verpflichtungen sollte hiervon jedoch – nicht zuletzt im Hinblick auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers – kein Gebrauch gemacht werden. Vielmehr empfiehlt es sich, diese Angaben in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift, die kein Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, ist allein vom Arbeitgeber zu unterzeichnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG).

    Eine Niederschrift ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, die zu vorübergehender Aushilfe oder einer anderen gelegentlichen Tätigkeit, deren Gesamtdauer 400 Stunden innerhalb eines Jahres nicht übersteigt, eingestellt worden sind (§ 1 Nr. 1 NachwG)."

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